Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Voraussetzungen zur Zulassung zur Promotion
(1) Zur Promotion im Fach Erziehungswissenschaft oder Sozialwissenschaften (mit den Schwerpunkten Soziologie, Soziale Gerontologie, Fachdidaktik Sozialwissenschaften oder Geographie) wird zugelassen, wer
- einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits (und einer Note von mindestens gut (= 2,5)), oder
- einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für da...
§ 4 Voraussetzungen zur Zulassung zur Promotion
(1) Zur Promotion im Fach Erziehungswissenschaft oder Sozialwissenschaften (mit den Schwerpunkten Soziologie, Soziale Gerontologie, Fachdidaktik Sozialwissenschaften oder Geographie) wird zugelassen, wer
- einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits (und einer Note von mindestens gut (= 2,5)), oder
- einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird (und einer Note von mindestens gut (= 2,5)), oder
- einen Abschluss nach einem einschlägigen Master mit weniger als 300 Credits (und einer Note von mindestens gut (= 2,5)) und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien, oder
- ein einschlägiges Hochschulstudium von mindestens 6 Semestern (und einer Note von mindestens gut (= 2,5)) und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien nachweist.
Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerberinnen oder Bewerber zulassen, die nicht die in Satz 1 lit. a) bis d) geforderte Mindestnote erreicht haben.
(2) Einschlägig im Sinne des Absatzes 1 ist ein Studium in Erziehungswissenschaft oder Sozialwissenschaften (mit den Schwerpunkten Soziologie, Soziale Gerontologie, Fachdidaktik Sozialwissenschaften oder Geographie). Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerberinnen/Bewerber zulassen.
(3) Bewerberinnen/Bewerber, die einen Abschluss gem. Abs. 1 lit. c) und lit. d) (und ggf. Abs. 2) nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien von mindestens 2 Semestern bzw. von mindestens 60 Credits absolvieren. Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss festgelegt. Kandidatinnen/Kandidaten mit einem Bachelor-Abschluss gem. Abs. 1 lit. D) müssen zusätzlich ihre Eignung zur Promotion nachweisen.
(4) Wer seinen Studienabschluss nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben hat, kann zugelassen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt wird. Die Feststellung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen anzurufen.
§ 11 Antrag auf Annahme der Dissertation und Einreichung der Dissertation
(1) Der Antrag der Doktorandin/des Doktoranden auf Annahme der Dissertation ist schriftlich an den Promotionsausschuss der Fakultät zu richten.
(2) Mit dem Antrag einzureichen sind:
- Die Dissertation in vier gebundenen, maschinenschriftlichen Exemplaren und als pdf-Datei auf einem geeigneten Datenträger,
- eine Zusammenfassung der Dissertation im Umfang von nicht mehr als fünf DIN A4-Seiten,
- eine schriftliche eidesstattliche Versicherung, dass die Dissertation selbständig verfasst und alle in Anspruch genommenen Quellen und Hilfen in der Dissertation vermerkt wurden,
- eine Erklärung darüber, ob die Dissertation in der gegenwärtigen oder in einer anderen Fassung an der Technischen Universität Dortmund oder an einer anderen Hochschule im Zusammenhang mit einer staatlichen oder akademischen Prüfung bereits vorgelegt worden ist und
- der Nachweis über das erfolgreiche Absolvieren des festgelegten strukturierten Promotionsprogramms
- ggf. der Nachweis über die erfolgreich abgeschlossenen promotionsvorbereitenden Studien gem. § 4.
(3) Ein Rücktritt vom Promotionsverfahren ist dem Promotionsausschuss gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist nur zulässig,
- solange nicht eine endgültige Ablehnung der Dissertation erfolgt ist, oder
- nach Annahme der Dissertation bis zum Beginn der mündlichen Prüfung.
In allen anderen Fällen des Rücktritts gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 14 Abs. 8 gilt entsprechend.