Auszug aus der Promotionsordnung
§ 25 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit anderen Hochschulen
(1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder mehreren anderen in- oder ausländischen Hochschulen mit Promotionsrecht erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Albert-Ludwigs-Universität und der beziehungsweise den betreffenden Hochschulen. Diese Kooperationsvereinbarung ist von dem Doktoranden/der Doktorandin und auf Seiten der Albert-Ludwigs-Universität von dem Betreuer/der Bet...
§ 25 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit anderen Hochschulen
(1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder mehreren anderen in- oder ausländischen Hochschulen mit Promotionsrecht erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Albert-Ludwigs-Universität und der beziehungsweise den betreffenden Hochschulen. Diese Kooperationsvereinbarung ist von dem Doktoranden/der Doktorandin und auf Seiten der Albert-Ludwigs-Universität von dem Betreuer/der Betreuerin, dem/der Vorsitzenden des Promotionsausschusses sowie dem Rektor/der Rektorin zu unterzeichnen. Die Kooperationsvereinbarung bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses. In der Kooperationsvereinbarung sind insbesondere folgende Inhalte zu regeln:
1. die Durchführung der wissenschaftlichen Betreuung des Doktoranden/der Doktorandin,
2. der Mindestumfang der Forschungsaufenthalte an den Partnerhochschulen,
3. die Prüfungsmodalitäten einschließlich der zu verwendenden Sprache, der Besetzung der Prüfungskommission und des anzuwendenden Notensystems,
4. die Modalitäten der Verleihung der Promotionsurkunde,
5. die Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation,6. die Übernahme von Reisekosten.
(2) Für Promotionen, die die Albert-Ludwigs-Universität in gemeinsamer Betreuung mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen durchführt, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind.
(3) Der Doktorand/Die Doktorandin wird von je einem/einer akademischen Lehrer/Lehrerin der beteiligten anderen Hochschulen und von einem/einer akademischen Lehrer/Lehrerin der Fakultät für Umwelt und Natürliche Ressourcen, der/die die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 erfüllt, betreut.
(4) Der Doktorand/Die Doktorandin entscheidet im Einvernehmen mit den Betreuern/Betreuerinnen der Dissertation, an welcher der beteiligten Hochschulen das Promotionsverfahren durchgeführt wird.
(5) Die Dissertation kann auch in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch vorgelegt werden; § 9 Absatz 2 gilt entsprechend. Auf der Rückseite des Titelblatts der Dissertation sind die beteiligten Fakultäten und Hochschulen anzugeben.
(6) Für die Begutachtung der Dissertation, die Durchführung der mündlichen Prüfung, die Festlegung des Gesamtergebnisses der Promotion und die Möglichkeiten zur Wiederholung der Promotion gelten die Bestimmungen derjenigen Hochschule, an der das Promotionsverfahren durchgeführt wird, wobei folgende Bedingungen zu erfüllen sind:
1. Wird das Promotionsverfahren nicht an der Albert-Ludwigs-Universität durchgeführt, ist sicherzustellen, dass mindestens ein Fachvertreter/eine Fachvertreterin der Fakultät für Umwelt und Natürliche Ressourcen der Albert-Ludwigs-Universität, der/die die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 1 erfüllt, als Gutachter/Gutachterin am Promotionsverfahren der anderen Hochschule beteiligt ist.
2. Wird das Promotionsverfahren an der Albert-Ludwigs-Universität durchgeführt, wird mindestens ein Vertreter/eine Vertreterin der anderen beziehungsweise einer der anderen beteiligten Hochschulen als Gutachter/Gutachterin oder Prüfer/Prüferin bestellt, der/die die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 2 erfüllt.
(7) Die Promotionsurkunde enthält die Namen und Unterschriften der gemäß den Promotionsordnungen der beteiligten Hochschulen vorgesehenen Personen und wird mit dem Siegel der Albert-Ludwigs-Universität sowie dem Siegel der anderen beteiligten Hochschule/Hochschulen beziehungsweise Fakultät/Fakultäten versehen. Sie enthält die Bezeichnung des akademischen Grades eines Doktors der Naturwissenschaften, eines Doktors der Philosophie beziehungsweise eines Doctor of Philosophy sowie gegebenenfalls des entsprechenden ausländischen akademischen Grades. Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. Bei Ausstellung zweier Promotionsurkunden gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(8) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der/die Promovierte das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und, im Falle einer gemeinsamen Promotion mit einer ausländischen Hochschule, in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Hochschule angehört, den entsprechenden akademischen Grad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben.
(9) Für die Publikation der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare kann in der Kooperationsvereinbarung auf das Recht der beziehungsweise einer anderen beteiligten Hochschule verwiesen werden. Es ist sicherzustellen, dass die Fakultät für Umwelt und Natürliche Ressourcen mindestens drei Pflichtexemplare erhält und die Universitätsbibliothek Freiburg je nach Art der Veröffentlichung die gemäß § 14 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 erforderliche Anzahl.