Auszug aus der Promotionsordnung
9. Dissertation (§ 10 RPO)
(1) Die Dissertation muss ein gesundheitswissenschaftliches Thema behandeln, das in der Fachkompetenz der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld liegt. Die Dissertation soll innovative Beiträge aus theoretischer, methodischer und gegenstandsbezogener Perspektive leisten. Sie soll einen Überblick über den bisherigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in dem gewählten Themenbereich geben, Defizite der Erkenntnisse aufzeigen un...
9. Dissertation (§ 10 RPO)
(1) Die Dissertation muss ein gesundheitswissenschaftliches Thema behandeln, das in der Fachkompetenz der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld liegt. Die Dissertation soll innovative Beiträge aus theoretischer, methodischer und gegenstandsbezogener Perspektive leisten. Sie soll einen Überblick über den bisherigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in dem gewählten Themenbereich geben, Defizite der Erkenntnisse aufzeigen und Beiträge zum Ausgleich dieser Defizite leisten. Diese Beiträge sollen in der Regel in einer eigenständigen Forschungs- und Entwicklungsaufgabe liegen, deren Ergebnisse ausführlich dokumentiert werden. Im Schlussteil der Dissertation sollen alle wichtigen Untersuchungsergebnisse zusammengefasst und Perspektiven für die weitere theoretische, methodische und gegenstandsbezogene Arbeit formuliert werden. Die Dissertation soll in der Regel einen Umfang von 200 Seiten zu jeweils 2.000 Zeichen haben.
(2) Die Dissertation ist grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache abzufassen; über die Zulassung von Dissertationen in anderen Sprachen entscheidet der Promotionsausschuss.
(3) Anstelle einer Einzelarbeit kann auch vorgelegt werden:
1. Eine kumulative Dissertation, die mindestens vier Manuskripte umfassen muss, davon zumindest 2 in Erstautorenschaft. Eine der Erstautorenschaften sowie insgesamt zwei der vier Manuskripte müssen in englischer Sprache verfasst sein. Die Manuskripte müssen unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sein und sollen aufeinander aufbauen. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens müssen alle Manuskripte nachweislich in einer begutachteten und in einschlägigen wissenschaftlichen Datenbanken gelisteten Zeitschrift zur Publikation angenommen sein. Der Anteil der Kandidatin oder des Kandidaten an den Manuskripten in gemeinschaftlicher Autorenschaft muss aus der Abhandlung ersichtlich sein. Die Urheberschaft an den einzelnen Teilen ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten sowie den Koautorinnen bzw. -autoren schriftlich zu bestätigen. Insgesam muss diese Form der Dissertation mindestens den wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit haben. Für die kumulative Dissertation ist der wissenschaftliche Zusammenhang der einzelnen Manuskripte von der Kandidatin oder dem Kandidaten in einer Synopse von 20 bis 40 Seiten zu jeweils 2000 Zeichen darzulegen. Die Synopse soll eine gemeinsame Diskussion der Ergebnisse beinhalten, die den Mehrwert der Zusammenstellung gegenüber den einzelnen Teilen darstellt.
2. Eine intra- oder interdisziplinäre Teamarbeit, die folgende Bedingungen erfüllt:
1. der theoretische oder methodische Gehalt einer Teamarbeit sowie die tatsächlich investierte wissenschaftliche Arbeit müssen sich wesentlich von einer Einzelarbeit unterscheiden; dabei muss der Beitrag jeder Kandidatin und jedes Kandidaten dem wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit entsprechen,
2. die Kandidatinnen und Kandidaten müssen im Fall einer Teamarbeit die individuelle Urheberschaft für bestimmte Dimensionen oder für einzelne Abschnitte der Arbeit erkennen lassen,
3. die Kandidatinnen und Kandidaten fügen einen gemeinsamen Bericht über den Verlauf der Zusammenarbeit bei, der den wesentlichen Einzelbeitrag der Kandidatinnen und Kandidaten an der gemeinsamen Arbeit erkennen lässt.
(4) Jede Gutachterin und jeder Gutachter sowie jedes weitere Mitglied der Prüfungskommission erhält mit der Bestellung ein Exemplar der Dissertation. Darüber hinaus kann von einem Mitglied der Prüfungskommission eine elektronische Version der Dissertation verlangt werden, um im begründeten Einzelfall eine Überprüfung der eigenen Urheberschaft der Arbeit zu ermöglichen. Ein Exemplar ist dem Promotionsausschuss zugänglich zu machen.
(5) Die Gutachterinnen und Gutachter sollen ihre schriftlichen und begründeten Gutachten binnen zwei Monaten nach ihrer Bestellung vorlegen.
(6) Die Gutachterinnen und Gutachter prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann, abgelehnt werden muss oder zur Überarbeitung zurückgegeben ist.
(7) Im Falle der Annahme schlägt jede bzw. jeder der Gutachterinnen und Gutachter eine Bewertung der Dissertation vor.
Die Prädikate sind: „Überragende Arbeit“ (summa cum laude), „Sehr gute Arbeit“ (magna cum laude), „Gute Arbeit“ (cum laude), „Genügende Arbeit“ (rite). Das Prädikat „Überragende Arbeit“ darf nur bei ungewöhnlich hohen wissenschaftlichen Leistungen erteilt werden. In diesem Fall muss ein drittes Gutachten eingeholt werden. Die Drittgutachterin oder der Drittgutachter wird ebenfalls Mitglied der Prüfungskommission. Für die Vergabe des Prädikats „Überragende Arbeit“ für die Dissertation müssen alle Gutachten die Dissertation mit diesem Prädikat bewerten.
(8) Die Dissertation und die Gutachten werden für zwei Wochen im Dekanat ausgelegt. Die Kandidatin oder der Kandidat, die Mitglieder der Prüfungskommission und die sonstigen wahlberechtigten promovierten Mitglieder der Fakultät werden über die Auslage benachrichtigt. Jedes wahlberechtigte promovierte Mitglied der Fakultät sowie die Mitglieder der Prüfungskommission können schriftlich Einspruch gegen die Annahme, Ablehnung, Überarbeitung oder Bewertung der Dissertation einlegen. Der Einspruch ist innerhalb der vierzehntätigen Auslagefrist schriftlich anzukündigen und muss dem Dekanat innerhalb von weiteren zehn Tagen nach Ablauf der Auslagefrist mit einer schriftlichen Begründung vorliegen. Die Doktorandin oder der Doktorand kann den Gutachten und etwaigen Einsprüchen innerhalb von zehn Tagen nach Ende der Auslagefrist bzw. nach Eingang des schriftlichen Einspruchs eine fachliche Stellungnahme im Umfang eines Gutachtens beifügen. Für den Fall, dass die Doktorandin oder der Doktorand eine Stellungnahme zu den Gutachten abgeben will, hat sie oder er dies ebenfalls innerhalb der vierzehntätigen Auslagefrist anzukündigen. Wird eine fachliche Stellungnahme beigefügt, so erfolgt erneut eine vierzehntätige Auslage der Dissertation, der Gutachten, etwaiger Einsprüche und der fachlichen Stellungnahme zur Einsicht.
(9) Wurde nicht fristgerecht Einspruch gemäß Absatz 8 eingelegt, gilt: Empfehlen die Gutachten übereinstimmend die Annahme der Dissertation, so ist sie damit angenommen; empfehlen die Gutachten übereinstimmend die Ablehnung der Dissertation, so ist sie damit abgelehnt; empfehlen die Gutachten übereinstimmend die Rückgabe der Dissertation zur Überarbeitung, so wird die Dissertation zur Überarbeitung zurückgegeben. Die Frist zur Überarbeitung beträgt sechs Monate. Wurde fristgerecht Einspruch nach Ziffer 9 Absatz 8 eingelegt oder wichen die Gutachten in ihren Empfehlungen hinsichtlich Annahme, Ablehnung oder Überarbeitung der Dissertation voneinander ab, so bestellt der Promotionsausschuss nach Anhörung der Doktorandin oder des Doktoranden unverzüglich eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter. Unter Berücksichtigung der Empfehlung des weiteren Gutachtens entscheidet die Prüfungskommission, ob die Dissertation angenommen, abgelehnt oder zur Überarbeitung zurückgegeben wird.
(10) Die Prüfungskommission legt vor der Disputation unter Berücksichtigung aller Gutachten und Einsprüche sowie Stellungnahmen die Gesamtnote der Dissertation fest. Bei uneinheitlichen Bewertungsvorschlägen wird durch Abstimmung entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzende
(11) Die Annahme der Dissertation ist der Kandidatin oder dem Kandidaten zusammen mit dem Termin der mündlichen Prüfung umgehend mitzuteilen.
(12) Die Ablehnung der Dissertation und ihre Begründung sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich mit Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitzuteilen.
(13) Bei Ablehnung der Dissertation ist die Promotion nicht bestanden. Ein Exemplar der abgelehnten Dissertation verbleibt bei den Prüfungsakten.