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Technische Universität Braunschweig

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Braunschweig
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Elektrotechnik, Informationstechnik, Physik
  • Promotionsfach / fächer
    ... Elektrotechnik; Informationstechnik; Physik
    Elektrotechnik; Informationstechnik ...
  • Sachgebiet(e) Elektrotechnik, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Für eine Zulassung zur Promotion sind nachzuweisen:
      a) Der Abschluss eines einschlägigen universitären Diplomstudiengangs (bzw. bei einer beabsichtigten Promotion zum Grad Dr. rer. nat. auch eines entsprechenden Staatsexamenstudiengangs von mindestens 8 Semestern Dauer) an einer deutschen Hochschule in einem an der FK EITP vertretenen Fachgebiet oder einem ähnlichen naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Fachgebiet...
      § 5 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Für eine Zulassung zur Promotion sind nachzuweisen:
      a) Der Abschluss eines einschlägigen universitären Diplomstudiengangs (bzw. bei einer beabsichtigten Promotion zum Grad Dr. rer. nat. auch eines entsprechenden Staatsexamenstudiengangs von mindestens 8 Semestern Dauer) an einer deutschen Hochschule in einem an der FK EITP vertretenen Fachgebiet oder einem ähnlichen naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Fachgebiet; oder
      b) eines einschlägigen Masterstudiengangs mit Anfertigung einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit an einer deutschen Hochschule in einem an der FK EITP vertretenen Fachgebiet oder einem ähnlichen naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Fachgebiet; oder
      c) der Abschluss eines nicht unter Buchstabe a) fallenden universitären Diplomstudiengangs an einer deutschen Hochschule von mindestens 9 Semestern und Kenntnisprüfungen nach Absatz 2 Buchstabe a); oder
      d) der Abschluss eines nicht unter Buchstabe b) fallenden Masterstudienganges mit Anfertigung einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit an einer deutschen Hochschule und Kenntnisprüfungen nach Absatz 2 Buchstabe a); oder
      e) ein Diplomabschluss eines einschlägigen Studienganges von mindestens 8 Semestern an einer deutschen Fachhochschule in einem an der FK EITP vertretenen Fachgebiet oder in einem ähnlichen naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Fachgebiet. Ln der Regel müssen dabei die Gesamtnote und die Note der Abschlussarbeit jeweils mindestens "sehr gut" lauten. Sofern eine Note mindestens „sehr gut“ und eine Note mindestens "gut" lauten, kann ein Antrag auf Ausnahme gestellt werden. Dem Antrag ist ein Gutachten eines Mitglieds des in § 4 Absatz 3 bzw. § 7 Absatz 1 genannten Personenkreises beizufügen, in dem die besondere wissenschaftliche Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers zu beurteilen und gegebenenfalls festzustellen ist. Über den Antrag entscheidet der Fakultätsrat. Bewerber oder Bewerberinnen haben die Fähigkeit zur vertieften wissenschaftlichen Arbeit durch Kenntnisprüfungen nach Absatz 2 Buchstabe b) nachzuweisen; oder
      f) ein außerhalb Deutschlands erworbener Abschluss, der zu einem der inländischen Abschlüsse nach Absatz 1 Buchst. (a) bis (e) gleichwertig ist. Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit mit den inländischen Abschlüssen voraus. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen gehört werden. Gleichwertige oder als gleichwertig erklärte Abschlüsse werden entsprechend Buchstaben a) bis e) behandelt. Ergänzend hierzu kann ein außerhalb Deutschlands erworbener Abschluss anerkannt werden, wenn der betreffende Abschluss aufgrund von Abkommen der TU Braunschweig mit Partnerhochschulen als gleichwertig mit einem entsprechenden an der TU Braunschweig zu erwerbenden Abschluss nach Absatz 1 Buchst. A oder b zu bewerten ist. Aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses kann der Fakultätsrat der Antragstellerin oder dem Antragsteller darüber hinaus im Rahmen der Zulassung gemäß § 6 über Absatz 1 hinausgehende Auflagen erteilen, die in einem fachlichen Zusammenhang mit dem Wissenschaftsgebiet stehen, das in der Dissertation behandelt wird bzw. werden soll.

      (2) Der Bewerberin oder dem Bewerber nach Absatz 1 Buchst. C) bis e) werden Auflagen nach Absatz 2 Buchst. A) oder b) erteilt. Diese Auflagen sind in den Zulassungsbescheid nach § 6 Absatz 3 aufzunehmen. Auflagen sind spätestens bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens gemäß § 8 zu erfüllen.
      A) Bewerberinnen oder Bewerber nach Absatz 1 Buchst. C) oder d) haben Kenntnisprüfungen in von der FK EITP angebotenen Pflicht- Oder Wahlpflichtfächern im Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten abzulegen. Mindestens 10 Leistungspunkte müssen aus dem Pflichtfachkatalog einer dem Promotionsthema nahe stehender Vertiefungsrichtung stammen. Die Prüfungen sind von Lehrenden abzunehmen, die in den Studiengängen der FK EITP zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt sind. Die Festlegung der Fächer sowie der Prüferinnen oder Prüfer obliegt beiPromotionen zum Grad Dr. rer. nat. auf Vorschlag der Mentorin oder des Mentors dem für Promotionen zuständigen Mitglied des Dekanats und bei Promotionen zum Grad Dr.?Ing. dem Fakultätsrat. Sofern das Thema der jeweiligen Studienabschlussarbeit auch von einem zur Abnahme von Abschlussprüfungen berechtigten Lehrenden hätte gestellt werden können, können bei Promotionen zum Grad Dr. rer. nat. auf Antrag der Mentorin oder des Mentors bzw. bei Promotionen zum Grad Dr.?Ing. auf Antrag der Betreuerin oder des Betreuers 10 Leistungspunkte aus dem Wahlpflichtbereich anerkannt werden. Sofern die Abschlussarbeit der Bewerberin oder des Bewerbers von einer oder einem Lehrenden der FK EITP betreut wurde, werden die Kenntnisprüfungen nach Satz 1 auf 10 Leistungspunkte aus dem Pflichtfachkatalog nach Satz 2 reduziert.
      B) Bewerberinnen oder Bewerber nach Absatz 1 Buchst. E) haben Kenntnisprüfungen in von der FK EITP angebotenen Pflicht? Oder Wahlpflichtfächern im Umfang von mindestens 45 Leistungspunkten abzulegen. Mindestens 20 Leistungspunkte müssen aus dem Pflichtfachkatalog einer dem Promotionsthema nahe stehender Vertiefungsrichtung stammen. Die Prüfungen sind von Lehrenden abzunehmen, die in den Studiengängen der FK EITP zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt sind. Die Festlegung der Fächer sowie der Prüferinnen oder Prüfer obliegt bei Promotionen zum Grad Dr. rer. nat. auf Vorschlag der Mentorin oder des Mentors dem für Promotionen zuständigen Mitglied des Dekanats und bei Promotionen zum Grad Dr.–Ing. dem Fakultätsrat. Sofern das Thema der jeweiligen Studienabschlussarbeit auch von einem zur Abnahme von Abschlussprüfungen berechtigten Lehrenden hätte gestellt werden können, können bei Promotionen zum Grad Dr. rer. nat. auf Antrag der Mentorin oder des Mentors bzw. bei Promotionen zum Grad Dr.?Ing. auf Antrag der Betreuerin oder des Betreuers 10 Leistungspunkte aus dem Wahlpflichtbereich anerkannt werden. Sofern die Abschlussarbeit der Bewerberin oder des Bewerbers von einer oder einem Lehrenden der FK EITP betreut wurde, werden die Kenntnisprüfungen nach Satz 1 auf 10 Leistungspunkte aus dem Pflichtfachkatalog nach Satz 2 reduziert.

      (3) Personen mit herausragender Befähigung, denen in Deutschland ein Bachelorgrad in einem an der FK EITP vertretenen Fachgebiet verliehen wurde, können aufgrund einer Eignungsfeststellung zur Promotion zugelassen werden. Die Eignung wird anhand folgender Kriterien beurteilt:
      a) Die Gesamtnote und die Note der Abschlussarbeit müssen jeweils mindestens "sehr gut" lauten.
      B) Zwei Gutachten von Mitgliedern des in § 4 Absatz 3 bzw. § 7 Absatz 1 genannten Personenkreises, die die besondere wissenschaftliche Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers feststellen.
      C) Das Studium bis zum Abschluss des Bachelorstudiengangs soll die jeweilige Regelstudienzeit um nicht länger als zwei Semester überschreiten.
      D) die Kandidatin oder der Kandidat gehört nachweislich zu den besten 5% des Abschlussjahrgangs des jeweiligen Kalenderjahres in dem von ihr oder von ihm absolvierten Bachelorstudiengang. Ferner sind Kenntnisprüfungen nach Absatz 2 Buchstabe b) zu erbringen. Eine Anerkennung oder Reduzierung von 10 Leistungspunkten ist ausgeschlossen.

      (4) Auf schriftlichen Antrag prüft die Dekanin oder der Dekan der FK EITP, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 4 bereits erfüllt sind. Falls dies nicht der Fall ist, teilt die Dekanin oder der Dekan der FK EITP bzw. das zuständige Mitglied des Dekanats der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit, ob und ggf. durch welche weitergehenden Auflagen oder Kenntnisprüfungen die Voraussetzungen
      noch erfüllt werden können. Dem Prüfungsantrag sind beizufügen:
      a) die nach Absatz 1 bis 3 jeweils erforderlichen Zeugnisse und Nachweise;
      b) die Nennung des voraussichtlichen Gegenstandes beziehungsweise Fachgebietes der Dissertation.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation

      (1) Mit ihrer bzw. seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Befähigung nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen aus dem die Dissertation stammt oder einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf einem durch die FK EITP vertretenen Fachgebiet leisten.

      (2) Die Dissertation darf nicht bereits vorher veröffentlicht worden sein; auszugswe...
      § 10 Dissertation

      (1) Mit ihrer bzw. seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Befähigung nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen aus dem die Dissertation stammt oder einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf einem durch die FK EITP vertretenen Fachgebiet leisten.

      (2) Die Dissertation darf nicht bereits vorher veröffentlicht worden sein; auszugsweise Vorveröffentlichungen der Dissertation sind mit schriftlicher Zustimmung der Mentorin oder des Mentors nach § 4 (Dr.rer.nat.) oder der Betreuerin oder des Betreuers nach § 7 (Dr.-Ing.) zulässig. Die FK EITP behält sich das Recht vor, die Dissertation auch zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung allgemein geltender wissenschaftlicher Standards, insbesondere auch unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsprogramme, zu überprüfen. Die Doktorandin oder der Doktorand werden hierauf hingewiesen. Dieser Hinweis ist Bestandteil der Erklärung gemäß § 8 Absatz 1 Buchstabe g).

      (3) Publikationsbasierte Arbeiten, die unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sein müssen, sind als wesentlicher Teil einer Dissertation mit Zustimmung der Mentorin oder des Mentors nach § 4 (Dr.rer.nat.) oder der Betreuerin oder des Betreuers nach § 7 (Dr.-Ing.) zugelassen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. Der innere Zusammenhang ist in der Dissertation besonders darzulegen und eine ausführliche Darstellung der gemeinsamen Fragestellung ist der Dissertation voranzustellen. Dissertationen mit publikationsbasierten Arbeiten müssen den von der Fakultät festgesetzten formalen Mindestanforderungen gemäß Anlage 5 entsprechen.

      (4) Eine von mehreren (in der Regel nicht mehr als zwei) Personen gemeinsam verfasste wissenschaftliche Arbeit kann bei geeigneter Themenstellung als Dissertation anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die für das Promotionsverfahren einer der Autorinnen oder eines der Autoren zu berücksichtigenden Beiträge zweifelsfrei dieser Doktorandin oder diesem Doktoranden zugerechnet werden können und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Beiträge der einzelnen Mitwirkenden sind umfassend im Rahmen der Erklärung gemäß § 8 Absatz 1 Buchst. f darzulegen und zubeschreiben. Eine Dissertation gemäß Absatz 3 ist in diesem Fall ausgeschlossen. Die Eignung eines Themas für eine Gemeinschaftsarbeit ist auf Antrag und nach Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der betreuenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von dem Fakultätsrat förmlich festzustellen; dieses sollte möglichst vor Beginn der Arbeit an der Dissertation geschehen. Sollen auf der Grundlage einer Gemeinschaftsarbeit mehrere Promotionsverfahren durchgeführt werden, so werden eine gemeinsame Promotionskommission sowie gemeinsame Gutachter bestellt. Die Bewertung erfolgt für jeden Einzelbeitrag getrennt. Die mündlichen Prüfungen finden zu unterschiedlichen Zeiten statt.

      (5) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung durch den Fakultätsrat. ln jedem Fall muss die Dissertation eine Zusammenfassung in deutscher und in englischer Sprache enthalten.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 21 Gemeinsame Promotionsverfahren

      (1) Die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren mit einer oder ggfs. mehreren anderen in der Regel promotionsberechtigten Hochschulen im ln- oder Ausland und/oder mit einer Forschungseinrichtung oder mehreren Forschungseinrichtungen außerhalb der TU Braunschweig ist auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der TU Braunschweig und der oder den betreffenden Hochschule bzw. Hochschulen und/oder der Forschungseinrichtung bzw. den Forschungsei...
      § 21 Gemeinsame Promotionsverfahren

      (1) Die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren mit einer oder ggfs. mehreren anderen in der Regel promotionsberechtigten Hochschulen im ln- oder Ausland und/oder mit einer Forschungseinrichtung oder mehreren Forschungseinrichtungen außerhalb der TU Braunschweig ist auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der TU Braunschweig und der oder den betreffenden Hochschule bzw. Hochschulen und/oder der Forschungseinrichtung bzw. den Forschungseinrichtungen möglich.

      (2) Vereinbarungen nach Absatz 1 können von den §§ 1-19 abweichen. Der Zweck der Promotion gemäß § 3 Absatz 1 und die Mitwirkungsrechte der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß §§ 8 und 11 sind in den Vereinbarungen nach Absatz 1 zu gewährleisten. Vereinbarungen nach Absatz 1 sollen in der Regel an den Inhalten dieser Promotionsordnung orientiert sein.

      (3) Zur Förderung der Mobilität von jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern können Promotionsverfahren auch gemeinsam mit ausländischen Hochschulen durchgeführt und ein gemeinsamer Doktorgrad verliehen werden. Voraussetzung ist, dass die ausländische Hochschule ein Promotionsrecht besitzt und die von ihr vergebenen Abschlüsse und verliehenen Grade denen deutscher Universitäten äquivalent sind.

      (4) Bewerberinnen oder Bewerber, die beabsichtigen, ein von der FK EITP und einer oder mehrerer ausländischen Fakultät bzw. Fakultäten gemeinsam betreutes Promotionsverfahren durchzuführen, haben dieses rechtzeitig bei der Dekanin oder dem Dekan der FK EITP und dem oder der Vorsitzenden der anderen beteiligten Fakultät bzw. Fakultäten zu beantragen. Um dem Antrag entsprechen zu können, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung mit der ausländischen Hochschule bzw. den ausländischen Hochschulen über die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens.

      (5) ln der Vereinbarung sind insbesondere der Verfahrensablauf und der Umfang der Mitwirkungsrechte der Fakultäten bei der Bewertung der Leistungen und der Festsetzung der Abschlussnote zu regeln. Es ist sicherzustellen, dass die Mitwirkungsrechte der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß §§ 8 und 11 gegeben sind. Sofern neben den nach § 3 zu erbringenden Promotionsleistungen an der TU Braunschweig weitere Leistungen nach der Promotionsordnung der ausländischen Hochschule bzw. Hochschulen erforderlich sind, ist dieses ebenfalls festzulegen. Weiter muss aus der Vereinbarung hervorgehen, dass auf Grund der wissenschaftlichen Leistungen der Doktorandin oder des Doktoranden nur ein gemeinsamer Grad verliehen werden kann.

      (6) Die Bewerberin oder der Bewerber ist berechtigt, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Fassung zu führen. ln Klammern können die Namen der beteiligten Hochschulen hinzugefügt werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt 958/2014
  • Hochschulporträt
    „Die TU Braunschweig ist das Zentrum einer der forschungsintensivsten Regionen Europas. Wer bei uns studiert, kann schon sehr früh in hoch aktuelle, anspruchsvolle Forschungsprojekte einsteigen.”
    Prof. Dr. Angela Ittel
    Präsidentin der Technischen Universität Braunschweig
    Foto: Blick auf das Altgebäude der Technische Universität Braunschweig
    Wichtiger Motor der Region Braunschweig

    Die Technische Universität Braunschweig Carolo-Wilhelmina ist das akademische Zentrum Braunschweigs, der traditionsreichen "Stadt der Wissenschaft", inmitten einer der aktivsten Forschungsregionen Europas. Vollständige Ingenieurwissenschaften, also Architektur, Bau- und Umweltingenieurwesen, Elektrotechnik, Informatik, Maschinenbau, und fachlich vernetzte Naturwissenschaften bilden die Kerndisziplinen. Integriert sind die Wirtschafts- und Sozial-, Geistes- und Erziehungswissenschaften.

    Icon: uebersicht
    Kerndisziplinen sind vollständige Ingenieurwissenschaften, fachlich vernetzte Naturwissenschaften
    Icon: uebersicht
    Studiengänge orientieren sich an Forschungsschwerpunkten und bieten vielfältige Spezialisierungen
    Studieren am Puls der Wissenschaft

    Die Studiengänge orientieren sich an den Forschungsschwerpunkten, sie vermitteln breite und vertiefte Grundlagen und bieten vielfältige individuelle Spezialisierungen. Die Studentinnen und Studenten lernen im Studium, was es bedeutet, eigene Ideen und Ergebnisse in die Praxis umzusetzen, also selbst zu forschen und zu entwickeln.

    Daher ist das Studium in der Regel schon im Bachelorstudium am Beispiel aktueller Forschungsthemen ausgerichtet. Ziel ist es, dass Studierende nach dem Bachelorabschluss weiter studieren und den Mastergrad erlangen. Hier gilt umso mehr, dass alle Masterprogramme forschungsorientiert sind.

    Viele Studiengänge wurden gemeinsam mit benachbarten Forschungseinrichtungen entwickelt und werden in Kooperation mit diesen angeboten. Die Qualität der Lehre wird kontinuierlich unter Beteiligung der Studierenden weiterentwickelt und Lehrinnovationen vorangetrieben.

    Icon: studium
    Studiengänge orientieren sich an den Forschungsschwerpunkten
    Icon: studium
    vermittelt breite und vertiefte Grundlagen und bietet vielfältige individuelle Spezialisierungen
    In disziplinübergreifenden Zentren forschen

    Leichte Serienautomobile mit niedrigem Kraftstoffverbrauch, lärm- und emissionsarme Flugzeuge, Wirkstoffe gegen Infektionskrankheiten, personalisierte Arzneimittel, Messtechnik für die Nanotechnologie oder Strategien für die Stadt der Zukunft, mit diesen Forschungsaktivitäten leistet die TU Braunschweig Beträge zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderung. Damit dies gelingt, sind zahlreiche disziplinübergreifende Forschungszentren in Kooperation mit außeruniversitären Institutionen und der Industrie entstanden.

    Icon: forschung
    leistet Beträge zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderung
    Icon: forschung
    Kooperation mit außeruniversitären Institutionen und der Industrie
    Foto: Studierende im Niedersächsisches Forschungszentrum Fahrzeugtechnik der Technischen Universität Braunschweig
    Foto: Blick ins Audimax der Technischen Universität Braunschweig
    Foto: Studierende im Braunschweig Integrated Centre of Systems Biology der Technischen Universität Braunschweig)

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