Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen abweichende Regelung getroffen werden, dass der/die Kandidat/-in in
- Europäische Kultur und Ideengeschichte
- Germanistik,
- Geschichte,
- Ingenieurpädagogik,
- Pädagogik,
- Philosophie,
- Soziologie oder
- Sportwissenschaft
- Wissenschaft Medien Kommunikation
entweder
- einen M...
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen abweichende Regelung getroffen werden, dass der/die Kandidat/-in in
- Europäische Kultur und Ideengeschichte
- Germanistik,
- Geschichte,
- Ingenieurpädagogik,
- Pädagogik,
- Philosophie,
- Soziologie oder
- Sportwissenschaft
- Wissenschaft Medien Kommunikation
entweder
- einen Masterstudiengang,
- einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
- einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder an einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit der Gesamtnote gut oder besser abgeschlossen oder die Überdurchschnittlichkeit des Abschlusses nachgewiesen hat.
(2) Auf begründeten schriftlichen Antrag des/der Kandidaten/Kandidatin kann vom Promotionsausschuss ein erfolgreicher Studienabschluss in einem anderen Fach als in den in Absatz 1 genannten Fächern als Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion anerkannt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. In diesen Fällen prüft der Promotionsausschuss die Äquivalenz der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen mit den Anforderungen des Absatzes 1 und legt gegebenenfalls erforderliche Ergänzungsleistungen gemäß Absatz 4 fest. Der Antrag auf Anerkennung und Prüfung der Äquivalenz der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistung ist entweder mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 11 oder spätestens 12 Monate vor dem Promotionsgesuch gemäß § 13 schriftlich beim Promotionsausschuss zu stellen.
(3) Ein Studienabschluss an einer ausländischen, einer Universität gleichgestellten staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, der den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Anforderungen entspricht, kann vom Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse als gleichwertig anerkannt werden. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen. Der Promotionsausschuss kann Ergänzungsleistungen gemäß Absatz 4 festsetzen.
(4) Die Zulassung zur Promotion kann in den Fällen der Absätze 2 und 3 zum Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation des Absolventen/der Absolventin an vom Promotionsausschuss zu bestimmende Bedingungen in Form von Ergänzungsleistungen geknüpft werden. Die Ergänzungsleistungen, die sich an den Erfordernissen des Faches orientieren, dürfen den Umfang von 60 Leistungspunkten nicht überschreiten. Die Bedingungen müssen vor der Zulassung zum Promotionsverfahren erfüllt sein.
(5) Absolventen/Absolventinnen eines Bachelorstudiengangs oder Staatsexamensstudiengangs, der nicht unter Absatz 1 fällt, sowie eines Diplomstudienganges von Fachhochschulen und Berufsakademien mit einem überdurchschnittlichen Abschluss in den in Absatz 1 aufgeführten bzw. nach Absatz 2 gleichwertig anzuerkennenden Fächern können zur Promotion zugelassen werden. Ein/e Promotionsberechtigte/r gemäß § 3 des KIT muss sich zur Betreuung bereit erklärt haben und der/die Absolvent/-in muss in einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Absatz 6 nachgewiesen haben, dass er/sie zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach befähigt ist. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der/die Kandidat/-in bereits eine Promotionseignungsprüfung oder eine gleichwertige Prüfung an einer Universität oder dieser gleichgestellten Hochschule nicht bestanden hat.
(6) Zum Nachweis ihrer wissenschaftlichen Qualifikation haben Absolventen/Absolventinnen gemäß Absatzes 5, sofern die Promotion beabsichtigt ist, beim Promotionsausschuss einen schriftlichen Antrag auf Eröffnung des Eignungsfeststellungsverfahrens zu stellen. Der/die Kandidatin hat erfolgreich an einem Oberseminar teilzunehmen sowie eine Hausarbeit anzufertigen, die ihrem Gehalt einer Masterarbeit in einem Studiengang der KIT-Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaft gleichwertig ist, und eine 60-minütige mündliche Prüfung in Form eines Kolloquiums abzulegen. Die Inhalte sowie Termine der Hausarbeit und der mündlichen Prüfung werden vom Promotionsausschuss festgesetzt. Eine Abschlussarbeit an einer Universität, Hochschule für angewandte Wissenschaften bzw. Fachhochschule oder Berufsakademie kann im Einvernehmen mit dem betreuenden Promotionsberechtigten im Sinne des § 3 vom Promotionsausschuss als Hausarbeit anerkannt werden, sofern sie ihrem wissenschaftlichen Gehalt nach einer Masterarbeit in einem Studiengang der KIT-Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften gleichwertig ist. Für die Prüfungen sowie für die Anfertigung und Beurteilung der Studienarbeit gelten die einschlägigen Vorschriften der "Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Germanistik" entsprechend. Das Eignungsfeststellungsverfahren soll nach drei Semestern abgeschlossen werden. Der Promotionsausschuss stellt fest, ob das Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde. Im Falle des erfolgreichen Abschlusses des Eignungsfeststellungsverfahrens gibt der/die KIT-Dekan/-in dem Kandidaten/ der Kandidatin über das Ergebnis schriftlich Bescheid. Andernfalls wird durch den Promotionsausschuss der erfolglose Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens schriftlich, begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen bekanntgegeben. Auf schriftlichen Antrag kann der Promotionsausschuss die Frist gemäß Satz 6 verlängern. Wird das Verfahren nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitraums erfolgreich abgeschlossen, ist der Nachweis der Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit gemäß Absatz 5 nicht erbracht.
(7) Über Anerkennungen in Zusammenhang mit Absatz 1 bis 6 entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag des/der Kandidaten/Kandidatin. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin Befreiung von den Voraussetzungen dieser Absätze erteilten.