Auszug aus der Promotionsordnung
§ 9 Dissertation
(1) Mit ihrer bzw. seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbstständige vertiefte wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.
(2) Die Fakultäten können (ggf. nur für bestimmte Fachgebiete) kumulative Dissertationen zulassen, wodurch die Doktorandin oder der Doktorand den Nachweis gemäß Absatz 1 erbringt. Die ku...
§ 9 Dissertation
(1) Mit ihrer bzw. seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbstständige vertiefte wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.
(2) Die Fakultäten können (ggf. nur für bestimmte Fachgebiete) kumulative Dissertationen zulassen, wodurch die Doktorandin oder der Doktorand den Nachweis gemäß Absatz 1 erbringt. Die kumulierten Arbeiten müssen unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sein. Es ist eine ausführliche Darstellung voranzustellen, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und der wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema, den inneren Zusammenhang der Veröffentlichungen sowie die Würdigung des individuellen eigenen Beitrags und ggf. des Beitrags der weiteren Autoren an den jeweiligen Publikationen vornimmt. Details hierzu kann die Fakultät in einem Leitfaden regeln.
(3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
(4) Die Gutachterinnen und Gutachter prüfen unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann. Sie beurteilen in ihren schriftlichen Gutachten die wissenschaftliche Leistung der Dissertation, empfehlen die Annahme oder Ablehnung der Dissertation und schlagen im Fall der Annahme der Dissertation folgende Noten vor:
„ausgezeichnet‘‘ oder „summa cum laude‘‘ (= 0)
„sehr gut‘‘ oder „magna cum laude‘‘ (= 1)
„gut‘‘ oder „cum laude‘‘ (= 2)
„genügend‘‘ oder „rite‘‘ (= 3).
Eine Bewertung mit dem Vorschlag „ausgezeichnet‘‘ bedarf einer ausführlichen
Begründung.
(5) Die Gutachten sollen in einem angemessenen Zeitraum nach Eröffnung des Promotionsverfahrens vorliegen. Ist eine Gutachterin oder ein Gutachter nicht in der Lage, ihr oder sein Gutachten in angemessener Frist zu erstellen, kann vom Fakultätsrat eine neue Gutachterin oder ein neuer Gutachter bestellt werden.
(6) Hat sich nur eine Gutachterin oder ein Gutachter gegen eine Annahme der Dissertation ausgesprochen, tritt die Promotionskommission unter Vorsitz der Dekanin oder des Dekans vollständig zusammen. Dabei wird entweder dem Fakultätsrat empfohlen, eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter zu bestellen, welche/welcher stimmberechtigtes Mitglied der Promotionskommission wird, oder die Dekanin oder den Dekan zu ermächtigen, dass einmalig in einer angemessen gesetzten Frist eine umgearbeitete Fassung der Dissertation zugelassen wird; Auflagen für die Umarbeitung sind der Doktorandin oder dem Doktoranden mitzuteilen. Die überarbeitete Fassung wird den Gutachterinnen und Gutachtern zugeleitet. Die ablehnende Gutachterin oder der ablehnende Gutachter begutachtet die überarbeitete Fassung.
(7) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation zusammen mit den Gutachten im Dekanat ausgelegt, und die Dekanin oder der Dekan der Fakultät teilt den Mitgliedern der Hochschullehrergruppe und hauptamtlichen Privatdozentinnen oder Privatdozenten sowie den gemäß § 6 Abs. 1 d zur Betreuung berechtigten Nachwuchsgruppenleiterinnen oder Nachwuchsgruppenleitern der Technischen Universität Clausthal das Thema der Dissertation mit und übersendet ihnen je eine Kopie der Zusammenfassung der Dissertation. Die Frist zur Einsichtnahme beträgt 14 Tage. Die Mitglieder der Hochschullehrergruppe und hauptamtlichen Privatdozentinnen oder Privatdozenten sowie die gemäß § 6 Abs. 1 d zur Betreuung berechtigten Nachwuchsgruppenleiterinnen oder Nachwuchsgruppenleiter der Technischen Universität Clausthal sind innerhalb der Auslegefrist berechtigt, Einsicht zu nehmen und schriftlich Einspruch gegen die Dissertation oder die in den Gutachten empfohlene Annahme, Ablehnung oder Bewertung der Dissertation einzulegen. Der Einspruch ist innerhalb einer Woche schriftlich zu begründen. Die Dekanin oder der Dekan kann auch den im Ruhestand befindlichen und entpflichteten Professorinnen und Professoren der Technischen Universität Clausthal die Einsicht in die Dissertation und die Gutachten gewähren.
(8) Haben sich alle Gutachterinnen oder Gutachter für die Annahme der Arbeit ausgesprochen und liegt kein Einspruch vor, so gilt die Dissertation als angenommen. Haben sich mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter gegen eine Annahme der Dissertation ausgesprochen und es liegt kein Einspruch vor, so gilt die Dissertation als abgelehnt. Empfiehlt das zusätzliche Gutachten nach Abs. 6 die Annahme und liegt dagegen kein Einspruch vor, wird das Promotionsverfahren fortgesetzt.
(9) Wurde ein Einspruch gegen die vorgeschlagene Annahme oder Ablehnung erhoben, so tritt die Promotionskommission vollständig zusammen und entscheidet mit einfacher Mehrheit ggf. nach Anhörung dessen, der Einspruch erhoben hat, über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Vor der Beschlussfassung kann die Promotionskommission bei der Fakultät die Einholung eines weiteren Gutachtens beantragen. Daraufhin wird die Dissertation mit allen Gutachten erneut ausgelegt.
(10) Ein gegen die Bewertung erhobener Einspruch wird von der Promotionskommission gemäß § 9 Abs. 12 behandelt.
(11) Ist die Dissertation abgelehnt worden, so ist das Promotionsverfahren beendet. Der Doktorandin oder dem Doktoranden ist dieses Ergebnis durch die Dekanin oder den Dekan der Fakultät schriftlich mitzuteilen. Eine Ausfertigung der zurückgewiesenen Dissertation ist mit sämtlichen Gutachten zu den Akten der Fakultät zu nehmen.
(12) Die Promotionskommission entscheidet auf der Grundlage der von den Gutachterinnen oder Gutachtern vorgeschlagenen Noten sowie ggf. unter Berücksichtigung eines Einspruches gegen die Bewertung und ggf. Anhörung des oder der Einsprechenden über die Note der Dissertation. Die Gutachterinnen oder Gutachter einigen sich in der Sitzung der Promotionskommission auf eine Note der Dissertation. Sofern nicht alle Gutachter die Annahme empfohlen haben, muss die Promotionskommission bei dieser Beschlussfassung vollständig anwesend sein. Findet keine Einigung statt, wird das arithmetische Mittel der vorgeschlagenen Noten gebildet, wobei ein ablehnendes Gutachten unberücksichtigt bleibt. Eine Note
bis einschl. 0,3 gilt als „ausgezeichnet‘‘ („summa cum laude‘‘),
bis einschl. 1,5 als „sehr gut‘‘ („magna cum laude‘‘),
bis einschl. 2,5 als „gut‘‘ („cum laude‘‘) und
bis 3,0 als „genügend‘‘ („rite‘‘).