§ 5 Voraussetzungen der Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
§ 5 Voraussetzungen der Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG
nachweist.
(2) Der Zugang zum Promotionsstudium ist vom Nachweis eines für das Promotionsvorhaben qualifizierenden Abschlusses abhängig. Als Nachweis der Qualifikation können Abschlussnoten oder sonstige Leistungen herangezogen werden, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen. Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschul- und Universitätsabchluss sind beim Zugang zur Promotion gleich zu behandeln.
(3) Auf die Promotion vorbereitende Studien werden nach individueller Feststellung des Kennt-nisstandes von den Betreuerinnen oder Betreuern im Benehmen mit der Bewerberin oder dem Bewerber vorgeschlagen und vom Promotionsausschuss festgesetzt.
(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(5) Für die Aufnahme des Promotionsstudiums an der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass die Bewerberin oder der Bewerber über ausreichende Kenntnisse in Deutsch oder Englisch verfügt.
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Zulassung mit FH-Diplom möglich
Ja
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Zulassung mit BA-Abschluss möglich
Ja