Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für das Promotionsverfahren
(1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer
1. in einem dem Promotionsgebiet zuzuordnenden Studiengang einen Hochschulabschluss (Diplom, Master, Magister) erworben oder eine entsprechende Staatsprüfung abgelegt hat,
2. endgültig in die Doktorandenliste eingetragen ist,
3. eine wissenschaftliche Arbeit gemäß § 9 einreicht, für deren Begut-achtung sich ein Hochschullehrer der Fakultät verbindlich bereit e...
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für das Promotionsverfahren
(1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer
1. in einem dem Promotionsgebiet zuzuordnenden Studiengang einen Hochschulabschluss (Diplom, Master, Magister) erworben oder eine entsprechende Staatsprüfung abgelegt hat,
2. endgültig in die Doktorandenliste eingetragen ist,
3. eine wissenschaftliche Arbeit gemäß § 9 einreicht, für deren Begut-achtung sich ein Hochschullehrer der Fakultät verbindlich bereit erklärt hat,
4. nicht zuvor ein gleichartiges Promotionsverfahren endgültig nicht bestanden hat und nicht in einem schwebenden Verfahren steht,
5. ein an das Dekanat der Fakultät für Lebenswissenschaften der Uni-versität Leipzig zu sendendes Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) beantragt hat,
6. nicht der Führung des Doktorgrades unwürdig ist.
Über Ausnahmen zu 1. entscheidet der Fakultätsrat.
(2) In einem kooperativen Promotionsverfahren mit einer Fachhochschule wird die Dissertation von einem Hochschullehrer der Universität Leipzig und einem Professor der Fachhochschule gemeinsam oder von einem Hochschullehrer der Universität Leipzig allein betreut.
(3) Inhaber des Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Für diesen Fall sind Zugang und Ausgestaltung in § 6 geregelt.
(4) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Fakultätsrat unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. EU-Master- oder Diplomabschlüsse werden grundsätzlich den entsprechenden deutschen Graden gleichgestellt. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder einzuholen. In Fällen, in denen deutschen oder ausländischen Bewerbern die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.
§ 6 Eignungsfeststellungsverfahren
(1) Zur Förderung des hochbegabten wissenschaftlichen Nachwuchses kann auch zugelassen werden, wer als Absolvent einer Fachhochschule oder Universität einen Bachelorgrad in einem dem Promotionsgebiet zuzuordnenden Studiengang mit einem überdurchschnittlichen Abschluss erworben hat und im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens nachgewiesen hat, dass er Kenntnisse vorweisen kann und Studienleistungen erbracht hat, die die Annahme rechtfertigen, dass er das Promotionsver-fahren mit Erfolg wird abschließen können.
(2) An der Eignungsfeststellungsprüfung kann nur teilnehmen, wer in einer vorausgehenden Vorbereitungsphase alle Module mit einem Gesamt-umfang von 60 Leistungspunkten in einem dem Promotionsgebiet entsprechenden Masterstudiengang mit einer Mindestnote von B absolviert hat. Erworbene Leistungspunkte aus einer durch Beschluss des Fakultätsrates anerkannten Graduiertenschule können angerechnet werden. Während dieser Vorbereitungsphase ist der Doktorand unter Vorbehalt in die Doktorandenliste einzutragen.
(3) Die Eignung für eine Promotion an der Fakultät für Lebenswissenschaf-ten wird durch den Fakultätsrat festgestellt.
(4) Fakultät und Fachhochschule können bei der Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens zusammenarbeiten und auch die gemeinsame Betreuung des Dissertationsvorhabens vereinbaren.
(5) Die Eignungsfeststellung und deren Ausgestaltung entspricht der Promotionsvorprüfung nach § 7 Abs. 3 und 4.
§ 7 Promotionsvorprüfung
(1) Verfügt ein Kandidat nicht über einen Hochschulabschluss gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, der dem Fachgebiet, in dem die Promotion erfolgen soll, zugeordnet werden kann, hat er sich einer Promotionsvorprüfung zu unterziehen, über deren Umfang der Fakultätsrat beschließt. Ausnahmen sind nur gemäß Absatz 2 zulässig.
(2) Eine Promotionsvorprüfung kann bei Vorliegen eines fachlich naheliegenden Hochschulabschlusses nach schriftlichem Antrag an den Dekan durch Beschluss des Fakultätsrates erlassen werden.
(3) Die Promotionsvorprüfung umfasst wesentliche Prüfungen aus einem Studiengang, wie er zur Erlangung eines für das Promotionsgebiet nach Festlegung der Fakultät zugrundezulegenden Hochschulabschlusses üblich ist. Zu prüfen ist in höchstens fünf Fächern des Studienganges. Früher erbrachte Teilleistungen können angerechnet werden
(4) Das Bestehen aller Teilprüfungen ist Voraussetzung für die Anerkennung der Promotionsvorprüfung insgesamt. Die einmalige Wieder-holung nichtbestandener Teilprüfungen ist innerhalb des Promotionsvorprüfungsverfahrens auf Antrag möglich.