Auszug aus der Promotionsordnung
§ 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Promotionsverfahren einschließlich des Doktorandenstudiums wird zugelassen, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene und auf die Prom...
§ 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Promotionsverfahren einschließlich des Doktorandenstudiums wird zugelassen, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene und auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
c) den Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG sowie Studienleistungen und Leistungen nachweist, die die Eignung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit im Rahmen einer Promotion erkennen lassen.
(2) Die für angemessen erachteten Inhalte der auf die Promotion vorbereitenden Studien nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b) einschließlich der Zahl und Art der Nachweise dieser Studien sowie der Studienleistungen und Leistungen, die die Eignung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit im Rahmen einer Promotion erkennen lassen, legt der Promotionsausschuss für den Einzelfall nach Anhörung der Bewerberin bzw. des Bewerbers fest.
(3) Voraussetzung für die Promotion zum Dr.-Ing. ist der Grad einer Diplom-Ingenieurin bzw. eines Diplom-Ingenieurs oder der Nachweis eines abgeschlossenen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG einer ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung, dem ein abgeschlossenes Bachelorstudium im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 1 HG in einer ingenieur- wissenschaftlichen Fachrichtung vorausgegangen ist. Inhaberinnen bzw. Inhaber eines anderen ingenieurwissenschaftlichen oder eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Diploms bzw. Masterabschlusses im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG können zur Promotion zum Dr.-Ing. zugelassen werden, wenn die Fakultät vor Eröffnung des Verfahrens feststellt, dass die Dissertation von ingenieurwissenschaftlichem Interesse ist und die Bewerberin bzw. der Bewerber über hinreichende ingenieurwissenschaftliche Kenntnisse verfügt. Der Promotionsausschuss ist berechtigt, vor Eröffnung des Promotionsverfahrens die vorauszusetzenden Kenntnisse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zu prüfen.
(4) Voraussetzung für die Promotion zum Dr. rer. nat. ist der Grad einer Diplom-Mathematikerin bzw. eines Diplom-Mathematikers, Diplom-Informatikerin bzw. Diplom-Informatikers, DiplomPhysikerin bzw. Diplom-Physikers, Diplom-Chemikerin bzw. Diplom-Chemikers, Diplom- Biologin bzw. Diplom-Biologen, Diplom-Geologin bzw. Diplom-Geologen, Diplom-Mineralogin bzw. Diplom Mineralogen oder der Besitz eines anderen gleichwertigen naturwissenschaftlichen Diploms, der Nachweis eines abgeschlossenen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG einer naturwissenschaftlicher Fachrichtung oder der Nachweis der mit Er- folg abgelegten Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II oder einer vergleichbaren Lehramtsprüfung in Mathematik oder in einem naturwissenschaftlichen Fach. Diplom-Ingenieurinnen bzw. Diplom-Ingenieure oder Inhaberinnen bzw. Inhaber eines anderen ingenieurwissenschaftlichen Diploms können zur Promotion zum Dr. rer. nat. zugelassen werden, wenn der Promotionsausschuss vor Eröffnung des Verfahrens feststellt, dass die Dissertation von mathematischem oder naturwissenschaftlichem Interesse ist und die Bewerberin bzw. der Bewerber über hinreichende mathematische oder naturwissenschaftliche Kenntnisse verfügt. Der Promotionsausschuss ist berechtigt, vor Eröffnung des Promotionsverfahrens die vorauszusetzenden Kenntnisse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zu prüfen.
(5) Bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen kann der Promotionsausschuss eine Bewerberin bzw. einen Bewerber auch auf Antrag von drei Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern der Fakultät für Bauingenieurwesen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 49 Abs. 11 HG zum Promotionsverfahren zulassen.
§ 9 Zulassung zur Promotion auf Grund eines im Ausland erworbenen Abschlusses
Als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion im Sinne von § 8 Abs. 1 a) gilt auch ein berufsqualifizierender Abschluss oder eine andere, den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern einschließlich einer studienintegrierten wissenschaftlichen Abschlussarbeit, erworben an einer Hochschule außerhalb Deutschlands, wenn der betreffende Abschluss
1. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen als gleichwertig mit entsprechenden an deutschen
Hochschulen zu erwerbenden Abschlüssen zu bewerten ist,
2. auf Grund von Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder oder der Hochschulrektorenkonferenz als
allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion zu bewerten ist,
3. auf Grund von Abkommen mit Partnerhochschulen außerhalb Deutschlands durch die RWTH als gleichwertig mit einem entsprechenden an der RWTH zu erwerbenden Abschluss zu bewerten ist.
Der Promotionsausschuss kann im Rahmen der Zulassung zur Promotion auf Grund eines im Ausland erworbenen Abschlusses der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ergänzende Bildungsauflagen machen, die in einem fachlichen Zusammenhang mit dem Wissenschaftsgebiet stehen, das in der Dissertation behandelt wird bzw. werden soll.
§ 11 Center for Doctoral Studies (CDS)
(1) Jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber soll zusätzlich zu den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen ein Promotionsprogramm im Rahmen des Centers for Doctoral Studies (CDS) absolvieren. Es soll die wissenschaftliche Selbstständigkeit der Bewerberin bzw. des Bewerbers fördern und ihnen den Erwerb von zusätzlichen akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.
(2) Sollten im Einzelfall diese Schlüsselqualifikationen schon gegeben sein, so kann der Promotionsausschuss Ausnahmen von der Teilnahme am CDS gestatten.