Auszug aus der Promotionsordnung
§ 6 Zulassung zur Promotion
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
1. a) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang erworben, das Studium in der Regel mindestens mit der Gesamtnote "gut" absolviert und die entsprechende Abschlussarbeit mindestens mit der Note "gut" abgeschlossen hat, oder
b) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in ei...
§ 6 Zulassung zur Promotion
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
1. a) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang erworben, das Studium in der Regel mindestens mit der Gesamtnote "gut" absolviert und die entsprechende Abschlussarbeit mindestens mit der Note "gut" abgeschlossen hat, oder
b) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem ingenieurbauspezifischen (z. B. Lehramt an berufsbildenden Schulen, Bautechnik oder Holztechnik) oder mathematischen, naturwissenschaftlichen bzw. wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang erworben, das Studium in der Regel mindestens mit der Gesamtnote "gut" absolviert, die entsprechende Abschlussarbeit mindestens mit der Note "gut" abgeschlossen und die Eignungsfeststellung nach § 7 Abs. 1 bestanden hat;
2. die persönlichen Voraussetzungen zur Führung des Doktorgrades erfüllt;
3. nicht bereits zweimal ein Promotionsverfahren erfolglos beendet hat bzw. wer sich nicht in einem anhängigen Promotionsverfahren befindet und
4. gemäß § 8 einen Antrag auf Annahme als Doktorand mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.
(2) Zum Promotionsverfahren wird weiterhin zugelassen, wer einen Bachelorgrad einer Hochschule in einem Studiengang erworben hat, der in seiner Ausrichtung einem Studiengang der Fakultät entspricht, das Studium mit der Note "sehr gut" absolviert, durch das Niveau der Abschlussarbeit (Aufbau und Inhalt) die grundsätzliche Eignung zu wissenschaftlicher Arbeit bewiesen und die Eignungsfeststellung gemäß § 7 Abs. 2 bestanden hat. Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(3) Absolventen der Fachhochschule können im kooperativen Verfahren zugelassen werden.
(4) Zur Promotion wird nicht zugelassen, wer
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder Absatzes 2 nicht erfüllt,
2. zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten Vermittler gegen Entgelt einschaltet oder eingeschaltet hat,
3. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung Entgelte zahlt sowie Dienste unentgeltlich in Anspruch nimmt, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen,
4. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung entgeltliche Leistungen erbringt oder erbracht hat, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen.
(5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst einzuholen. In Fällen, in denen Bewerbern die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.
(6) Die Zulassungsentscheidung ergeht im Rahmen der Entscheidung über die Annahme als Doktorand gemäß § 8.
§ 7 Eignungsfeststellung
(1) Für die Zulassung zur Promotion gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. b sind zwei Modulprüfungen, die dem Thema der Dissertation nahe stehen, mindestens mit der Note "gut" abzuschließen. Die Modulprüfungen müssen aus dem Angebot der Studiengänge der Fakultät Bauingenieurwesen stammen und werden auf Empfehlung des potentiellen wissenschaftlichen Betreuers durch den Promotionsausschuss festgelegt. Die Durchführung und Bewertung der Modulprüfungen erfolgt nach der einschlägigen Prüfungsordnung. Abweichend hiervon dürfen die Modulprüfungen mit Zustimmung des zuständigen Prüfers auch außerhalb der regulären Prüfungstermine und schriftliche Modulprüfungen auch mündlich abgelegt werden.
(2) Für die Zulassung zur Promotion gemäß § 6 Abs. 2 sind zusätzliche Studienleistungen im Gesamtumfang von mindestens 30 und höchstens 90 Leistungspunkten mindestens mit der Note "gut" abzuschließen. Die Studienleistungen müssen aus dem Angebot der Studiengänge der Fakultät Bauingenieurwesen stammen und werden auf Empfehlung des potentiellen wissenschaftlichen Betreuers durch den Promotionsausschuss festgelegt. Die Durchführung und Bewertung der Studienleistungen erfolgt nach der einschlägigen Prüfungsordnung.