Auszug aus der Promotionsordnung
Aus: Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zu einem Promotionsverfahren zugelassen werden kann, wer nach einem Studium in einem universitären Studiengang eine Diplom-, Master- oder Magisterprüfung an einer Universität, eine gleichwertige Staatsprüfung oder eine Masterprüfung an einer Fachhochschule abgelegt hat. Der Nachweis erfolgt durch beglaubigte Kopien entsprechender Urkunden und Zeugnisse. Bei Anträgen von Bewerbern, die ihren Abschluss an der Techn...
Aus: Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zu einem Promotionsverfahren zugelassen werden kann, wer nach einem Studium in einem universitären Studiengang eine Diplom-, Master- oder Magisterprüfung an einer Universität, eine gleichwertige Staatsprüfung oder eine Masterprüfung an einer Fachhochschule abgelegt hat. Der Nachweis erfolgt durch beglaubigte Kopien entsprechender Urkunden und Zeugnisse. Bei Anträgen von Bewerbern, die ihren Abschluss an der Technischen Hochschule/Technischen Universität Ilmenau erworben haben, kann auf die Beglaubigung verzichtet werden. Das Thema der Dissertation muss einer Fakultät der Technischen Universität Ilmenau fachlich zugeordnet werden können. Über die fachlich richtige Zuordnung entscheidet der betreffende Fakultätsrat.
(2) Der Fakultätsrat ist befugt, Nachweise über zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen und/ oder fachliche Qualifikationen zu verlangen, soweit dies durch die fachlichen Anforderungen des Promotionsvorhabens unter Berücksichtigung der konkreten Inhalte und des Umfangs des Abschlusses gemäß Abs. 1 begründet ist. Die Besonderen Bestimmungen können daneben weitere Anforderungen an die Bewer-tung des für die Promotion qualifizierenden Hochschulabschlusses stellen. Die Zulassungsvoraussetzungen von Bewerbern mit einem Fachhochschuldiplom oder Bachelorabschluss regelt die jeweilige Fakultät.
Der Fakultätsrat kann von dem Bewerber den Nachweis über höchstens zwei Fachprüfungen verlangen gemäß den Grundsätzen des Qualitätsmanagementsystems der TU Ilmenau.
(3) Bei Antragstellern, die im Ausland studiert und dort ihre Prüfungen abgelegt haben, entscheidet der Fakultätsrat unter Berücksichtigung bestehender vertraglicher Vereinbarungen auf staatlicher oder universitärer Ebene und der Äquivalenzempfehlungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der deutschen Bundesländer über die Gleichwertigkeit der Studienleistungen und Prüfungen im Sinne der Absätze 1 und 2. Der Fakultätsrat kann, sofern eine Gleichwertigkeit gemäß Absatz 1 oder 2 nicht gegeben ist, ein nach Art und Umfang zu bestimmendes Studium mit entsprechenden Abschlüssen zur Herbeiführung der Gleichwertigkeit verlangen. Der Umfang des zusätzlichen Studiums darf die Dauer und Anforderungen des Masterstudiums bzw. Hauptstudiums in demjenigen Studiengang der Technischen Universität Ilmenau nicht überschreiten, dem das Thema der Promotion zuzuordnen ist.
(4) Die gemäß Absatz 2 oder 3 verlangten Leistungsnachweise sind vor der Zulassung zum Promotionsverfahren nach § 7 Absatz 2 zu erbringen.
§ 5 Promotionsgesuch und Annahme als Doktorand
(1) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt und die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, hat schriftlich bei der für sein Fachgebiet zuständigen Fakultät unter Angabe des für die Dissertation geplanten Themas die Annahme als Doktorand zu beantragen (Promotionsgesuch). Der Antragsteller hat zuvor die Bereitschaft einer in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Person zur wissenschaftlichen Betreuung der Dissertation einzuholen und mit ihr den Arbeitstitel der Dissertation abzustimmen. Dies kann in Form einer Betreuungsvereinbarung erfolgen. Die Bereitschaftserklärung bzw. Betreuungsvereinbarung sowie die nach § 4 Abs. 1 ge-forderten Unterlagen sind dem Promotionsgesuch beizufügen.
(2) Das Promotionsgesuch ist an den Dekan der jeweiligen Fakultät zu richten. Der Fakultätsrat entscheidet innerhalb von zwei Monaten über den Antrag des Bewerbers. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung des Promotionsgesuches ist zu begründen.
(3) Mit der Annahme als Doktorand ist die einvernehmliche Zuordnung zu einem Professor, einem Juniorprofessor oder wissenschaftlichen Mitarbeiter in rechtlich äquivalenter Stellung zu diesem, einem Hochschul- oder Privatdozenten, einem außerplanmäßigen Professor, einem Professor im Ruhestand oder einem promovierten Honorarprofessor als dem wissenschaftlichen Betreuer verbunden. Die Fakultät verpflichtet sich, Unterstützung bei der Erstellung der Dissertation zu gewähren und das Promotionsverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen zu eröffnen. Allein aus der Annahme als Doktorand ergibt sich kein Anspruch auf Eröffnung des Promotionsverfahrens gemäß § 7. In begründeten Fällen kann Professoren von Fachhochschulen, die das Fachgebiet des Promotionsvorhabens an ihrer Hochschule vertreten, soweit die Universität eine entsprechende kooperationsvertragliche Regelung mit dieser Fachhochschule getroffen hat, die wissenschaftliche Betreuung von Doktoranden übertragen werden. Die Entscheidung gemäß Satz 4 trifft der Senat auf Antrag der Fakultät und Empfehlung des Forschungsausschusses.
(4) Sehen sich der Betreuer oder der Doktorand im Verlauf des Promotionsvorhabens ver-anlasst, die Betreuungsvereinbarung gemäß Absatz 1 aus wichtigem Grund zu lösen, ist dieser Umstand gegenüber dem Dekan der zuständigen Fakultät unter Angabe der Gründe unverzüglich anzuzeigen. Nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses kann der Doktorand einen neuen Betreuer suchen, wobei ihn die zuständige Fakultät unter-stützt. Gelingt es nicht, einen neuen Betreuer zu finden, so erlischt die Annahme als Dok-torand ein Jahr nach Eingang der Erklärung zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Doktorand weiterhin die Zulassung zur Promotion beantragen.
(5) Mit der Annahme als Doktorand verpflichtet sich dieser, erstmals nach Ablauf von sechs Jahren seit der erfolgten Annahme und sodann gemäß Festlegung des Fakultätsrates längstens nach Ablauf von weiteren zwei Jahren, gegenüber dem Fakultätsrat über den Stand des Promotionsvorhabens zu berichten, soweit bis dahin kein Antrag auf Eröff-nung des Promotionsverfahrens eingegangen ist.
(6) Die Annahme als Doktorand kann widerrufen werden, wenn
a) der Doktorand im Annahmegesuch notwendige Angaben nicht oder unrichtig gemacht hat,
b) wissenschaftliches Fehlverhalten des Doktoranden gemäß den vom Senat der Universität beschlossenen Grundsätzen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt wurde oder
c) der Doktorand nicht seiner nach Absatz 5 bestehenden Berichtspflicht nach-kommt.Der Doktorand ist vor einer Entscheidung anzuhören. Die Entscheidung des Fakultätsrates ist dem Antragsteller schriftlich und mit einer Begründung versehen mitzuteilen.
(7) Die Annahme als Doktorand wird durch den Fakultätsrat überprüft, wenn und solange der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren bei Doktoranden
a) die sich überwiegend der Dissertation widmen können, nicht innerhalb von sechs Jahren bzw.
b) die überwiegend anderweitig beschäftigt sind, nicht innerhalb von acht Jahren seit der Annahme als Doktorand eingereicht wurde.
Die Annahme als Doktorand soll im Ergebnis dieser Überprüfung widerrufen werden, wenn der Doktorand sich nicht um den Fortgang des Promotionsvorhabens bemüht bzw. dem Thema nicht gewachsen ist. Der Fakultätsrat entscheidet hierüber unter be-sonderer Würdigung des Berichts gemäß Absatz 5 und im Benehmen mit dem Betreuer. Absatz 6 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Die Überprüfung ist bei Vorlage jedes weite-ren Berichtes zu wiederholen.