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Universität Bielefeld

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Bielefeld
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie
  • Promotionsfach / fächer
    ... Diakoniewissenschaft; Evangelische Theologie; Geschichtswissenschaft; Kunstgeschichte; Philosophie
    Diakoniewissenschaft; Evangelische Theologie ...
  • Sachgebiet(e) Geschichtswissenschaft; Philosophie, allgemeine; Theologie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      4 a. Zugangsvoraussetzungen in den Fächern Geschichtswissenschaft und Kunstgeschichte (§ 5 RPO)

      (1) Einschlägig i.S.v. § 5 Abs. 1 RPO ist ein Studium in der Regel, wenn es mit einem Abschluss im Fach Geschichtswissenschaft beziehungsweise Kunstgeschichte beendet wurde. Die Kommission für Promotionen entscheidet, ob die besondere Befähigung und Motivation zur wissenschaftlichen Arbeit der Bewerberin oder des Bewerbers für den Doktorgrad im Fach Geschichtswissenschaft oder Kunstgeschic...
      4 a. Zugangsvoraussetzungen in den Fächern Geschichtswissenschaft und Kunstgeschichte (§ 5 RPO)

      (1) Einschlägig i.S.v. § 5 Abs. 1 RPO ist ein Studium in der Regel, wenn es mit einem Abschluss im Fach Geschichtswissenschaft beziehungsweise Kunstgeschichte beendet wurde. Die Kommission für Promotionen entscheidet, ob die besondere Befähigung und Motivation zur wissenschaftlichen Arbeit der Bewerberin oder des Bewerbers für den Doktorgrad im Fach Geschichtswissenschaft oder Kunstgeschichte vorliegt. Bei Bedarf erfolgt die Entscheidung auf der Grundlage eines Aufnahmegesprächs.

      (2) Im Falle von § 5 Abs. 1 b) RPO ist außerdem ein qualifizierter Abschluss mit einer Gesamtnote von mindestens 1,3 erforderlich. Auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studien sind in der Regel im Rahmen einschlägiger Masterstudiengänge zu absolvieren und sollen in der Regel einen Umfang von 60 Leistungspunkten haben. Über Art und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien entscheidet die Kommission für Promotionen nach den Umständen des Einzelfalls. Der Beschluss der Kommission wird in den Bescheid zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 6 Abs. 4, 6 RPO aufgenommen und ist bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.

      (3) Die Kommission für Promotionen der Abteilung Geschichtswissenschaft kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 1 auf Antrag ganz oder teilweise, ggf. auch unter Auflagen, Befreiung erteilen. Hat die Promovendin oder der Promovend ein anderes als ein im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 einschlägiges Studium abgeschlossen, ist weitere Voraussetzung für den Zugang eine Befürwortung der Annahme gemäß Ziffer 5 durch ein prüfungsberechtigtes Mitglied der zuständigen Abteilung, das die Dissertation angeregt hat oder betreuen wird. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. Ggf. fordert die Kommission von der Bewerberin oder dem Bewerber weitere Unterlagen ein. Bei Bedarf erfolgt die Entscheidung auf Grundlage eines Aufnahmegesprächs.

      (4) Die Bewerberin oder der Bewerber muss spätestens mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (Ziffer 7) die Kenntnis von drei Fremdsprachen nachweisen, die sie oder ihn dazu befähigen, im Fach Geschichtswissenschaft Quellen und wissenschaftliche Literatur zu erfassen und zu verwenden. Das sind in der Regel die lateinische, die englische und die französische Sprache. Zwei dieser Fremdsprachen können durch andere ersetzt werden, wenn diese für die fachliche Spezialisierung funktionsgerecht sind. Die Entscheidung über Abweichungen von den Bestimmungen über den Fremdsprachennachweis trifft die Kommission für Promotionen. Die Kenntnisse sind in der Regel durch schriftliche Leistungen im Studium oder durch bereits abgelegte Prüfungen nachzuweisen. Ausländische Promovierende müssen vergleichbare Sprachkenntnisse nachweisen; Punkt 18 c Abs. 1 S. 2 bleibt unberührt.

      (5) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse nach Anhörung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gemäß § 5 Abs. 5 RPO nicht gegeben, kann der Zugang unter Auflagen gewährt werden. Über die zur Herstellung der Gleichwertigkeit erforderlichen Leistungen entscheidet die Kommission für Promotion.


      4 b. Zugangsvoraussetzungen in den Fächern Philosophie und Theologie (§ 5 RPO)

      (1) Einschlägig i.S.v. § 5 Abs. 1 RPO ist ein Studium in der Regel, wenn es mit einem Abschluss in Philosophie beziehungsweise Theologie beendet wurde. Die jeweilige Abteilungskommission entscheidet, ob die fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den Doktorgrad im Fach Philosophie oder Theologie nachgewiesen ist.

      (2) Im Falle von § 5 Abs. 1 b) RPO ist ein qualifizierter Abschluss im Promotionsfach mit einer Gesamtnote von mindestens „gut“ erforderlich sowie daran anschließende, angemessene auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach mit einem Umfang von in der Regel 60 Leistungspunkten. Umfang, Schwerpunkte und Leistungsanforderungen für die promotionsvorbereitenden Studien im Einzelnen legen die Abteilungskommissionen der Philosophie beziehungsweise Theologie im Benehmen mit der Promovendin oder dem Promovenden und der Betreuerin oder dem Betreuer fest.

      (3) Die Abteilungskommissionen der Fächer Philosophie beziehungsweise Theologie können von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 1 auf Antrag ganz oder teilweise Befreiung erteilen. Hat die Promovendin oder der Promovend ein anderes als ein im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 einschlägiges Studium abgeschlossen, ist weitere Voraussetzung für den Zugang eine Befürwortung der Annahme oder Zulassung gemäß Ziffer 5 durch ein prüfungsberechtigtes Mitglied der zuständigen Abteilung, das die Dissertation angeregt hat oder betreuen wird. Die Entscheidung ist zu dokumentieren.

      (4) Bei ausländischen Abschlüssen entscheidet der Promotionsausschuss über die Gleichwertigkeit unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen; bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen angehört werden. Ist die Gleichwertigkeit nicht gegeben, kann der Zugang unter Auflagen gewährt werden. Über die zur Herstellung der Gleichwertigkeit erforderlichen Leistungen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (5) Die Bewerberin oder der Bewerber muss spätestens mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (Punkt 7) die Kenntnis von in der Regel zwei Fremdsprachen nachweisen, die sie oder ihn dazu befähigen, in den Fächern Philosophie oder Theologie Quellen und wissenschaftliche Literatur zu erfassen und zu verwenden. Das sind in der Regel die englische und lateinische oder die englische und französische Sprache. Über Ausnahmen entscheidet die jeweilige Abteilungskommission. Die Kenntnisse sind in der Regel durch schriftliche Leistungen im Studium oder durch bereits abgelegte Prüfungen nachzuweisen.
      Ausländische Promovierende müssen vergleichbare Sprachkenntnisse nachweisen; Punkt 18 c. Abs. 1 S. 2 bleibt unberührt.

      (6) Sind noch nicht alle Zugangsvoraussetzungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 erfüllt, kann der Zugang unter der Auflage gewährt werden, dass mit Einreichung des Antrages auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden.


      4 c. Zugangsvoraussetzungen im Fach Diakoniewissenschaft (§ 5 RPO)

      (1) Ein einschlägiges Hochschulstudium i.S.v. § 5 Abs. 1 RPO ist ein Studium in der Regel, wenn es erfolgreich mit dem Abschluss des Masterstudienganges Diakoniemanagement oder eines anderen für diakonische Führung qualifizierenden Studiengangs (z.B. Gesundheitswissenschaften, Medizin, Pädagogik,
      Rechtswissenschaften, Sozialwissenschaften, Theologie, Wirtschaftswissenschaften) an einer Hochschule mit 300 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS) abgeschlossen wurde. Die Kommission für Promotionen entscheidet, ob die fachliche Eignung der*des Bewerberin*Bewerbers für den Doktorgrad im Fach Diakoniewissenschaft nachgewiesen ist.

      (2) Im Falle von § 5 Abs. 1 b) RPO ist ein qualifizierter Abschluss in einer der in Absatz 1 genannten Studiengänge mit einer Gesamtnote von mindestens „gut“ erforderlich sowie daran anschließende, angemessene auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach mit einem Umfang von in der Regel 60 Leistungspunkten. Umfang, Schwerpunkte und Leistungsanforderungen für die promotionsvorbereitenden Studien im Einzelnen legt die Kommission für Promotionen im Benehmen mit dem*der Promovendin*Promovenden und dem*der Betreuer*in fest.

      (3) Bei Annahme als Doktorand*in sind Kenntnisse der deutschen Sprache auf B2-Niveau nachzuweisen, spätestens zur Eröffnung des Promotionsverfahrens sind gute Kenntnisse der Prüfungssprache Deutsch (C1-Niveau nach Europäischem Referenzrahmen) und Kenntnisse der englischen Sprache auf B2-Niveau erforderlich. Der Nachweis wird erbracht durch beglaubigte Prüfungszeugnisse europaweit anerkannter Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen, durch Nachweise der Sprachkompetenz und von Führungszeugnissen. Über Ausnahmen entscheidet die Kommission für Promotionen.

      (4) Bei ausländischen Abschlüssen entscheidet die Kommission für Promotionen über die Gleichwertigkeit unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen; bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen angehört werden. Ist die Gleichwertigkeit nicht gegeben, kann der Zugang unter Auflagen gewährt werden. Über die zur Herstellung der Gleichwertigkeit erforderlichen Leistungen entscheidet die Kommission für Promotionen.

      (5) Mitglieder der Evangelischen Kirche oder einer ev. Freikirche oder einer Kirche, die dem Ökumenischen Rat der Kirchen (ÖRK) angehört, können unmittelbar zur Promotion zugelassen werden. Die Zulassung von Angehörigen anderer Konfessionen, Religionen oder Weltanschauungen bedarf eines gesonderten Beschlusses der Kommission für Promotionen, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden muss.


      5 a. Annahme als Doktorandin oder Doktorand in den Fächern Geschichtswissenschaft und Kunstgeschichte (§ 6 RPO)

      (1) Dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist über die in § 6 Abs. 3 RPO genannten Unterlagen hinaus beizufügen: a) ein Exposé des Promotionsvorhabens (max. 4.000 Wörter inklusive Literaturverzeichnis) b) Nennung von zwei Referenzen (jeweils Name, Funktion und Adresse) c) ggf. Angabe bisher veröffentlichter wissenschaftlicher Arbeiten.

      (2) Die Kommission für Promotionen kann mit schriftlicher Darlegung der Gründe eine Überarbeitung des Exposés verlangen. Das Exposé muss die wissenschaftliche Qualität und Durchführbarkeit des Promotionsvorhabens erkennen lassen und den Eindruck vermitteln, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Promotion erfolgreich abschließen kann. Bei Wiedervorlage entscheidet die Kommission erneut über die Annahme.


      5 b. Annahme als Doktorandin oder Doktorand in den Fächern Philosophie und Theologie (§ 6 RPO)

      (1) Dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist über die in § 6 Abs. 3 RPO genannten Unterlagen hinaus beizufügen:
      a) eine Dokumentation des bisherigen Studiengangs oder der bisherigen Studiengänge und Kopien der erlangten Hochschulabschlüsse,
      b) ein Exposé des Promotionsvorhabens,
      c) Nennung von zwei Referenzen (jeweils Name, Funktion und Adresse).

      (2) Die zuständige Abteilungskommission kann mit schriftlicher Darlegung der Gründe eine Überarbeitung des Exposés verlangen. Das Exposé muss die wissenschaftliche Qualität und Durchführbarkeit des Promotionsvorhabens erkennen lassen und den Eindruck vermitteln, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Promotion erfolgreich abschließen kann. Bei Wiedervorlage entscheidet die Kommission erneut über die Annahme.


      5 c. Zulassung zur strukturierten Promotionsphase in den Fächern Philosophie und Theologie (§ 6 RPO)

      (1) Neben der studiengangsfreien Promotion ist im Fach Theologie auch die Promotion im Rahmen einer strukturierten Promotionsphase möglich. Im Fach Philosophie erfolgt die Promotion in der Regel im Rahmen einer strukturierten Promotionsphase (vgl. Punkt 2). Inhalt und Umfang der strukturierten Promotionsphase entsprechen nicht einem Promotionsstudiengang. In der strukturierten Promotionsphase werden den Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien angeboten und der Erwerb von Schlüsselqualifikationen ermöglicht. Über die Zulassung zur strukturierten Promotionsphase entscheidet die Abteilungskommission des betreffenden Fachs auf der Grundlage des Antrags. Die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt nach dem Grad der besonderen Befähigung und Motivation zur wissenschaftlichen Arbeit.

      (2) Dem Antrag auf Zulassung zur strukturierten Promotionsphase ist über die in § 6 Abs. 3 RPO genannten Unterlagen hinaus beizufügen:
      a) eine Dokumentation des bisherigen Studiengangs und Kopien der erlangten Hochschulabschlüsse,
      b) ein Exposé des Promotionsvorhabens,
      c) Nennung von zwei Referenzen (jeweils Name, Funktion und Adresse).
      Die zuständige Abteilungskommission kann mit schriftlicher Darlegung der Gründe eine Überarbeitung des Exposés verlangen. Das Exposé muss die wissenschaftliche Qualität und Durchführbarkeit des Promotionsvorhabens erkennen lassen und den Eindruck vermitteln, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Promotion erfolgreich abschließen kann. Bei Wiedervorlage entscheidet die Kommission erneut über die Zulassung.

      (3) Im Rahmen der strukturierten Promotionsphase sind insbesondere folgende Leistungen zu erbringen:
      a) regelmäßige Teilnahme an und zweimalige Vorstellung des Promotionsprojekts in einem relevanten Forschungskolloquium in der Regel der Betreuerin oder des Betreuers im zweiten und dritten Jahr nach der Zulassung. Bei diesem Forschungskolloquium kann es sich auch um ein einschlägiges Werkstattseminar des Masterstudiengangs handeln;
      b) weitere wissenschaftliche Aktivitäten und Schlüsselqualifikationen durch
      − die Teilnahme an Veranstaltungen aus dem Bereich Schlüsselqualifikationen des Internationalen Promotionsstudiengangs Geschichtswissenschaft oder sonstiger einschlägiger hochschuldidaktischer Angebote,
      − Aktivitäten in der Forschung wie Organisation und/oder Beiträge zu Workshops und Tagungen oder Veröffentlichungen,
      − Mitwirkung bei der Leitung von Lehrveranstaltungen
      Die jeweils zu erbringenden Leistungen werden in Abstimmung mit der Kandidatin oder dem Kandidaten und der Betreuerin oder dem Betreuer unter Berücksichtigung des individuellen Ausbildungsgangs und des Themas der Dissertation von der zuständigen Abteilungskommission festgelegt und sind bei der Eröffnung des Prüfungsverfahrens nachzuweisen.


      5d. Annahme als Doktorand*in in dem Fach Diakoniewissenschaft (§ 6 RPO) und Zugang zum Promotionsstudiengang Diakoniewissenschaft
      Wer die Zugangsvoraussetzungen nach Punkt 4c erfüllt, hat bei der Kommission für Promotion im Fach Diakoniewissenschaft die Annahme als Doktorand*in zu beantragen. Gleichzeitig wird über den Zugang zum Promotionsstudiengang gem. § 5 der Studienordnung für den Promotionsstudiengang Diakoniewissenschaft beschlossen. Über die in § 6 Abs. 3 RPO genannten Unterlagen sind die in § 5 Abs. 65 der Studienordnung genannten Unterlagen beizufügen. Die Angabe der*des Betreuerin*Betreuers sowie der Abschluss der Betreuungsvereinbarung muss bis zum Ende des ersten Semesters des Studiengangs erfolgen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      9. Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Dissertation muss nach Gegenstand und Methode einem der an der Fakultät vertretenen Fächer zuzurechnen sein.

      (2) Die Dissertation ist eine monografische, in der Regel unveröffentlichte Arbeit. Im Fach Philosophie kann
      die Dissertation auch als kumulative Arbeit eingereicht werden, das Nähere regelt Absatz 4. Eine
      monografische Dissertation kann im Ausnahmefall bereits publizierte wissenschaftliche Abhandlungen
      der*des Doktorandi...
      9. Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Dissertation muss nach Gegenstand und Methode einem der an der Fakultät vertretenen Fächer zuzurechnen sein.

      (2) Die Dissertation ist eine monografische, in der Regel unveröffentlichte Arbeit. Im Fach Philosophie kann
      die Dissertation auch als kumulative Arbeit eingereicht werden, das Nähere regelt Absatz 4. Eine
      monografische Dissertation kann im Ausnahmefall bereits publizierte wissenschaftliche Abhandlungen
      der*des Doktorandin*Doktoranden einbeziehen, sofern ein thematischer Zusammenhang und eine einheitliche
      Fragestellung gegeben sind. Die Ausnahmen regelt für die Fächer Geschichtswissenschaft und
      Kunstgeschichte die Kommission für Promotionen, für die Fächer Philosophie und Theologie die jeweilige
      Abteilungskommission und für das Fach Diakoniewissenschaft die Kommission für Promotionen.

      (3) In geeigneten Fällen kann ein wesentlicher Beitrag zu einer Gruppenarbeit als Dissertation anerkannt werden. Bei der Vorlage der Gruppenarbeit ist der Nachweis ihrer methodischen und sachlichen Zweckmäßigkeit zu erbringen. Für die Bewertung müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und in Umfang und Qualität den Anforderungen an eine selbständige Prüfungsleistung entsprechen.

      (4) Eine kumulative Dissertation im Fach Philosophie setzt voraus, dass der*die Erstbetreuer*in diesem
      Format zugestimmt hat und diese Art der Dissertation in der Betreuungsvereinbarung festgehalten wird. Als
      schriftliche Promotionsleistung werden in diesem Fall wissenschaftliche Forschungsartikel vorgelegt, die unter
      einer gemeinsamen philosophischen Forschungsfrage entstanden sind und die zusammengenommen den
      wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit haben. Die mit den Artikeln einzureichende ausführliche
      Darstellung muss die gemeinsame philosophische Forschungsfrage der Artikel erläuternd herausarbeiten und
      die Fragestellung sowie die wichtigsten in der Arbeit erzielten Ergebnisse in die wissenschaftliche
      Fachdebatte zum Thema einordnen. Weiter gilt:
      (a) Die kumulative Dissertation besteht aus mindestens drei Forschungsartikeln.
      (b) Alle drei Forschungsartikel müssen publikationsreif und bei international angesehenen, fachlich
      einschlägigen Fachzeitschriften oder Sammelbänden zur Veröffentlichung eingereicht sein. Mindestens
      einer der eingereichten Artikel muss in einer international angesehenen, fachlich einschlägigen und
      begutachteten Fachzeitschrift erschienen oder schriftlich nachweisbar zur Publikation angenommen
      sein. Bei noch nicht zur Veröffentlichung angenommenen Artikeln ist eine Bescheinigung der*des
      Erstbetreuerin*Erstbetreuers beizubringen, welche die Publikationsreife der Artikel bescheinigt. Die
      Abteilungskommission Philosophie entscheidet darüber, ob eine Fachzeitschrift oder ein Sammelband
      die formulierten Anforderungen erfüllt.
      (c) Im Promotionsverfahren werden die eingereichten Artikel unabhängig von einem bereits erfolgten peer-
      review Verfahren und dem Publikationsort bzw. den Publikationsorten bewertet.
      (d) Der veröffentlichte oder zur Veröffentlichung angenommene Artikel sowie einer der weiteren beiden
      eingereichten Forschungsartikel müssen in Alleinautor*innenschaft verfasst sein. Ein dritter Artikel
      muss in Erst- oder Alleinautor*innenschaft verfasst sein.
      (e) Bei Artikeln in Ko-Autor*innenschaften sind von der*dem Doktorandin*Doktoranden schriftliche
      Bestätigungen der Ko-Autor*innen mit einzureichen, die die Anteile aller Autor*innen genau
      kennzeichnen, der Verwendung der Artikel in der kumulativen Dissertation zustimmen und bestätigen,
      dass durch die Veröffentlichung der Dissertation keine Urheberrechte verletzt werden. Ko-Autor*innen
      von eingereichten Artikeln kommen nicht als Gutachter*innen für die kumulative Dissertation in Frage.
      (f) Ausnahmen zu den formulierten Anforderungen sind nur im gut begründeten Einzelfall möglich. Über
      diese Ausnahmen entscheidet die Abteilungskommission Philosophie aufgrund einer schriftlichen
      Begründung der *des Erstbetreuerin*Erstbetreuers vor Einreichung der Arbeit. Die Anzahl von drei
      publikationsreifen Artikeln kann nicht unterschritten werden. Von der Vorgabe, dass einer dieser Artikel
      in einer international angesehenen, fachlich einschlägigen und begutachteten Fachzeitschrift
      erschienen oder schriftlich nachweisbar zur Publikation angenommen ist, kann ebenfalls nicht
      abgewichen werden.

      (5) Die Gutachterinnen oder die Gutachter erstellen unabhängig voneinander je ein schriftliches Gutachten über die Dissertation und empfehlen die Annahme, Ablehnung oder Rückgabe zur Überarbeitung der Dissertation. Die Frist zur Abgabe der Gutachten beträgt sechs Wochen. Eine am Ende der Vorlesungszeit abgegebene Dissertation soll bis zum Beginn der nächsten Vorlesungszeit begutachtet sein.

      (6) Schlagen die Gutachterinnen oder die Gutachter die Annahme der Dissertation vor, bewerten sie diese mit einem Prädikat. Die Prädikate sind:
      − summa cum laude (überragend),
      − magna cum laude (sehr gut),
      − cum laude (gut),
      − rite (genügend).

      (7) Die Gutachten werden der Doktorandin oder dem Doktoranden zugänglich gemacht. Sie oder er kann dazu innerhalb von 14 Tagen Stellung nehmen.

      (8) Die Dissertation wird mit den Gutachten und ggf. der Stellungnahme der Doktorandin oder des Doktoranden innerhalb der Vorlesungszeit zwei Wochen und in der vorlesungsfreien Zeit vier Wochen lang ausgelegt. Jedes prüfungsberechtigte Mitglied der Fakultät kann binnen drei Wochen nach Beginn der Auslegungsfrist zur Dissertation und den Gutachten schriftlich Stellung nehmen. Die Gutachten und ggf. die Stellungnahme der Doktorandin oder des Doktoranden sind von allen Kenntnisnehmenden vertraulich zu behandeln.

      (9) Wenn ein Votum gegen die Annahme, Ablehnung, Bewertung oder Rückgabe zur Überarbeitung der Dissertation gemäß Absatz 8 von einem prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät abgegeben wird, entscheidet der Promotionsausschuss, ob eine weitere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter nach dem in Ziffer 8 Abs. 1 vorgesehenen Verfahren bestellt werden soll. Diese Gutachterin oder dieser Gutachter muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sein. Für die Vorlage des weiteren Gutachtens gilt die in Absatz 10 genannte Frist. Die Prüfungskommission entscheidet unter Berücksichtigung aller begründeten Gutachten mit Stimmenmehrheit in offener Abstimmung; die weitere Gutachterin oder der weitere Gutachter wird stimmberechtigtes Mitglied der Prüfungskommission. Die Entscheidung ist der Doktorandin oder dem Doktoranden mit Begründung innerhalb einer Frist von 14 Tagen mitzuteilen.

      (10) Bei Annahme der Dissertation legt die Prüfungskommission vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Absatz 9 vor der Disputation auf der Grundlage der Gutachten und ggf. der Stellungnahmen oder Einsprüche das Prädikat der Dissertation fest. Die Prüfungskommission entscheidet bei uneinheitlichen Bewertungsvorschlägen durch Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Bei uneinheitlichen Bewertungsvorschlägen, die um zwei Noten oder mehr differieren, sowie bei übereinstimmender Empfehlung des Prädikats „summa cum laude“ durch alle Gutachtenden, wird eine Hochschullehrerein oder ein Hochschullehrer, die oder der in der Regel nicht Mitglied der Universität Bielefeld ist, vom Promotionsausschuss als Drittgutachterin oder als Drittgutachter bestellt. Die Vorschläge der Doktorandin oder des Doktoranden sollen bei der Bestellung der Drittgutachterin oder des Drittgutachters angemessen berücksichtigt werden. Die Drittgutachterin oder der Drittgutachter wird stimmberechtigtes Mitglied der Prüfungskommission. Das Gutachten der Drittgutachterin oder des Drittgutachters soll innerhalb von zwei Monaten nach deren oder dessen Bestellung vorliegen. Ein am Ende der Vorlesungszeit angefordertes Drittgutachten soll zu Beginn der nächsten Vorlesungszeit vorliegen. Sätze 1 bis 3 gelten nach Bestellung des Drittgutachtens entsprechend. Das Prädikat „summa cum laude“ kann nur vergeben werden, wenn alle Gutachtenden die Dissertation mit diesem Prädikat bewerten.

      (11) Bei Rückgabe der Dissertation zur Überarbeitung setzt die Prüfungskommission eine angemessene Frist zur Erfüllung der von ihr formulierten Auflagen, innerhalb derer eine überarbeitete Fassung der Dissertation vorzulegen ist. Lässt die Kandidatin oder der Kandidat diese Frist ohne wichtigen Grund verstreichen, ist die Dissertation als abgelehnt zu behandeln. Bis zur fristgerechten Vorlage der überarbeiteten Fassung ruht das Promotionsvorhaben.

      (12) Lehnt die Prüfungskommission die Dissertation ab, ist die Promotion nicht bestanden. Der Doktorandin oder dem Doktoranden bleibt die Möglichkeit, die umgearbeitete Dissertation einmalig innerhalb einer angemessenen, von der Prüfungskommission zu bestimmenden Frist wieder vorzulegen.

      (13) Ein Exemplar der Dissertation bleibt mit allen Gutachten und ggf. Stellungnahmen und Einsprüchen bei den Akten der Fakultät.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      18 a. Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)
      (1) Die Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie verleiht den Grad eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) oder der Sozialwissenschaften (Dr. rer. pol.) auch im Zusammenwirken mit einer inländischen oder ausländischen Partneruniversität oder Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der Partneruniversität oder Partnerfakultät mit.
      (2) Der Nachweis der ...
      18 a. Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)
      (1) Die Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie verleiht den Grad eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) oder der Sozialwissenschaften (Dr. rer. pol.) auch im Zusammenwirken mit einer inländischen oder ausländischen Partneruniversität oder Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der Partneruniversität oder Partnerfakultät mit.
      (2) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Doktorandinnen und Doktoranden durch die Prüfungsleistungen zu erbringen. Diese bestehen aus einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Disputation).

      18 b. Entsprechende Anwendung
      Für das Promotionsverfahren nach Punkt 18 Abs. 1 Satz 1 gelten die Regelungen der RPO und der Punkte 2 bis 16, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach Punkt 18 Abs. 1 Satz 2 gelten die im Abkommen enthaltenen Regelungen.

      18 c. Zugang zum Promotionsverfahren
      (1) Die Punkte 4 a und 4 b gelten mit der Maßgabe, dass die Doktorandin oder der Doktorand einen zur Promotion berechtigenden Abschluss an einer Hochschule des Landes nachweisen muss, in dem sich der Sitz einer der beiden Partneruniversitäten oder Partnerfakultäten befindet. Punkt 4 a Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Doktorandin oder der Doktorand die Kenntnis von zwei Fremdsprachen, darunter die im Abkommen genannte Fremdsprache, nachweisen muss.
      (2) Die Punkte 5 a bis 5 c gelten mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind: a) eine Erklärung der Partneruniversität oder -fakultät darüber, dass der Zugang zum Promotionsverfahren befürwortet wird; b) eine Erklärung eines Mitglieds der Partneruniversität oder Partnerfakultät darüber, dass sie oder er bereit ist, die Dissertation zu betreuen; c) ggf. der Nachweis über das Studium an der Partneruniversität oder Partnerfakultät gemäß Punkt 18 e Abs. 2.

      18 d. Dissertation
      Die Dissertation ist in deutscher oder in einer im Partnerschaftsabkommen genannten Sprache abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache anzufügen.

      18 e. Betreuung und Immatrikulation

      (1) Betreuerin oder Betreuer der Dissertation ist jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät und der Partneruniversität oder Partnerfakultät.
      (2) Während der Arbeit an der Dissertation muss die Doktorandin oder der Doktorand mindestens ein Semester als ordentliche Studentin oder ordentlicher Student bzw. als Doktorandin oder als Doktorand an der Partneruniversität oder Partnerfakultät eingeschrieben sein. Von dieser Voraussetzung kann befreit werden, wer an der Partneruniversität oder Partnerfakultät bereits ein Studium von entsprechender Dauer absolviert hat.

      18 f. Gutachterinnen und Gutachter
      (1) Die Dissertation wird von jeweils einer oder einem von der Partnerinstitution bestimmten Gutachterin oder Gutachter und einem prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät begutachtet.
      (2) Der Promotionsausschuss bestimmt als Gutachterinnen oder Gutachter der Dissertation in der Regel die Betreuerinnen oder die Betreuer.
      (3) Für die Sprache der Gutachten gilt Punkt 18 d entsprechend.

      18 g. Mündliche Prüfung
      (1) Für die mündliche Prüfung gilt Punkt 10 entsprechend, soweit im Partnerschaftsabkommen nichts anderes geregelt ist.
      (2) Für die Sprache der mündlichen Prüfung gilt Punkt 18 d S. 1 entsprechend.

      18 h. Prüfungskommission
      Die Prüfungskommission besteht aus mindestens vier Prüferinnen oder Prüfern. Zwei Prüferinnen oder Prüfer sollen Prüfungsberechtigte der Fakultät und zwei sollen Prüfungsberechtigte der Partneruniversität oder Partnerfakultät sein. Jede Fakultät muss mindestens mit einer Prüferin oder einem Prüfer vertreten sein.

      18 i. Abschluss des Promotionsverfahrens
      (1) Für den Abschluss des Promotionsverfahrens gilt § 13 RPO mit der Maßgabe, dass in der Promotionsurkunde auf das grenzüberschreitende Promotionsverfahren hingewiesen wird.
      (2) Die Urkunde enthält die Verleihung eines einzigen Doktorgrades, der in der von der Partneruniversität oder Partnerfakultät verliehenen oder in der von der Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie verliehenen Form geführt werden darf. Die Beurkundung kann entweder a) in einer gemeinsamen Urkunde, die von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät sowie der zuständigen Vertreterin oder dem zuständigen Vertreter der Partneruniversität oder Partnerfakultät unterzeichnet und gesiegelt ist oder b) in zwei Urkunden in der jeweiligen Landessprache erfolgen. Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät unterzeichnet und siegelt den deutschen Teil. In einem Begleitschreiben wird die Kandidatin oder der Kandidat darauf hingewiesen, dass der Titel entweder nur in deutscher oder in der im Partnerschaftsabkommen gemäß Punkt 18 a genannten Sprache verwendet werden darf. Die Partneruniversität oder Partnerfakultät fertigt ihren Teil der Promotionsurkunde entsprechend den bei ihr geltenden Regularien aus und sorgt ggf. für die staatliche Beurkundung der gemeinsam betreuten Promotion.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt Universität Bielefeld, Amtliche Bekanntmachungen 50/2021, S. 231 ff.
    • zuletzt geändert am 30.06.2023
  • Hochschulporträt
    „Wir stehen für den Mut, Grenzen zu überwinden – zwischen Forschung und Lehre, Disziplinen, Nationen und Menschen. Mit Grundlagenforschung und forschungsorientierter Lehre tragen wir Verantwortung für die Gesellschaft.”
    Prof. Dr. Angelika Epple
    Rektorin der Universität Bielefeld
    Das sind wir. Kurzprofil der Universität Bielefeld.

    Als forschungsstarke Universität mit internationaler Ausstrahlung und innovativen Lehrkonzepten leistet die Universität Bielefeld einen wichtigen Beitrag zu einer fortschrittlichen und partizipativen Wissensgesellschaft. Sie ist ein attraktiver, familiengerechter Arbeits- und Studienort, der sich durch eine offene Kommunikationskultur, gelebte Interdisziplinarität, Vielfalt und die Freiheit zur persönlichen Entfaltung auszeichnet.

    Die Universität Bielefeld wurde im Jahr 1969 mit explizitem Forschungsauftrag und hohem Anspruch an die Qualität einer forschungsorientierten Lehre gegründet. Für rund 24.000 Studierende umfasst sie heute 14 Fakultäten: Geistes-, Natur-, Sozial- und Technikwissenschaften bis hin zu Medizin.

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    forschungsstarke Universität mit innovativen Lehrkonzepten
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    Wir inspirieren Studierende.

    Ein Studium an der Universität Bielefeld öffnet jungen Menschen auf nationalen und internationalen Arbeitsmärkten die Türen.

    Mit einer Vielfalt von Fächerkombinationen im Bachelor, einem breit aufgestellten individuellen Ergänzungsbereich und in interdisziplinären Masterstudiengängen können Studierende über den Tellerrand ihres Fachs schauen.

    Durch ihr wissenschaftliches Studium erwerben sie nicht nur spezifisches Fachwissen, sondern auch die Fähigkeit zu kritischem und analytischem Denken, Reflexionsvermögen und Problemlösekompetenz. Dies bereitet sie in einem besonderen Maße auf die Herausforderungen vor, die aus einer sich immer schneller wandelnden Berufswelt erwachsen.

    Damit einhergehend legt die Universität Bielefeld großen Wert auf die Vermittlung von Zivilcourage, Respekt, Verantwortungsbereitschaft und die Fähigkeit zur konstruktiven Zusammenarbeit.

    Icon: studium
    bietet eine Vielfalt an Fächerkombinationen und Ergänzungsbereichen
    Icon: studium
    öffnet Studierenden Türen auf nationalen und internationalen Arbeitsmärkten
    Wir eröffnen und erweitern Horizonte.

    Forschung an der Universität Bielefeld heißt, Grenzen zu überwinden - zwischen Disziplinen, zwischen Menschen und zwischen Wissenschaft und Gesellschaft. Dieser Grundsatz der Transcending Boundaries ist Antrieb für grundlagenorientierte Spitzenforschung auf internationalem Niveau. Er steht für gelebte und umfassende Interdisziplinarität.

    Das Überschreiten von Grenzen zwischen Disziplinen und Wissenschaftskulturen, zwischen Forschung und Lehre sowie zwischen Wissenschaft und Gesellschaft ist für unsere Forscher*innen Leitprinzip und Antrieb für grundlagenorientierte Spitzenforschung auf internationalem Niveau.

    Vier profilgebende, thematische Forschungsschwerpunkte stellen große Themen unserer Zeit in den Mittelpunkt und bieten Anknüpfungspunkte für Wirtschaft und Gesellschaft. 

    Icon: forschung
    betreibt grundlagenorientierte Spitzenforschung auf höchstem Niveau
    Icon: forschung
    verfügt über vier profilgebende Forschungsschwerpunkte
    International sichtbar und aktiv.

    Die Universität Bielefeld ist eine international erfolgreiche und global vernetzte Institution. Sie ist in mehreren Forschungsfeldern Spitzenstandort mit hoher internationaler Sichtbarkeit und Aktivität.

    Jährlich begrüßt sie mehrere Hundert Gastwissenschaftler*innen sowie Studierende aus der ganzen Welt in Bielefeld. Dazu zählen auch gefährdete und geflüchtete Forschende sowie geflüchtete Studieninteressierte und Studierende.

    Die Universität pflegt internationale Kooperationen und Partnerschaften mit Hochschulen auf allen Kontinenten und beteiligt sich an zahlreichen internationalen Forschungsprojekten.

    Icon: international
    global vernetzt und aktiv mit internationaler Sichtbarkeit
    Icon: international
    pflegt Kooperationen und Partnerschaften mit Hochschulen weltweit
    Foto: Studierende arbeiten in der Bibliothek der Universität Bielefeld
    Foto: Studierende sitzen in einem Hörsaal und hören eine Vorlesung
    Foto: Zwei Studierende betrachten Proben aus der Biologie

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