Auszug aus der Promotionsordnung
4 a. Zugangsvoraussetzungen in den Fächern Geschichtswissenschaft und Kunstgeschichte (§ 5 RPO)
(1) Einschlägig i.S.v. § 5 Abs. 1 RPO ist ein Studium in der Regel, wenn es mit einem Abschluss im Fach Geschichtswissenschaft beziehungsweise Kunstgeschichte beendet wurde. Die Kommission für Promotionen entscheidet, ob die besondere Befähigung und Motivation zur wissenschaftlichen Arbeit der Bewerberin oder des Bewerbers für den Doktorgrad im Fach Geschichtswissenschaft oder Kunstgeschic...
4 a. Zugangsvoraussetzungen in den Fächern Geschichtswissenschaft und Kunstgeschichte (§ 5 RPO)
(1) Einschlägig i.S.v. § 5 Abs. 1 RPO ist ein Studium in der Regel, wenn es mit einem Abschluss im Fach Geschichtswissenschaft beziehungsweise Kunstgeschichte beendet wurde. Die Kommission für Promotionen entscheidet, ob die besondere Befähigung und Motivation zur wissenschaftlichen Arbeit der Bewerberin oder des Bewerbers für den Doktorgrad im Fach Geschichtswissenschaft oder Kunstgeschichte vorliegt. Bei Bedarf erfolgt die Entscheidung auf der Grundlage eines Aufnahmegesprächs.
(2) Im Falle von § 5 Abs. 1 b) RPO ist außerdem ein qualifizierter Abschluss mit einer Gesamtnote von mindestens 1,3 erforderlich. Auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studien sind in der Regel im Rahmen einschlägiger Masterstudiengänge zu absolvieren und sollen in der Regel einen Umfang von 60 Leistungspunkten haben. Über Art und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien entscheidet die Kommission für Promotionen nach den Umständen des Einzelfalls. Der Beschluss der Kommission wird in den Bescheid zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 6 Abs. 4, 6 RPO aufgenommen und ist bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.
(3) Die Kommission für Promotionen der Abteilung Geschichtswissenschaft kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 1 auf Antrag ganz oder teilweise, ggf. auch unter Auflagen, Befreiung erteilen. Hat die Promovendin oder der Promovend ein anderes als ein im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 einschlägiges Studium abgeschlossen, ist weitere Voraussetzung für den Zugang eine Befürwortung der Annahme gemäß Ziffer 5 durch ein prüfungsberechtigtes Mitglied der zuständigen Abteilung, das die Dissertation angeregt hat oder betreuen wird. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. Ggf. fordert die Kommission von der Bewerberin oder dem Bewerber weitere Unterlagen ein. Bei Bedarf erfolgt die Entscheidung auf Grundlage eines Aufnahmegesprächs.
(4) Die Bewerberin oder der Bewerber muss spätestens mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (Ziffer 7) die Kenntnis von drei Fremdsprachen nachweisen, die sie oder ihn dazu befähigen, im Fach Geschichtswissenschaft Quellen und wissenschaftliche Literatur zu erfassen und zu verwenden. Das sind in der Regel die lateinische, die englische und die französische Sprache. Zwei dieser Fremdsprachen können durch andere ersetzt werden, wenn diese für die fachliche Spezialisierung funktionsgerecht sind. Die Entscheidung über Abweichungen von den Bestimmungen über den Fremdsprachennachweis trifft die Kommission für Promotionen. Die Kenntnisse sind in der Regel durch schriftliche Leistungen im Studium oder durch bereits abgelegte Prüfungen nachzuweisen. Ausländische Promovierende müssen vergleichbare Sprachkenntnisse nachweisen; Punkt 18 c Abs. 1 S. 2 bleibt unberührt.
(5) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse nach Anhörung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gemäß § 5 Abs. 5 RPO nicht gegeben, kann der Zugang unter Auflagen gewährt werden. Über die zur Herstellung der Gleichwertigkeit erforderlichen Leistungen entscheidet die Kommission für Promotion.
4 b. Zugangsvoraussetzungen in den Fächern Philosophie und Theologie (§ 5 RPO)
(1) Einschlägig i.S.v. § 5 Abs. 1 RPO ist ein Studium in der Regel, wenn es mit einem Abschluss in Philosophie beziehungsweise Theologie beendet wurde. Die jeweilige Abteilungskommission entscheidet, ob die fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den Doktorgrad im Fach Philosophie oder Theologie nachgewiesen ist.
(2) Im Falle von § 5 Abs. 1 b) RPO ist ein qualifizierter Abschluss im Promotionsfach mit einer Gesamtnote von mindestens „gut“ erforderlich sowie daran anschließende, angemessene auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach mit einem Umfang von in der Regel 60 Leistungspunkten. Umfang, Schwerpunkte und Leistungsanforderungen für die promotionsvorbereitenden Studien im Einzelnen legen die Abteilungskommissionen der Philosophie beziehungsweise Theologie im Benehmen mit der Promovendin oder dem Promovenden und der Betreuerin oder dem Betreuer fest.
(3) Die Abteilungskommissionen der Fächer Philosophie beziehungsweise Theologie können von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 1 auf Antrag ganz oder teilweise Befreiung erteilen. Hat die Promovendin oder der Promovend ein anderes als ein im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 einschlägiges Studium abgeschlossen, ist weitere Voraussetzung für den Zugang eine Befürwortung der Annahme oder Zulassung gemäß Ziffer 5 durch ein prüfungsberechtigtes Mitglied der zuständigen Abteilung, das die Dissertation angeregt hat oder betreuen wird. Die Entscheidung ist zu dokumentieren.
(4) Bei ausländischen Abschlüssen entscheidet der Promotionsausschuss über die Gleichwertigkeit unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen; bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen angehört werden. Ist die Gleichwertigkeit nicht gegeben, kann der Zugang unter Auflagen gewährt werden. Über die zur Herstellung der Gleichwertigkeit erforderlichen Leistungen entscheidet der Promotionsausschuss.
(5) Die Bewerberin oder der Bewerber muss spätestens mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (Punkt 7) die Kenntnis von in der Regel zwei Fremdsprachen nachweisen, die sie oder ihn dazu befähigen, in den Fächern Philosophie oder Theologie Quellen und wissenschaftliche Literatur zu erfassen und zu verwenden. Das sind in der Regel die englische und lateinische oder die englische und französische Sprache. Über Ausnahmen entscheidet die jeweilige Abteilungskommission. Die Kenntnisse sind in der Regel durch schriftliche Leistungen im Studium oder durch bereits abgelegte Prüfungen nachzuweisen.
Ausländische Promovierende müssen vergleichbare Sprachkenntnisse nachweisen; Punkt 18 c. Abs. 1 S. 2 bleibt unberührt.
(6) Sind noch nicht alle Zugangsvoraussetzungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 erfüllt, kann der Zugang unter der Auflage gewährt werden, dass mit Einreichung des Antrages auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden.
4 c. Zugangsvoraussetzungen im Fach Diakoniewissenschaft (§ 5 RPO)
(1) Ein einschlägiges Hochschulstudium i.S.v. § 5 Abs. 1 RPO ist ein Studium in der Regel, wenn es erfolgreich mit dem Abschluss des Masterstudienganges Diakoniemanagement oder eines anderen für diakonische Führung qualifizierenden Studiengangs (z.B. Gesundheitswissenschaften, Medizin, Pädagogik,
Rechtswissenschaften, Sozialwissenschaften, Theologie, Wirtschaftswissenschaften) an einer Hochschule mit 300 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS) abgeschlossen wurde. Die Kommission für Promotionen entscheidet, ob die fachliche Eignung der*des Bewerberin*Bewerbers für den Doktorgrad im Fach Diakoniewissenschaft nachgewiesen ist.
(2) Im Falle von § 5 Abs. 1 b) RPO ist ein qualifizierter Abschluss in einer der in Absatz 1 genannten Studiengänge mit einer Gesamtnote von mindestens „gut“ erforderlich sowie daran anschließende, angemessene auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach mit einem Umfang von in der Regel 60 Leistungspunkten. Umfang, Schwerpunkte und Leistungsanforderungen für die promotionsvorbereitenden Studien im Einzelnen legt die Kommission für Promotionen im Benehmen mit dem*der Promovendin*Promovenden und dem*der Betreuer*in fest.
(3) Bei Annahme als Doktorand*in sind Kenntnisse der deutschen Sprache auf B2-Niveau nachzuweisen, spätestens zur Eröffnung des Promotionsverfahrens sind gute Kenntnisse der Prüfungssprache Deutsch (C1-Niveau nach Europäischem Referenzrahmen) und Kenntnisse der englischen Sprache auf B2-Niveau erforderlich. Der Nachweis wird erbracht durch beglaubigte Prüfungszeugnisse europaweit anerkannter Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen, durch Nachweise der Sprachkompetenz und von Führungszeugnissen. Über Ausnahmen entscheidet die Kommission für Promotionen.
(4) Bei ausländischen Abschlüssen entscheidet die Kommission für Promotionen über die Gleichwertigkeit unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen; bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen angehört werden. Ist die Gleichwertigkeit nicht gegeben, kann der Zugang unter Auflagen gewährt werden. Über die zur Herstellung der Gleichwertigkeit erforderlichen Leistungen entscheidet die Kommission für Promotionen.
(5) Mitglieder der Evangelischen Kirche oder einer ev. Freikirche oder einer Kirche, die dem Ökumenischen Rat der Kirchen (ÖRK) angehört, können unmittelbar zur Promotion zugelassen werden. Die Zulassung von Angehörigen anderer Konfessionen, Religionen oder Weltanschauungen bedarf eines gesonderten Beschlusses der Kommission für Promotionen, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden muss.
5 a. Annahme als Doktorandin oder Doktorand in den Fächern Geschichtswissenschaft und Kunstgeschichte (§ 6 RPO)
(1) Dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist über die in § 6 Abs. 3 RPO genannten Unterlagen hinaus beizufügen: a) ein Exposé des Promotionsvorhabens (max. 4.000 Wörter inklusive Literaturverzeichnis) b) Nennung von zwei Referenzen (jeweils Name, Funktion und Adresse) c) ggf. Angabe bisher veröffentlichter wissenschaftlicher Arbeiten.
(2) Die Kommission für Promotionen kann mit schriftlicher Darlegung der Gründe eine Überarbeitung des Exposés verlangen. Das Exposé muss die wissenschaftliche Qualität und Durchführbarkeit des Promotionsvorhabens erkennen lassen und den Eindruck vermitteln, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Promotion erfolgreich abschließen kann. Bei Wiedervorlage entscheidet die Kommission erneut über die Annahme.
5 b. Annahme als Doktorandin oder Doktorand in den Fächern Philosophie und Theologie (§ 6 RPO)
(1) Dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist über die in § 6 Abs. 3 RPO genannten Unterlagen hinaus beizufügen:
a) eine Dokumentation des bisherigen Studiengangs oder der bisherigen Studiengänge und Kopien der erlangten Hochschulabschlüsse,
b) ein Exposé des Promotionsvorhabens,
c) Nennung von zwei Referenzen (jeweils Name, Funktion und Adresse).
(2) Die zuständige Abteilungskommission kann mit schriftlicher Darlegung der Gründe eine Überarbeitung des Exposés verlangen. Das Exposé muss die wissenschaftliche Qualität und Durchführbarkeit des Promotionsvorhabens erkennen lassen und den Eindruck vermitteln, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Promotion erfolgreich abschließen kann. Bei Wiedervorlage entscheidet die Kommission erneut über die Annahme.
5 c. Zulassung zur strukturierten Promotionsphase in den Fächern Philosophie und Theologie (§ 6 RPO)
(1) Neben der studiengangsfreien Promotion ist im Fach Theologie auch die Promotion im Rahmen einer strukturierten Promotionsphase möglich. Im Fach Philosophie erfolgt die Promotion in der Regel im Rahmen einer strukturierten Promotionsphase (vgl. Punkt 2). Inhalt und Umfang der strukturierten Promotionsphase entsprechen nicht einem Promotionsstudiengang. In der strukturierten Promotionsphase werden den Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien angeboten und der Erwerb von Schlüsselqualifikationen ermöglicht. Über die Zulassung zur strukturierten Promotionsphase entscheidet die Abteilungskommission des betreffenden Fachs auf der Grundlage des Antrags. Die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt nach dem Grad der besonderen Befähigung und Motivation zur wissenschaftlichen Arbeit.
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur strukturierten Promotionsphase ist über die in § 6 Abs. 3 RPO genannten Unterlagen hinaus beizufügen:
a) eine Dokumentation des bisherigen Studiengangs und Kopien der erlangten Hochschulabschlüsse,
b) ein Exposé des Promotionsvorhabens,
c) Nennung von zwei Referenzen (jeweils Name, Funktion und Adresse).
Die zuständige Abteilungskommission kann mit schriftlicher Darlegung der Gründe eine Überarbeitung des Exposés verlangen. Das Exposé muss die wissenschaftliche Qualität und Durchführbarkeit des Promotionsvorhabens erkennen lassen und den Eindruck vermitteln, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Promotion erfolgreich abschließen kann. Bei Wiedervorlage entscheidet die Kommission erneut über die Zulassung.
(3) Im Rahmen der strukturierten Promotionsphase sind insbesondere folgende Leistungen zu erbringen:
a) regelmäßige Teilnahme an und zweimalige Vorstellung des Promotionsprojekts in einem relevanten Forschungskolloquium in der Regel der Betreuerin oder des Betreuers im zweiten und dritten Jahr nach der Zulassung. Bei diesem Forschungskolloquium kann es sich auch um ein einschlägiges Werkstattseminar des Masterstudiengangs handeln;
b) weitere wissenschaftliche Aktivitäten und Schlüsselqualifikationen durch
− die Teilnahme an Veranstaltungen aus dem Bereich Schlüsselqualifikationen des Internationalen Promotionsstudiengangs Geschichtswissenschaft oder sonstiger einschlägiger hochschuldidaktischer Angebote,
− Aktivitäten in der Forschung wie Organisation und/oder Beiträge zu Workshops und Tagungen oder Veröffentlichungen,
− Mitwirkung bei der Leitung von Lehrveranstaltungen
Die jeweils zu erbringenden Leistungen werden in Abstimmung mit der Kandidatin oder dem Kandidaten und der Betreuerin oder dem Betreuer unter Berücksichtigung des individuellen Ausbildungsgangs und des Themas der Dissertation von der zuständigen Abteilungskommission festgelegt und sind bei der Eröffnung des Prüfungsverfahrens nachzuweisen.
5d. Annahme als Doktorand*in in dem Fach Diakoniewissenschaft (§ 6 RPO) und Zugang zum Promotionsstudiengang Diakoniewissenschaft
Wer die Zugangsvoraussetzungen nach Punkt 4c erfüllt, hat bei der Kommission für Promotion im Fach Diakoniewissenschaft die Annahme als Doktorand*in zu beantragen. Gleichzeitig wird über den Zugang zum Promotionsstudiengang gem. § 5 der Studienordnung für den Promotionsstudiengang Diakoniewissenschaft beschlossen. Über die in § 6 Abs. 3 RPO genannten Unterlagen sind die in § 5 Abs. 65 der Studienordnung genannten Unterlagen beizufügen. Die Angabe der*des Betreuerin*Betreuers sowie der Abschluss der Betreuungsvereinbarung muss bis zum Ende des ersten Semesters des Studiengangs erfolgen.