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Technische Universität Dresden

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Dresden
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät Bauingenieurwesen
  • Promotionsfach / fächer Bauingenieurwesen
  • Sachgebiet(e) Bauingenieurwesen, allgemeines
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      1. a) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang erworben, das Studium in der Regel mindestens mit der Gesamtnote "gut" absolviert und die entsprechende Abschlussarbeit mindestens mit der Note "gut" abgeschlossen hat, oder
      b) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in ei...
      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      1. a) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang erworben, das Studium in der Regel mindestens mit der Gesamtnote "gut" absolviert und die entsprechende Abschlussarbeit mindestens mit der Note "gut" abgeschlossen hat, oder
      b) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem ingenieurbauspezifischen (z. B. Lehramt an berufsbildenden Schulen, Bautechnik oder Holztechnik) oder mathematischen, naturwissenschaftlichen bzw. wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang erworben, das Studium in der Regel mindestens mit der Gesamtnote "gut" absolviert, die entsprechende Abschlussarbeit mindestens mit der Note "gut" abgeschlossen und die Eignungsfeststellung nach § 7 Abs. 1 bestanden hat;
      2. die persönlichen Voraussetzungen zur Führung des Doktorgrades erfüllt;
      3. nicht bereits zweimal ein Promotionsverfahren erfolglos beendet hat bzw. wer sich nicht in einem anhängigen Promotionsverfahren befindet und
      4. gemäß § 8 einen Antrag auf Annahme als Doktorand mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.

      (2) Zum Promotionsverfahren wird weiterhin zugelassen, wer einen Bachelorgrad einer Hochschule in einem Studiengang erworben hat, der in seiner Ausrichtung einem Studiengang der Fakultät entspricht, das Studium mit der Note "sehr gut" absolviert, durch das Niveau der Abschlussarbeit (Aufbau und Inhalt) die grundsätzliche Eignung zu wissenschaftlicher Arbeit bewiesen und die Eignungsfeststellung gemäß § 7 Abs. 2 bestanden hat. Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gelten entsprechend.

      (3) Absolventen der Fachhochschule können im kooperativen Verfahren zugelassen werden.

      (4) Zur Promotion wird nicht zugelassen, wer
      1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder Absatzes 2 nicht erfüllt,
      2. zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten Vermittler gegen Entgelt einschaltet oder eingeschaltet hat,
      3. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung Entgelte zahlt sowie Dienste unentgeltlich in Anspruch nimmt, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen,
      4. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung entgeltliche Leistungen erbringt oder erbracht hat, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen.

      (5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst einzuholen. In Fällen, in denen Bewerbern die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.

      (6) Die Zulassungsentscheidung ergeht im Rahmen der Entscheidung über die Annahme als Doktorand gemäß § 8.

      § 7 Eignungsfeststellung

      (1) Für die Zulassung zur Promotion gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. b sind zwei Modulprüfungen, die dem Thema der Dissertation nahe stehen, mindestens mit der Note "gut" abzuschließen. Die Modulprüfungen müssen aus dem Angebot der Studiengänge der Fakultät Bauingenieurwesen stammen und werden auf Empfehlung des potentiellen wissenschaftlichen Betreuers durch den Promotionsausschuss festgelegt. Die Durchführung und Bewertung der Modulprüfungen erfolgt nach der einschlägigen Prüfungsordnung. Abweichend hiervon dürfen die Modulprüfungen mit Zustimmung des zuständigen Prüfers auch außerhalb der regulären Prüfungstermine und schriftliche Modulprüfungen auch mündlich abgelegt werden.

      (2) Für die Zulassung zur Promotion gemäß § 6 Abs. 2 sind zusätzliche Studienleistungen im Gesamtumfang von mindestens 30 und höchstens 90 Leistungspunkten mindestens mit der Note "gut" abzuschließen. Die Studienleistungen müssen aus dem Angebot der Studiengänge der Fakultät Bauingenieurwesen stammen und werden auf Empfehlung des potentiellen wissenschaftlichen Betreuers durch den Promotionsausschuss festgelegt. Die Durchführung und Bewertung der Studienleistungen erfolgt nach der einschlägigen Prüfungsordnung.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Wissenschaftsgebiet des Bauingenieurwesens erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit des Doktoranden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine von mehre- ren Autoren verfasst...
      § 10 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Wissenschaftsgebiet des Bauingenieurwesens erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit des Doktoranden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine von mehre- ren Autoren verfasste wissenschaftliche Arbeit kann in Ausnahmefällen als Dissertation angenommen werden, sofern der individuelle Anteil des Doktoranden deutlich kenntlich gemacht, abgrenzbar und bewertbar ist. Für die Autorenschaft gilt § 6 Abs. 1 und Abs. 2 der "Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen".

      (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Dissertationsschrift auch durch die Vorlage einer
      Serie von wissenschaftlichen Fachartikeln (kumulative Dissertation) erbracht werden. Dafür
      sind mindestens drei thematisch zusammenhängende Fachartikel einzureichen, die vor
      Eröffnung des Promotionsverfahrens nicht älter als fünf Jahre sein dürfen und die in
      international anerkannten Zeitschriften mit Fachgutachtersystem bereits publiziert oder zur
      Veröffentlichung angenommen sein müssen. Der thematische Zusammenhang der Arbeiten
      und ihr methodisch-technischer Hintergrund sind vom Doktoranden im Rahmen einer
      gesonderten Abhandlung schriftlich darzulegen und bilden in Verbindung mit den
      eingereichten Fachartikeln die Dissertation. Ko-Autorenschaften sind bei kumulativen
      Dissertationen zulässig, wenn der Doktorand der Erstautor von mindestens drei Fachartikeln
      und seine individuelle Promotionsleistung deutlich abgrenzbar und bewertbar ist. Der
      Doktorand hat schriftlich zu erläutern, auf welche Inhalte der Fachartikel sich seine individuelle
      Autorenschaft bezieht. Diese Erläuterung ist in der Regel von allen Ko-Autoren zu
      unterzeichnen. Absatz 2 Satz 2 und 3 bleiben unberührt.

      (4) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss, sofern der Doktorand dies zusammen mit der Eröffnung des Promotionsverfahrens beantragt. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation bedarf der schriftlichen Zustimmung des wissenschaftlichen Betreuers.

      (5) Die Dissertation wird von drei Gutachtern bewertet, die für die wissenschaftlichen Fragestellungen der Dissertation ausgewiesen sind. Ein Gutachter muss ein nach § 60 oder § 62 SächsHSFG berufener Professor an einer Universität sein. Der erste Gutachter ist in der Regel der betreuende Hochschullehrer oder der betreuende TUD Young Investigator. Zwei Gutachter aus demselben Institut der Fakultät sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig.Mindestens ein Gutachter sollte nicht der Technischen Universität Dresden angehören. Bei der Durchführung von kooperativen Promotionsverfahren mit einer Fachhochschule sollte ein Gutachter Hochschullehrer der zuständigen Fachhochschule sein. Zum Gutachter darf nicht bestellt werden, wer Vorsitzender der Promotionskommission ist. Generell soll mindestens einer der Gutachter keinerlei gemeinsame Publikationen mit dem Doktoranden haben.

      (6) Die Gutachter empfehlen der Promotionskommission in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Wird die Annahme empfohlen, so ist die Dissertation von den Gutachtern mit den folgenden Prädikaten zu bewerten:
      - magna cum laude = sehr gut = eine besonders anzuerkennende Leistung
      - cum laude = gut = eine den Durchschnitt überragende Leistung
      - rite = befriedigend = eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung
      Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt, so ist diese mit
      - non sufficit = nicht genügend = eine nicht brauchbare Leistung
      zu bewerten.

      (7) Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten beim Vorsitzenden der Promotionskommission eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr, kann der Promotionsausschuss die Bestellung des säumigen Gutachters widerrufen und einen neuen Gutachter bestellen. Das Gutachten des wissenschaftlichen Betreuers soll auch Aussagen zur Einhaltung der "Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen" und bei experimentellen bzw. empirischen Teilen der Dissertation Aussagen zur Gewinnung und Qualität der Daten enthalten.

      (8) Empfiehlt ein Gutachter, die Dissertation an den Doktoranden zur Ergänzung oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet darüber die Promotionskommission. Wird in der Promotionskommission hierüber keine Einigung erzielt, so zieht sie einen weiteren Gutachter hinzu, der auf ihren Vorschlag vom Promotionsausschuss bestellt wird. Die Promotionskommission kann eine angemessene Frist bis zu sechs Monaten zur Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation festsetzen. Die Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich. Für eine wiedereingereichte Dissertation sind von den Gutachtern neue Gutachten bzw. Ergänzungen ihrer vorliegenden Gutachten anzufordern.

      (9) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die Dauer von zwei Wochen im Dekanat der Fakultät ausgelegt und die Auslage angezeigt. Hochschullehrer und Habilitierte der Fakultät haben das Recht, die Dissertation sowie die Gutachten ohne die Notenvorschläge einzusehen und innerhalb der Auslegefrist ihr persönliches Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation an den Dekan oder den Vorsitzenden der Promotionskommission in schriftlicher Form einzureichen und zu begründen. Die Mitglieder des Fakultätsrates sind wie die Mitglieder der Promotionskommission und des Promotionsausschusses berechtigt, auch die Notenvorschläge einzusehen.

      (10) Nach Ablauf der Auslegefrist entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Voten über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Im Falle
      einer Annahme entscheidet die Promotionskommission zugleich über die endgültige
      Bewertung der Dissertation unter Verwendung der in Absatz 6 genannten Prädikate. Wird die Dissertation abgelehnt und damit mit "nicht genügend (non sufficit)" bewertet, wird das Promotionsverfahren beendet; es gilt § 12 Abs. 1. Ein Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleibt mit den Gutachten in der Promotionsakte.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 17 Strukturierte Doktorandenprogramme und gemeinsame internationale Promotionsverfahren

      Die Promotion kann auch im Rahmen eines strukturierten Doktorandenprogramms oder eines gemeinsamen internationalen Promotionsverfahrens erfolgen, soweit die Fakultät Bauingenieurwesen oder einzelne ihrer Hochschullehrer hieran beteiligt sind. Hierfür können ergänzende Regelungen getroffen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass der Doktorand die nach dieser Promotionsordnung geforderte Qualifika...
      § 17 Strukturierte Doktorandenprogramme und gemeinsame internationale Promotionsverfahren

      Die Promotion kann auch im Rahmen eines strukturierten Doktorandenprogramms oder eines gemeinsamen internationalen Promotionsverfahrens erfolgen, soweit die Fakultät Bauingenieurwesen oder einzelne ihrer Hochschullehrer hieran beteiligt sind. Hierfür können ergänzende Regelungen getroffen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass der Doktorand die nach dieser Promotionsordnung geforderte Qualifikation erwirbt und nachweist. Im Zweifelsfall entscheidet der Promotionsausschuss, ob diese Gleichwertigkeit vorliegt.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen der TU Dresden 1/2016
    • zuletzt geändert am 09.07.2020
  • Hochschulporträt
    „International aufgestellt und regional verankert: Die TU Dresden trägt mit exzellenter Forschung und Lehre zur Lösung globaler Herausforderungen bei und befähigt junge Menschen sich kompetent einzubringen.”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rektorin der Technischen Universität Dresden
    Wissen fürs Leben

    Die Technische Universität Dresden ist eine der Spitzenuniversitäten Deutschlands und Europas: stark in der Forschung, erstklassig in der Vielfalt und der Qualität der Studienangebote, eng vernetzt mit Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft.

    Als moderne Universität bietet sie mit ihren fünf Bereichen in 17 Fakultäten ein breit gefächertes wissenschaftliches Spektrum wie nur wenige Hochschulen in Deutschland. Sie ist die größte Universität Sachsens. Die Campus-Familie der TU Dresden setzt sich zusammen aus über 30.000 Studierenden und zirka 8.700 Mitarbeiter:innen – davon 600 Professor:innen.

    Die TU Dresden ist seit 2012 eine der elf Exzellenzuniversitäten Deutschlands. 2019 konnte sie diesen Titel erfolgreich verteidigen.

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    stark in Forschung, erstklassig in Vielfalt und Qualität der Studienangebote
    Icon: uebersicht
    TU Dresden zählt seit 2012 zu den elf Exzellenzuniversitäten Deutschlands
    Wissen schafft Zukunft

    Die TUD bietet ein breites Fächerangebot: Natur-, Ingenieur- und Verkehrswissenschaften, Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften, Wirtschafts-, Erziehungs- und Sozialwissenschaften, Forst-, Geo- und Hydrowissenschaften sowie Informatik und Medizin.

    Zu den Qualitätsmerkmalen des Studiums gehören interdisziplinäre Zusammenarbeit, internationale Ausrichtung und hoher Praxisbezug. Es kann mit einem Bachelor, Master, Diplom, einer Staatsprüfung oder in einigen Fällen mit einem internationalen Doppel-Abschluss beendet werden.

    Die TUD ist in ein weltweites Netzwerk von Kooperationen in Forschung und Lehre eingebunden, es gibt zahlreiche internationale Forschungsprojekte, Studienangebote und Gastdozenturen. Das zeigt sich auch bei den Studierenden: Menschen aus mehr als 120 Nationen lernen an der TUD. Nicht zuletzt heißt studieren in Dresden: günstige Lebenshaltungskosten, abwechslungsreiches Kulturangebot, tolle Elblandschaft, aufregendes Nachtleben und vielfältige Sportangebote.

    Icon: studium
    bietet ein breit gefächertes wissenschaftliches Spektrum in 17 Fakultäten
    Icon: studium
    überzeugt mit Interdisziplinarität, Internationalität und hohem Praxisbezug
    Exzellente Forschung für die Zukunft

    Die TU Dresden gehört als Exzellenzuniversität zu den forschungsstärksten Hochschulen Deutschlands. Ihr einzigartiges Profil aus Ingenieur-, Natur- und Lebenswissenschaften sowie starken Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften spiegelt sich in fünf Profillinien mit hochgradig interdisziplinärer Spitzenforschung wider, darunter drei Exzellenzcluster:

    • Gesundheitswissenschaften, Biomedizin und Bioengineering
    • Informationstechnik und Mikroelektronik
    • Material- und Werkstoffwissenschaften
    • Energie, Mobilität und Umwelt
    • Kultur und Gesellschaftlicher Wandel

    Der fächer- und institutionenübergreifende Ansatz zeigt sich auch in der engen Zusammenarbeit der TU Dresden mit zahlreichen außeruniversitären Forschungseinrichtungen und forschenden Kulturinstitutionen im DRESDEN-concept. Von dieser deutschlandweit einzigartigen Forschungsallianz profitiert auch der wissenschaftliche Nachwuchs, der an der TU Dresden u.a. durch eine Graduiertenakademie und ein Postdoc Center gefördert wird.

    „An unserer Universität stellen wir uns mit exzellenter inter- und transdisziplinärer Forschung den Aufgaben und globalen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts.”
    Prof. Dr. Angela Rösen-Wolff
    Prorektorin für Forschung der Technischen Universität Dresden
    Icon: forschung
    gehört zu den forschungsstärksten Hochschulen Deutschlands
    Icon: forschung
    arbeitet eng mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen zusammen
    TU Dresden – Mit der Welt verbunden

    Die TU Dresden ist in Forschung und Lehre in ein weltweites Netzwerk eingebunden. Zum Profil zählen nicht nur Kooperationen mit Partneruniversitäten in aller Welt, sondern knapp 6.000 Studierende und Mitarbeiter:innen aus mehr als 120 Nationen.

    Kulturelle Diversität und internationale Erfahrungen gehörten schon immer zu Dresdens Identität. Bereits zu Beginn des 19. Jh.s kam etwa ein Viertel der Studierenden der damaligen Kgl. Sächsischen Technischen Hochschule Dresden aus Russland, Österreich-Ungarn, Norwegen, Bulgarien und den USA. Heute kommen die meisten internationalen Studierenden aus Indien und China.

    Internationalität hat viele Facetten. Sie findet sich in Studiengängen, Doppelabschluss- und Mobilitätsprogrammen, in Forschungsprojekten zur Ökosystemresilienz und Wassersicherheit, aber auch in Angeboten zum Ausbau sprachlicher und interkultureller Kompetenz in Lehre und Verwaltung.

    International aufgestellt, global denkend und regional verankert – das ist der Dresden Spirit.

    „Wir wollen global denkende und handelnde Menschen ausbilden: Dresdner Weltbürger! ”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rektorin der Technischen Universität Dresden
    Icon: international
    steht für kulturelle Diversität und internationale Erfahrungen
    Icon: international
    international aufgestellt, global denkend und regional verankert
    Foto: Studierende der Technische Universität Dresden sitzen an der Elbe
    Foto: Blick auf das Biologie-Gebäude der Technischen Universität Dresden
    Foto: Studierende stehen vor dem Hörsaalzentrum der Technischen Universität Dresden
    Foto: Studierende der Technischen Universität Dresden sitzen vor dem Informatikgebäude

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