Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Voraussetzungen für die Promotion
(1) Zur Promotion kann in der Regel angenommen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. den erfolgreichen Abschluss eines
a) Masterstudiengangs an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder
b) eines Studiengangs mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Studienjahren an einer Universität; Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule in der Bundesrepublik Deutschland (Bachelor-, Diplom-, Magister- oder wissen...
§ 3 Voraussetzungen für die Promotion
(1) Zur Promotion kann in der Regel angenommen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. den erfolgreichen Abschluss eines
a) Masterstudiengangs an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder
b) eines Studiengangs mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Studienjahren an einer Universität; Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule in der Bundesrepublik Deutschland (Bachelor-, Diplom-, Magister- oder wissenschaftliche Staatsprüfung) oder
c) eines postgradualen Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder anderen Hochschule mit Promotionsrecht in der Bundesrepublik Deutschland;
das Prüfungsergebnis muss erkennen lassen, dass die Bewerberin oder der Bewerber zu weiterer wissenschaftlicher Forschungsarbeit befähigt ist;
2. die schwerpunktmäßige Übereinstimmung des Fachgebiets, das der geplanten Dissertation zugrunde liegt, mit dem Studienfach; bei Bewerberinnen oder Bewerbern mit einem Abschluss in einem Kombinationsstudiengang, insbesondere mit Master-, Magister- oder Staatsexamen mit einem Studien-Hauptfach;
3. ein von einer Professorin oder einem Professor, Tenure-Track-Professorin oder Tenure-Track-Professor, Juniorprofessorin oder Juniorprofessor, Privat-, Hochschul- oder Universitätsdozentin oder -dozent der Universität Stuttgart, der oder dem das Recht der Berichterin oder des Berichters zusteht, oder Honorarprofessorin bzw. Honorarprofessor, der oder dem der zuständige Fakultätsrat das Recht einer Berichterin oder eines Berichters übertragen hat, oder einer assoziierten Professorin bzw. einem assoziierten Professor einer Hochschule für angewandte Wissenschaften gestelltes oder gebilligtes Thema für die geplante Dissertation und deren oder dessen Bereitschaft, die Betreuung der zugehörigen Forschungsarbeiten zu übernehmen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss die selbständige Betreuung einer Promotion herausragend qualifizierten, promovierten Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern der Fakultät, die an extern begutachteten Hochschullehrernachwuchsförderprogrammen teilnehmen (z.B. Leiterinnen und Leiter einer Emmy-Noether-Nachwuchsgruppe), auch ohne Nachweis einer Habilitation übertragen.
(2) Folgende Abweichungen vom Regelfall sind zulässig; dabei treten die nachstehenden Erfordernisse an die Stelle der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen. Darüber hinausgehende, abweichende Entscheidungen sind dem Senat vorzulegen.
1. Von Bewerberinnen oder Bewerbern, die ihr Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, ist
a) die Genehmigung der Annahme als Doktorandin oder Doktorand durch die Rektorin oder den Rektor erforderlich,
b) die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mit einem Examen gemäß
Abs. 1 Ziff. 1 nachzuweisen (vgl. Abs. 3). Dabei sind die Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, einschlägige Äquivalenzvereinbarungen sowie Hochschulkooperationen zu beachten.
2. Bewerberinnen oder Bewerber, deren Studienfach die Fachgebiete, die mit dem Thema der Dissertation zusammenhängen, nicht oder nicht in der hinreichenden Breite und Tiefe umfasst oder die diese Fachgebiete nur im Rahmen eines Nebenfaches studiert haben, müssen anderweitig erworbene, vertiefte Kenntnisse auf diesen Gebieten nachweisen (vgl. Abs. 3).
3. Bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die ein selbst gewähltes Thema zu untersuchen beabsichtigen, prüft der Promotionsausschuss der jeweiligen Fakultät bzw. Einrichtung pflichtgemäß,
a) ob die betreffende Fakultät bzw. Einrichtung für das in Aussicht genommene Thema fachlich zuständig ist,
b) ob das Thema eine wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Dissertation im Sinne von § 2 Abs. 1 erwarten lässt,
c) ob die mit dem Thema zusammenhängenden Fachgebiete an der Universität Stuttgart in ausreichendem Maße vertreten sind; hierzu gehören fachkompetente Professoreninnen und Professoren, Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren, Juniorprofessoreninnen und Juniorprofessoren, Privat-, Hochschul- oder Universitätsdozenteninnen oder -dozenten, denen das Recht der Berichterin oder des Berichters zusteht, oder Honorarprofessoreninnen bzw. Honorarprofessoren, denen der zuständige Fakultätsrat das Recht einer Berichterin oder eines Berichters übertragen hat, sowie eine hinreichende Sachausstattung (Räume, Apparaturen, Bibliotheken, Forschungsmittel etc.), welche zur Durchführung der erforderlichen Forschungsarbeiten notwendig ist,
d) ob eine Professorin oder ein Professor, Tenure-Track-Professorin oder Tenure-Track-Professor, Juniorprofessorin oder Juniorprofessor, Privat-, Hochschul- oder Universitätsdozentin oder -dozent der Universität Stuttgart, der oder dem das Recht einer Berichterin oder eines Berichters zusteht, oder Honorarprofessorin bzw. Honorarprofessor, der oder dem der zuständige Fakultätsrat das Recht einer Berichterin oder eines Berichters übertragen hat, bereit und in der Lage ist, die Betreuung der Bewerberin oder des Bewerbers zu übernehmen.
4. Bei besonders qualifizierten Bachelorabsolventinnen oder Bachelorabsolventen einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland, die nicht unter Abs. 1 Nr. 1 fallen, und bei besonders qualifizieren Absolventinnen oder Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule bzw. Hochschule für angewandte Wissenschaften, der Berufsakademien bzw. Dualen Hochschulen, soweit deren Abschlüsse Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, ist anstelle der in Abs. 1 Ziff. 1 genannten Voraussetzungen ein Eignungsfeststellungsverfahren mit einer in der Regel dreisemestrigen Zusatzqualifikation erforderlich. Voraussetzung ist, dass der Abschluss mit hervorragendem Ergebnis erworben wurde und der Promotionsausschuss der Fakultät bzw. Einrichtung der Universität Stuttgart, an der die Promotion beabsichtigt ist, bescheinigt, dass die Absolventin oder der Absolvent in dem vorgesehenen Dissertationsgebiet grundsätzlich in demselben Ausmaß zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist, wie dies bei einer Absolventin oder einem Absolventen nach Abs. 1 Nr. 1 nach Maßgabe der Promotionsordnung vorausgesetzt wird. Dasselbe gilt für, Absolventinnen oder Absolventen der Württembergischen Notarakademie. Über die im Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringenden Leistungen, vor allem in den Grundlagenfächern, entscheidet der zuständige Promotionsausschuss auf Vorschlag der vorgesehenen Hauptberichterin oder des vorgesehenen Hauptberichters, die oder der der entsprechenden Fakultät bzw. Einrichtung angehören muss.
(3) Der in Abs. 2 Ziff. 1b oder 2 geforderte Nachweis (Anerkennungsprüfung) ist in der Regel auf folgende Weise zu erbringen:
a) die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit, die einer Masterarbeit vergleichbar ist,
b) die Ablegung von zwei mündlichen Prüfungen in verschiedenen Fachgebieten von je etwa 30 Minuten Dauer.
Das Prüfungsergebnis muss erkennen lassen, dass die Bewerberin oder der Bewerber zu weiterer wissenschaftlicher Forschungsarbeit befähigt ist.
Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses legt auf Vorschlag der Betreuerin oder des Betreuers die näheren Einzelheiten (Prüferin bzw. Prüfer, Termine, Prüfungsfächer und -gegenstände) fest. Der Promotionsausschuss kann andere Prüfungsformen (z.B. schriftlich) festlegen und andere Arten des Nachweises (z.B. Eignungsfeststellungsverfahren nach Abs. 2 Nr. 5) anerkennen sowie in besonderen Fällen auf die genannten Leistungen ganz oder teilweise verzichten.
(4) Wurden die nach Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 abzulegenden Prüfungen nicht bestanden, können die nicht bestandenen Teile einmal frühestens nach drei Monaten, spätestens innerhalb eines Jahres wiederholt werden. Wird die Jahresfrist nicht eingehalten, erlischt die Berechtigung zur Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren bzw. an den Anerkennungsprüfungen, es sei denn die Bewerberin oder der Bewerber hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers.