Auszug aus der Promotionsordnung
§ 2 Zulassung zum Promotionsverfahren und Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt grundsätzlich den erfolgreichen Abschluss eines wissenschaftlichen oder eines künstlerisch-wissenschaftlichen Masterstudiengangs mit erkennbarem theoretischen Schwerpunkt einer Universität oder einer Fachhochschule oder einen vom Niveau vergleichbaren Hochschulabschluss voraus, der dem Profil der Fakultät und dem zu verleihenden Doktorgrad entspricht. Näheres zu den Zulassungsvor...
§ 2 Zulassung zum Promotionsverfahren und Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt grundsätzlich den erfolgreichen Abschluss eines wissenschaftlichen oder eines künstlerisch-wissenschaftlichen Masterstudiengangs mit erkennbarem theoretischen Schwerpunkt einer Universität oder einer Fachhochschule oder einen vom Niveau vergleichbaren Hochschulabschluss voraus, der dem Profil der Fakultät und dem zu verleihenden Doktorgrad entspricht. Näheres zu den Zulassungsvoraussetzungen auch bei anderen Abschlüssen regeln die Absätze 3, 4 und 5. Inhaber eines Bachelorgrades können nach einem Eignungsfeststellungsverfahren unmittelbar zur Promotion zugelassen werden. Soweit einem Masterabschluss kein grundständiges Studium vorausgegangen ist, ist die Zulassung zur Promotion ebenfalls nur zulässig, wenn in einem solchen Verfahren die erforderliche Eignung nachgewiesen wurde. Das Eignungsfeststellungsverfahren wird durch den Promotionsausschuss vorgenommen.
(2) Der Promotionsausschuss kann Nachweise über zusätzliche Studienleistungen und/oder fachliche Qualifikationen verlangen, wenn die Abschlussprüfung in einem Fach abgelegt worden ist, das nicht dem Profil der Fakultät bzw. dem zu verleihenden Doktorgrad entspricht, oder wenn im Falle eines Studiums im Ausland eine Gleichwertigkeit des Studienabschlusses herbeigeführt werden muss.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist der erfolgreiche Abschluss in einem für die Promotion wesentlichen Studienfach an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung
− einer Masterprüfung im Umfang von 300 Leistungspunkten, inklusive des zuvor abgeschlossenen Bachelorstudiengangs, oder
− einer Masterprüfung inklusive eines Eignungsfeststellungsverfahrens, wenn zuvor kein Bachelorstudiengang abgeschlossen wurde, oder
− einer Magisterprüfung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, oder
− einer Diplomprüfung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, oder
− einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt.
(4) Nach Ablegung einer Bachelorprüfung in einem für die Promotion wesentlichen Studienfach kann eine Zulassung erfolgen, wenn der Abschluss mit einer überdurchschnittlichen Bewertung erfolgt ist und eine Feststellungsprüfung durch einen hauptberuflichen Hochschullehrer oder eine hauptberufliche Hochschullehrerin in einem für die Promotion wesentlichen Fach erfolgreich durchgeführt wurde. Über die Form der Feststellungsprüfung entscheidet der Promotionsausschuss.
(5) Besitzt der*die Antragsteller*in einen anderen als in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Studienabschluss, kann er*sie zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn seine*ihre Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. Der Promotionsausschuss kann den*die Antragsteller*in mit der Auflage zum Promotionsverfahren zulassen, innerhalb einer bestimmten Frist Nachweise zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Absatz 3 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von dem*der Antragsteller*in nachgewiesenen Kenntnisse für die angestrebte Promotion erforderlich ist.
(6) Als Studienabschluss gemäß Absatz 3 gilt auch ein gleichwertiges Examen an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Äquivalenzbescheinigung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland einzuholen. Für den Fall, dass keine Klassifizierung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erfolgt, überprüft der Promotionsausschuss die Vergleichbarkeit dieser Hochschulabschlüsse. Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft der Promotionsausschuss, ob nach Erfüllung von Bedingungen im Sinne von Absatz 4 eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.
(7) Ist der Studienabschluss mit Ausnahme der Abschlüsse Bachelor und Master an einer Fachhochschule erworben worden, ist die entsprechende Befähigung nachzuweisen. Dies geschieht durch eine Abschlussprüfung an einer Fachhochschule in einem für die Promotion wesentlichen Studienfach. Der Promotionsausschuss entscheidet, ob im Einzelfall gemäß Absatz 4 oder 5 zu verfahren ist.