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Universität Bielefeld

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      4. Zugangsvoraussetzungen (§ 5 RPO)

      (1) Einschlägig im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 a) und c) RPO ist ein gesundheitswissenschaftlicher Studiengang oder ein Studiengang mit nachgewiesenen gesundheitswissenschaftlichen Anteilen im Umfang von in der Regel mindestens 30 Leistungspunkten zzgl. einer Abschlussarbeit mit gesundheitswissenschaftlichem Bezug. Erforderlich ist ein qualifizierter Abschluss mit einer Gesamtnote von mindestens 2,0. Von diesem Erfordernis kann der Promotionsaussch...
      4. Zugangsvoraussetzungen (§ 5 RPO)

      (1) Einschlägig im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 a) und c) RPO ist ein gesundheitswissenschaftlicher Studiengang oder ein Studiengang mit nachgewiesenen gesundheitswissenschaftlichen Anteilen im Umfang von in der Regel mindestens 30 Leistungspunkten zzgl. einer Abschlussarbeit mit gesundheitswissenschaftlichem Bezug. Erforderlich ist ein qualifizierter Abschluss mit einer Gesamtnote von mindestens 2,0. Von diesem Erfordernis kann der Promotionsausschuss auf Antrag Befreiung erteilen, wenn die bisherigen Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers erwarten lassen, dass sie oder er zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist. Der Beschluss des Promotionsausschusses ist in einem Protokoll festzuhalten.

      (2) Zugang zum Promotionsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 b) RPO hat in der Regel, wer einen qualifizierten Abschluss in einem einschlägigen Hochschulstudium (vgl. Absatz 1) mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern nachweist. Die auf die Promotion vorbereitenden wissenschaftlichen Studien sind in der Regel in einschlägigen Studiengängen im Umfang von 60 Leistungspunkten zu erbringen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Studien- und Prüfungsleistungen des Masterstudiengangs Public Health mit dem Abschluss Master of Science an der Universität Bielefeld oder eines vergleichbaren Studiengangs werden bei Gleichwertigkeit auf die vorbereitenden Studien angerechnet. Für einen qualifizierten Abschluss ist eine Gesamtnote von mindestens 1,5 erforderlich.

      (3) Der Promotionsausschuss kann abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf Antrag einer Kandidatin oder eines Kandidaten, die oder der ein anderes wissenschaftliches Studium als das der Gesundheitswissenschaften abgeschlossen hat, Zugang erteilen, wenn
      a) es sich um ständige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines an der Fakultät laufenden mindestens zweijährigen Forschungsprojektes handelt, die das Studium an der Universität mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern bereits abgeschlossen haben, und wenn darüber hinaus der Zugang von einem im Sinne dieser Ordnung prüfungsberechtigten Mitglied des Lehrkörpers, das die Dissertation betreut, befürwortet wird, oder
      b) die Kandidatin oder der Kandidat nach einem abgeschlossenen Studium mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern an einer Universität eine mindestens dreijährige berufliche Praxis nachweist, in der gesundheitswissenschaftliche Anteile für die Erfüllung der Aufgaben am Arbeitsplatz überwiegend waren und drei im Sinne dieser Ordnung prüfungsberechtigte Mitglieder des Lehrkörpers, von denen ein Mitglied die Dissertation betreut und die beiden anderen von den prüfungsberechtigten Mitgliedern der Fakultätskonferenz gewählt werden, den Zugang gutachterlich befürworten. Die gesundheitswissenschaftliche Relevanz der beruflichen Tätigkeit stellt der Promotionsausschuss fest.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      9. Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Dissertation muss ein gesundheitswissenschaftliches Thema behandeln, das in der Fachkompetenz der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld liegt. Die Dissertation soll innovative Beiträge aus theoretischer, methodischer und gegenstandsbezogener Perspektive leisten. Sie soll einen Überblick über den bisherigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in dem gewählten Themenbereich geben, Defizite der Erkenntnisse aufzeigen un...
      9. Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Dissertation muss ein gesundheitswissenschaftliches Thema behandeln, das in der Fachkompetenz der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld liegt. Die Dissertation soll innovative Beiträge aus theoretischer, methodischer und gegenstandsbezogener Perspektive leisten. Sie soll einen Überblick über den bisherigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in dem gewählten Themenbereich geben, Defizite der Erkenntnisse aufzeigen und Beiträge zum Ausgleich dieser Defizite leisten. Diese Beiträge sollen in der Regel in einer eigenständigen Forschungs- und Entwicklungsaufgabe liegen, deren Ergebnisse ausführlich dokumentiert werden. Im Schlussteil der Dissertation sollen alle wichtigen Untersuchungsergebnisse zusammengefasst und Perspektiven für die weitere theoretische, methodische und gegenstandsbezogene Arbeit formuliert werden. Die Dissertation soll in der Regel einen Umfang von 200 Seiten zu jeweils 2.000 Zeichen haben.

      (2) Die Dissertation ist grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache abzufassen; über die Zulassung von Dissertationen in anderen Sprachen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Anstelle einer Einzelarbeit kann auch vorgelegt werden:
      1. Eine kumulative Dissertation, die mindestens vier Manuskripte umfassen muss, davon zumindest 2 in Erstautorenschaft. Eine der Erstautorenschaften sowie insgesamt zwei der vier Manuskripte müssen in englischer Sprache verfasst sein. Die Manuskripte müssen unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sein und sollen aufeinander aufbauen. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens müssen alle Manuskripte nachweislich in einer begutachteten und in einschlägigen wissenschaftlichen Datenbanken gelisteten Zeitschrift zur Publikation angenommen sein. Der Anteil der Kandidatin oder des Kandidaten an den Manuskripten in gemeinschaftlicher Autorenschaft muss aus der Abhandlung ersichtlich sein. Die Urheberschaft an den einzelnen Teilen ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten sowie den Koautorinnen bzw. -autoren schriftlich zu bestätigen. Insgesam muss diese Form der Dissertation mindestens den wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit haben. Für die kumulative Dissertation ist der wissenschaftliche Zusammenhang der einzelnen Manuskripte von der Kandidatin oder dem Kandidaten in einer Synopse von 20 bis 40 Seiten zu jeweils 2000 Zeichen darzulegen. Die Synopse soll eine gemeinsame Diskussion der Ergebnisse beinhalten, die den Mehrwert der Zusammenstellung gegenüber den einzelnen Teilen darstellt.
      2. Eine intra- oder interdisziplinäre Teamarbeit, die folgende Bedingungen erfüllt:
      1. der theoretische oder methodische Gehalt einer Teamarbeit sowie die tatsächlich investierte wissenschaftliche Arbeit müssen sich wesentlich von einer Einzelarbeit unterscheiden; dabei muss der Beitrag jeder Kandidatin und jedes Kandidaten dem wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit entsprechen,
      2. die Kandidatinnen und Kandidaten müssen im Fall einer Teamarbeit die individuelle Urheberschaft für bestimmte Dimensionen oder für einzelne Abschnitte der Arbeit erkennen lassen,
      3. die Kandidatinnen und Kandidaten fügen einen gemeinsamen Bericht über den Verlauf der Zusammenarbeit bei, der den wesentlichen Einzelbeitrag der Kandidatinnen und Kandidaten an der gemeinsamen Arbeit erkennen lässt.

      (4) Jede Gutachterin und jeder Gutachter sowie jedes weitere Mitglied der Prüfungskommission erhält mit der Bestellung ein Exemplar der Dissertation. Darüber hinaus kann von einem Mitglied der Prüfungskommission eine elektronische Version der Dissertation verlangt werden, um im begründeten Einzelfall eine Überprüfung der eigenen Urheberschaft der Arbeit zu ermöglichen. Ein Exemplar ist dem Promotionsausschuss zugänglich zu machen.

      (5) Die Gutachterinnen und Gutachter sollen ihre schriftlichen und begründeten Gutachten binnen zwei Monaten nach ihrer Bestellung vorlegen.

      (6) Die Gutachterinnen und Gutachter prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann, abgelehnt werden muss oder zur Überarbeitung zurückgegeben ist.

      (7) Im Falle der Annahme schlägt jede bzw. jeder der Gutachterinnen und Gutachter eine Bewertung der Dissertation vor.
      Die Prädikate sind: „Überragende Arbeit“ (summa cum laude), „Sehr gute Arbeit“ (magna cum laude), „Gute Arbeit“ (cum laude), „Genügende Arbeit“ (rite). Das Prädikat „Überragende Arbeit“ darf nur bei ungewöhnlich hohen wissenschaftlichen Leistungen erteilt werden. In diesem Fall muss ein drittes Gutachten eingeholt werden. Die Drittgutachterin oder der Drittgutachter wird ebenfalls Mitglied der Prüfungskommission. Für die Vergabe des Prädikats „Überragende Arbeit“ für die Dissertation müssen alle Gutachten die Dissertation mit diesem Prädikat bewerten.

      (8) Die Dissertation und die Gutachten werden für zwei Wochen im Dekanat ausgelegt. Die Kandidatin oder der Kandidat, die Mitglieder der Prüfungskommission und die sonstigen wahlberechtigten promovierten Mitglieder der Fakultät werden über die Auslage benachrichtigt. Jedes wahlberechtigte promovierte Mitglied der Fakultät sowie die Mitglieder der Prüfungskommission können schriftlich Einspruch gegen die Annahme, Ablehnung, Überarbeitung oder Bewertung der Dissertation einlegen. Der Einspruch ist innerhalb der vierzehntätigen Auslagefrist schriftlich anzukündigen und muss dem Dekanat innerhalb von weiteren zehn Tagen nach Ablauf der Auslagefrist mit einer schriftlichen Begründung vorliegen. Die Doktorandin oder der Doktorand kann den Gutachten und etwaigen Einsprüchen innerhalb von zehn Tagen nach Ende der Auslagefrist bzw. nach Eingang des schriftlichen Einspruchs eine fachliche Stellungnahme im Umfang eines Gutachtens beifügen. Für den Fall, dass die Doktorandin oder der Doktorand eine Stellungnahme zu den Gutachten abgeben will, hat sie oder er dies ebenfalls innerhalb der vierzehntätigen Auslagefrist anzukündigen. Wird eine fachliche Stellungnahme beigefügt, so erfolgt erneut eine vierzehntätige Auslage der Dissertation, der Gutachten, etwaiger Einsprüche und der fachlichen Stellungnahme zur Einsicht.

      (9) Wurde nicht fristgerecht Einspruch gemäß Absatz 8 eingelegt, gilt: Empfehlen die Gutachten übereinstimmend die Annahme der Dissertation, so ist sie damit angenommen; empfehlen die Gutachten übereinstimmend die Ablehnung der Dissertation, so ist sie damit abgelehnt; empfehlen die Gutachten übereinstimmend die Rückgabe der Dissertation zur Überarbeitung, so wird die Dissertation zur Überarbeitung zurückgegeben. Die Frist zur Überarbeitung beträgt sechs Monate. Wurde fristgerecht Einspruch nach Ziffer 9 Absatz 8 eingelegt oder wichen die Gutachten in ihren Empfehlungen hinsichtlich Annahme, Ablehnung oder Überarbeitung der Dissertation voneinander ab, so bestellt der Promotionsausschuss nach Anhörung der Doktorandin oder des Doktoranden unverzüglich eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter. Unter Berücksichtigung der Empfehlung des weiteren Gutachtens entscheidet die Prüfungskommission, ob die Dissertation angenommen, abgelehnt oder zur Überarbeitung zurückgegeben wird.

      (10) Die Prüfungskommission legt vor der Disputation unter Berücksichtigung aller Gutachten und Einsprüche sowie Stellungnahmen die Gesamtnote der Dissertation fest. Bei uneinheitlichen Bewertungsvorschlägen wird durch Abstimmung entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzende

      (11) Die Annahme der Dissertation ist der Kandidatin oder dem Kandidaten zusammen mit dem Termin der mündlichen Prüfung umgehend mitzuteilen.

      (12) Die Ablehnung der Dissertation und ihre Begründung sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich mit Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitzuteilen.

      (13) Bei Ablehnung der Dissertation ist die Promotion nicht bestanden. Ein Exemplar der abgelehnten Dissertation verbleibt bei den Prüfungsakten.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      18. Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)

      (1) Die Fakultät für Gesundheitswissenschaften verleiht den Grad „Doctor of Public Health“ (Dr.PH) oder „Doctor of Philosophy“ (Ph.D) auch im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität oder Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partneruniversität oder Partnerfakultät mit.

      (2) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissen...
      18. Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)

      (1) Die Fakultät für Gesundheitswissenschaften verleiht den Grad „Doctor of Public Health“ (Dr.PH) oder „Doctor of Philosophy“ (Ph.D) auch im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität oder Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partneruniversität oder Partnerfakultät mit.

      (2) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Kandidatinnen und Kandidaten durch die Promotionsleistungen zu erbringen. Diese bestehen in einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung in Form einer Verteidigung (Disputation).

      (3) Abkommen
      Die Durchführung des Promotionsverfahrens nach Absatz 1 setzt ein Abkommen mit einer ausländischen Partnerhochschule oder Partnerfakultät voraus, in dem beide Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und in dem Einzelheiten des Zusammenwirkens geregelt werden.

      (4) Entsprechende Anwendung
      Für das Promotionsverfahren nach Absatz 1 gelten die Regelungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

      (5) Zugang zum Promotionsverfahren
      1. Ziffer 4 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Kandidatin oder der Kandidat einen zur Promotion berechtigenden Abschluss an einer Hochschule des Landes nachweisen muss, in dem sich der Sitz einer der beiden Institute befindet.
      2. Ziffer 7 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind:
      a) eine Erklärung der Partnerhochschule oder Partnerfakultät darüber, dass die Eröffnung des Promotionsverfahrens befürwortet wird;
      b) eine Erklärung eines Mitglieds der Partnerhochschule oder Partnerfakultät darüber, dass sie oder er bereit ist, die Dissertation zu begutachten.

      (6) Dissertation und Betreuung
      1. Die Dissertation ist in deutscher oder in einer im Partnerschaftsabkommen genannten Sprache abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache anzufügen.
      2. Betreuer der Dissertation ist jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät und der Partnerhochschule oder Partnerfakultät.

      (7) Gutachterinnen oder Gutachter
      1. Die Dissertation wird von jeweils einem prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät und der Partnerhochschule oder Partnerfakultät begutachtet.
      2. Der Promotionsausschuss bestimmt als Gutachterin oder Gutachter der Dissertation in der Regel die Betreuerin oder den Betreuer.
      3. Für die Sprache der Gutachten gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend.

      (8) Gegenstand der mündlichen Prüfung
      1. Die mündliche Prüfung besteht in der Verteidigung (Disputation) der in der Dissertation vertretenen Thesen.
      2. Für die Sprache der Verteidigung gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend.

      (9) Prüfungskommission
      Die Prüfungskommission besteht aus vier Mitgliedern. Zwei sollen Prüfungsberechtigte der Fakultät und zwei sollen Prüfungsberechtigte der Partnerhochschule oder Partnerfakultät sein. Jede Fakultät muss zumindest mit einem Mitglied vertreten sein.

      (10) Durchführung der mündlichen Prüfung
      1. Die Prüfung ist eine Einzelprüfung.
      2. Die Dauer der Prüfung richtet sich nach den im Abkommen gemäß Absatz 3 enthaltenen Regeln.

      (11) Abschluss des Promotionsverfahrens
      Für den Abschluss des Promotionsverfahrens gilt § 13 RPO mit der Maßgabe, dass eine zweisprachige Urkunde verliehen wird. In der Urkunde wird auf das grenzüberschreitende Promotionsverfahren hingewiesen. Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät unterzeichnet und siegelt den deutschen Teil. In einem Begleitschreiben wird die Kandidatin oder der Kandidat darauf hingewiesen, dass der Titel entweder nur in der deutschen oder in der fremdsprachigen Fassung verwendet werden darf. Die Partnerhochschule oder Partnerfakultät fertigt ihren Teil der Promotionsurkunde entsprechend den bei ihr geltenden Regularien aus.

      (12) Die Absätze 1 bis 11 gelten auch für Promotionsverfahren mit einer anderen inländischen promotionsberechtigten Hochschule.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt Universität Bielefeld, Amtliche Bekanntmachungen, 8/2015, S. 170 ff.
  • Hochschulporträt
    „Wir stehen für den Mut, Grenzen zu überwinden – zwischen Forschung und Lehre, Disziplinen, Nationen und Menschen. Mit Grundlagenforschung und forschungsorientierter Lehre tragen wir Verantwortung für die Gesellschaft.”
    Prof. Dr. Angelika Epple
    Rektorin der Universität Bielefeld
    Das sind wir. Kurzprofil der Universität Bielefeld.

    Als forschungsstarke Universität mit internationaler Ausstrahlung und innovativen Lehrkonzepten leistet die Universität Bielefeld einen wichtigen Beitrag zu einer fortschrittlichen und partizipativen Wissensgesellschaft. Sie ist ein attraktiver, familiengerechter Arbeits- und Studienort, der sich durch eine offene Kommunikationskultur, gelebte Interdisziplinarität, Vielfalt und die Freiheit zur persönlichen Entfaltung auszeichnet.

    Die Universität Bielefeld wurde im Jahr 1969 mit explizitem Forschungsauftrag und hohem Anspruch an die Qualität einer forschungsorientierten Lehre gegründet. Für rund 24.000 Studierende umfasst sie heute 14 Fakultäten: Geistes-, Natur-, Sozial- und Technikwissenschaften bis hin zu Medizin.

    Icon: uebersicht
    forschungsstarke Universität mit innovativen Lehrkonzepten
    Icon: uebersicht
    attraktiver und familiengerechter Arbeits- und Studienort
    Wir inspirieren Studierende.

    Ein Studium an der Universität Bielefeld öffnet jungen Menschen auf nationalen und internationalen Arbeitsmärkten die Türen.

    Mit einer Vielfalt von Fächerkombinationen im Bachelor, einem breit aufgestellten individuellen Ergänzungsbereich und in interdisziplinären Masterstudiengängen können Studierende über den Tellerrand ihres Fachs schauen.

    Durch ihr wissenschaftliches Studium erwerben sie nicht nur spezifisches Fachwissen, sondern auch die Fähigkeit zu kritischem und analytischem Denken, Reflexionsvermögen und Problemlösekompetenz. Dies bereitet sie in einem besonderen Maße auf die Herausforderungen vor, die aus einer sich immer schneller wandelnden Berufswelt erwachsen.

    Damit einhergehend legt die Universität Bielefeld großen Wert auf die Vermittlung von Zivilcourage, Respekt, Verantwortungsbereitschaft und die Fähigkeit zur konstruktiven Zusammenarbeit.

    Icon: studium
    bietet eine Vielfalt an Fächerkombinationen und Ergänzungsbereichen
    Icon: studium
    öffnet Studierenden Türen auf nationalen und internationalen Arbeitsmärkten
    Wir eröffnen und erweitern Horizonte.

    Forschung an der Universität Bielefeld heißt, Grenzen zu überwinden - zwischen Disziplinen, zwischen Menschen und zwischen Wissenschaft und Gesellschaft. Dieser Grundsatz der Transcending Boundaries ist Antrieb für grundlagenorientierte Spitzenforschung auf internationalem Niveau. Er steht für gelebte und umfassende Interdisziplinarität.

    Das Überschreiten von Grenzen zwischen Disziplinen und Wissenschaftskulturen, zwischen Forschung und Lehre sowie zwischen Wissenschaft und Gesellschaft ist für unsere Forscher*innen Leitprinzip und Antrieb für grundlagenorientierte Spitzenforschung auf internationalem Niveau.

    Vier profilgebende, thematische Forschungsschwerpunkte stellen große Themen unserer Zeit in den Mittelpunkt und bieten Anknüpfungspunkte für Wirtschaft und Gesellschaft. 

    Icon: forschung
    betreibt grundlagenorientierte Spitzenforschung auf höchstem Niveau
    Icon: forschung
    verfügt über vier profilgebende Forschungsschwerpunkte
    International sichtbar und aktiv.

    Die Universität Bielefeld ist eine international erfolgreiche und global vernetzte Institution. Sie ist in mehreren Forschungsfeldern Spitzenstandort mit hoher internationaler Sichtbarkeit und Aktivität.

    Jährlich begrüßt sie mehrere Hundert Gastwissenschaftler*innen sowie Studierende aus der ganzen Welt in Bielefeld. Dazu zählen auch gefährdete und geflüchtete Forschende sowie geflüchtete Studieninteressierte und Studierende.

    Die Universität pflegt internationale Kooperationen und Partnerschaften mit Hochschulen auf allen Kontinenten und beteiligt sich an zahlreichen internationalen Forschungsprojekten.

    Icon: international
    global vernetzt und aktiv mit internationaler Sichtbarkeit
    Icon: international
    pflegt Kooperationen und Partnerschaften mit Hochschulen weltweit
    Foto: Studierende arbeiten in der Bibliothek der Universität Bielefeld
    Foto: Studierende sitzen in einem Hörsaal und hören eine Vorlesung
    Foto: Zwei Studierende betrachten Proben aus der Biologie

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