Auszug aus der Promotionsordnung
§ 7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
Die Annahme als Doktorand/Doktorandin durch die Fakultät setzt voraus, dass der Bewerber/die Bewerberin
1. ein Studium nach Maßgabe der §§ 8 bis 11 abgeschlossen hat,
2. nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer anderen Fakultät oder Hochschule die Durchführung eines Promotionsverfahrens beantragt hat, das noch nicht abgeschlossen ist, beziehungsweise nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer Hochsch...
§ 7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
Die Annahme als Doktorand/Doktorandin durch die Fakultät setzt voraus, dass der Bewerber/die Bewerberin
1. ein Studium nach Maßgabe der §§ 8 bis 11 abgeschlossen hat,
2. nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer anderen Fakultät oder Hochschule die Durchführung eines Promotionsverfahrens beantragt hat, das noch nicht abgeschlossen ist, beziehungsweise nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer Hochschule eine entsprechende Doktorprüfung bestanden hat und
3. nicht unwürdig zur Führung des Doktorgrades im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist.
§ 8 Voraussetzungen der Zulassung für Personen, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsstudium abgeschlossen haben
(1) Wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer deutschen Universität oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Hochschule im In- oder Ausland abgeschlossen hat, wird auf Antrag zur Promotion zugelassen, wenn er/sie
1. vor Abschluss des Studiums mindestens zwei Semester an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität immatrikuliert war;
2. die Erste juristische Prüfung oder die Zweite juristische Staatsprüfung mit einer Gesamtnote von mindestens „vollbefriedigend“ i. S. der JAPrO oder einen gleichwertigen in- oder ausländischen Studienabschluss mit einer gleichwertigen Note bestanden/erworben hat und
3. ein Dissertationsthema aus dem Bereich der Rechtswissenschaft mit Einschluss der juristischen Hilfswissenschaften gewählt hat.
(2) Die Gleichwertigkeit im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 wird vom Promotionsausschuss festgestellt. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienabschlusses sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Hat der Bewerber/die Bewerberin das Magisteraufbaustudium für im Ausland graduierte Juristen (LL.M.-Programm) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg mit der Note „summa cum laude“ erfolgreich abgeschlossen, wird dies zusammen mit einem abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Studium im Ausland als gleichwertig im Sinne von Absatz
1 angesehen. Hat der Bewerber/die Bewerberin die Note „magna cum laude“ erhalten, kann der Promotionsausschuss auf Antrag die Gleichwertigkeit feststellen, wenn der ausländische Studienabschluss einer Note von mindestens 8,00 Punkten entspricht.
§ 9 Befreiungen für Personen, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsstudium abgeschlossen haben
(1) Personen, die ein rechtswissenschaftliches Studium an einer deutschen Universität oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Hochschule im In- oder Ausland abgeschlossen haben, werden auf Antrag vom Erfordernis einer mit mindestens der Gesamtnote „vollbefriedigend“ bestandenen Ersten juristischen Prüfung oder Zweiten juristischen Staatsprüfung oder einer entsprechenden Note in einem gleichwertigen in- oder ausländischen Studienabschluss (§ 8 Absatz 1 Nr. 2) befreit, wenn sie einen Punktwert von mindestens 8,00 oder eine vergleichbare Note erreicht haben und ein Seminarreferat vorlegen, das von einer Universitätslehrkraft der Fakultät mit mindestens der Note „gut“ bewertet worden ist. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Sie können auf Antrag befreit werden, wenn sie
1. in der Ersten juristischen Prüfung einen Punktwert von mindestens 6,00 oder einen gleichwertigen in- oder ausländischen Studienabschluss mit einer diesem Punktwert vergleichbaren Note erreicht haben,
2. ein Seminarreferat vorlegen, das von einer Universitätslehrkraft der Fakultät mit mindestens der Note „gut“ bewertet worden ist, und wenn
3. die Fähigkeit des Antragstellers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit durch ein Gutachten einer Universitätslehrkraft der Fakultät hinreichend dargetan ist; das Gutachten soll sich in der Regel auf die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar stützen.
(3) Von dem Erfordernis des mindestens zweisemestrigen Studiums in Freiburg kann auf Antrag nur befreit werden, wer
1. den Abschluss seines rechtswissenschaftlichen Studiums außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang erworben hat, der an der Universität Freiburg nicht eingerichtet ist,
2. als wissenschaftlicher Mitarbeiter/wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Fakultät tätig ist,
3. zu einem Aufbau- oder Graduiertenstudiengang an der Universität Freiburg zugelassen ist,
4. von einem/einer an die Fakultät berufenen Professor/Professorin bereits vor dessen/deren hiesiger Ernennung als Doktorand/Doktorandin zur Betreuung angenommen war und die Promotionsvoraussetzungen der Heimatuniversität erfüllt oder
5. durch ein Gutachten der Universitätslehrkraft der Fakultät, die ihn zur Betreuung anzunehmen bereit ist, nachweist, dass ein besonderes fachliches Interesse daran besteht, die beabsichtigte Dissertation wegen ihrer fachlichen Ausrichtung in Freiburg einzureichen.
(4) Die Entscheidung über die Befreiungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft der Promotionsausschuss.
§ 10 Voraussetzungen der Zulassung sonstiger Personen
(1) Wer ein rechtskundlich ausgerichtetes Studium an einer deutschen Fachhochschule, Berufsakademie oder der Württembergischen Notarakademie oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte eines Mitgliedstaates der Europäischen Union abgeschlossen hat, wird vom Promotionsausschuss auf Antrag zur Promotion zugelassen, wenn er/sie
1. die Eignungsfeststellungsprüfung nach Absatz 4 bestanden hat und
2. ein Dissertationsthema aus dem Bereich der Rechtswissenschaft mit Einschluss der juristischen Hilfswissenschaften gewählt hat.
(2) Zur Eignungsfeststellungsprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer
1. ein Studium mit schwerpunktmäßig rechtskundlichem Anteil (in der Regel zwei Drittel), das sich auf die Rechtsgebiete Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht erstreckt, nach Absatz 1 abgeschlossen hat,
2. nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung zu den besten fünf Prozent seines Prüfungsjahrgangs gehört und
3. eine Universitätslehrkraft der Fakultät die Zulassung befürwortet sowie sich zur Betreuung der Dissertation bereiterklärt.
(3) Von der Eignungsfeststellungsprüfung ist ausgeschlossen, wer 1. sich ihr bereits einmal erfolglos unterzogen und sie auch bei einer Wiederholung nicht mit einem qualifizierten Ergebnis bestanden oder von einer Wiederholungsprüfung abgesehen hat oder
2. sich der Ersten juristischen Prüfung oder einer gleichwertigen in- oder ausländischen juristischen Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen und die Prüfung auch bei einer Wiederholung nicht bestanden oder von einer Wiederholungsprüfung abgesehen hat.
(4) Die Eignungsfeststellungsprüfung soll Aufschluss über die Fähigkeit des Bewerbers/der Bewerberin zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit geben. Die Prüfung nach Satz 1 besteht aus drei Klausuren, von denen jeweils eine dem Zivilrecht, eine dem Strafrecht, eine dem Öffentlichen Recht, jeweils mit Einschluss des Verfahrensrechts, zuzuordnen ist. Zusätzlich ist eine mit mindestens der Note „gut“ bewertete Seminarleistung an einer Universität aus dem Rechtsgebiet des Themas der Dissertation zu erbringen. Gegenstand der Klausuren sind die in der jeweils geltenden Fassung der JAPrO genannten Pflichtfächer der Ersten juristischen Prüfung. Die Bearbeitungszeit für die Klausuren beträgt jeweils vier Stunden. Sie sind innerhalb eines Semesters zu stellen. Der Dekan/die Dekanin organisiert die Prüfung, wählt geeignete Klausuren aus, bestellt für jede Klausurarbeit einen/eine hauptamtlichen/hauptamtliche Professor/Professorin der Fakultät zur Erst- und Zweitprüfung, stellt das Ergebnis fest und teilt dieses dem Bewerber/der Bewerberin schriftlich mit. Dem/Der Zweitgutachter/ Zweitgutachterin wird das Erstgutachten mitgeteilt. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Klausuren des Bewerbers/der Bewerberin jeweils mit mindestens der Note „befriedigend“ und im Durchschnitt nicht schlechter als mit 8,00 Punkten bewertet wurden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der JAPrO über die Aufsichtsarbeiten der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung in der jeweiligen Fassung entsprechend.
(5) Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie frühestens im darauffolgenden Semester einmalig wiederholt werden. Hat der Bewerber/die Bewerberin die Prüfung nicht innerhalb der drei Semester, die auf die Bekanntgabe des Ergebnisses des ersten Prüfungsversuches folgen, mit einem qualifizierten Ergebnis bestanden, ist das Verfahren beendet.
§ 11 Voraussetzung der Zulassung für Personen, die ein nicht-rechts-wissenschaftliches Universitätsstudium abgeschlossen haben
(1) Personen, die ein nicht-rechtswissenschaftliches Studium an einer deutschen Universität oder gleichwertigen wissenschaftlichen Hochschule im In- oder Ausland abgeschlossen haben, können auf Antrag vom Promotionsausschuss zur Promotion zugelassen werden, wenn sie ihr Studium mit einem überdurchschnittlichen Ergebnis abgeschlossen und ein Dissertationsthema aus dem Bereich der Rechtswissenschaft mit Einschluss der juristischen Hilfswissenschaften gewählt haben. Die Zulassung erfolgt unter dem Vorbehalt des Bestehens der Eignungsfeststellungsprüfung nach § 10 Absatz 4.
(2) Zur Eignungsfeststellungsprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer zur Promotion nach Absatz 1 zugelassen ist.
(3) § 10 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Für die Zulassung zu einer Promotion auf dem Gebiet des Patentrechts kann von dem Erfordernis einer Eignungsfeststellungsprüfung abgesehen werden, wenn eine in Absatz 1 Satz 1 genannte Person
1. die Prüfung zum Patentassessor/zur Patentassessorin i.S.v. § 8 der Patentanwaltsordnung bestanden hat (Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), und zusätzlich
2. ein juristisches Magisteraufbaustudium (LL.M.-Programm) erfolgreich abgeschlossen hat,
und
3. ein Seminarreferat vorlegen kann, das von einer Universitätslehrkraft der Fakultät mit mindestens der Note „gut“ bewertet worden ist, und 4. durch ein Gutachten der Universitätslehrkraft der Fakultät, die diese Person zur Betreuung anzunehmen bereit ist, nachgewiesen ist, dass ein besonderes fachliches Interesse daran besteht, die beabsichtigte Dissertation wegen ihrer thematischen Ausrichtung in Freiburg einzureichen und dass die Fähigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit vorhanden ist.
§ 12 Antrag auf Zulassung zur Eignungsfeststellungsprüfung
(1) Die Zulassung zur Eignungsfeststellungsprüfung ist schriftlich bei dem Dekan/der Dekanin zu beantragen.
(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen
1. die Belege über das ordnungsgemäße Studium (Studienbücher, Übungs- und Seminarscheine);
2. das Zeugnis über die das Studium abschließende Prüfung;
3. der Nachweis über das qualifizierte Prüfungsergebnis;
4. die schriftliche Erklärung, nicht an der Ersten juristischen Prüfung oder einer gleichwertigen in oder ausländischen juristischen Abschlussprüfung ohne Erfolg teilgenommen und die Prüfung auch bei einer Wiederholung nicht bestanden oder von einer Wiederholungsprüfung abgesehen zu haben.