Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Die Promotion ist eine wissenschaftliche Qualifikation von internationalem Rang. Zur Promotion kann zugelassen werden, wer an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen im Fachgebiet Informatik mit in der Regel überdurchschnittlichen Leistungen abgeschlossen hat. Zur Promotion kann auch zugelassen werden, wer aufgrund eines mit überdurchschnittlichen Leistungen abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule eine...
§ 3 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Die Promotion ist eine wissenschaftliche Qualifikation von internationalem Rang. Zur Promotion kann zugelassen werden, wer an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen im Fachgebiet Informatik mit in der Regel überdurchschnittlichen Leistungen abgeschlossen hat. Zur Promotion kann auch zugelassen werden, wer aufgrund eines mit überdurchschnittlichen Leistungen abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen in einem der Informatik nahestehenden Fachgebiet erworben hat. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Promotion.
(2) Für Bewerber nach Absatz 1 entscheidet der Promotionsausschuss im Benehmen mit dem Betreuer, ob vor der Zulassung zur Promotion zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind. Der Bewerber kann Vorschläge zum Prüfungsstoff abgeben. Der Promotionsausschuss ist nicht an diese Vorschläge gebunden. Zusätzliche Prüfungsleistungen gelten als erbracht, wenn das arithmetische Mittel der Noten 2,3 oder besser beträgt.
(3) In kooperativen Promotionsverfahren wirken Universitäten und Fachhochschulen zur Promotion von Fachhochschulabsolventen, die die Voraussetzungen zur Promotion erfüllen, zusammen. Das kooperative Promotionsverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass ein Hochschullehrer für Informatik einer Fachhochschule als Betreuer und Gutachter an der Promotion mitwirkt. Es dient der Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Fakultäten von Universität und Fachhochschule. Zur Einleitung eines kooperativen Promotionsverfahrens ist ein projektbezogener Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Fakultäten abzuschließen. Umfang und Inhalt eventuell zu erbringender zusätzlicher Studien- und Prüfungsleistungen werden einvernehmlich im Rahmen des kooperativen Promotionsverfahrens festgelegt und können bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens erbracht werden.
(4) Inhaber des Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden.
(5) Das Eignungsfeststellungsverfahren nach Absatz 4 wird durch Beschluss des Fakultätsrates der Fakultät eröffnet, wenn die Leistungen des Bewerbers darauf schließen lassen, dass die
Promotionsbefähigung auch ohne Erwerb eines weiteren Grades vorliegt. Die Voraussetzungen für die Eröffnung sind, dass das Bachelorstudium mit der Note 1,0 (oder besser) abgeschlossen wurde und dass der Bewerber als erstgenannter Autor von drei Veröffentlichungen in international anerkannten Fachzeitschriften der Informatik auftritt. Zur Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens wird durch den Fakultätsrat eine Kommission eingerichtet, die sich aus fünf Hochschullehrern der Fakultät zusammensetzt. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses ist Mitglied dieser Kommission. Die Kommission entscheidet über das Vorliegen der Eignung zur Promotion auf der Grundlage des Abschlusses sowie des Inhaltes des absolvierten Studienganges einschließlich der bei sämtlichen Prüfungsleistungen erbrachten Ergebnisse, der Veröffentlichungen, eines Vortrages des Bewerbers und einer wissenschaftlichen Befragung.
(6) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina entscheidet der Prüfungsausschuss der Fakultät unter Berücksichtigung geltender Äquivalenzvereinbarungen. Sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird, gelten Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(7) Zur Prüfung der Erfüllung aller Promotionsvoraussetzungen ist an das Dekanat der Fakultät ein formloser Antrag auf Zulassung zur Promotion (Zulassungsantrag) zu stellen. Dieser muss enthalten:
1. das in Aussicht genommene Thema der Dissertation einschließlich Kurzdarstellung mit wissenschaftlicher Problemstellung, einem Lösungsansatz und den geplanten Arbeitsschritten,
2. die Bereitschaftserklärung eines Hochschullehrers der Fakultät oder im Falle eines kooperativen Promotionsvorhabens von zwei Hochschullehrern gemäß Absatz 3, den Bewerber bei der Erarbeitung der Dissertation wissenschaftlich zu betreuen,
3. den Nachweis über eine abgelegte Hochschulabschlussprüfung nach Absatz 1, 2, 3, 4 oder 6,
4. eine Erklärung zur Anerkennung dieser Promotionsordnung,
5. alle Daten, die zum Zweck der Zulassung zur Promotion und der Durchführung des Promotionsverfahrens verarbeitet werden dürfen. Diese werden durch ein Formular zur Erfassung der Promovierendendaten zum Zweck der Zulassung zur Promotion und der Durchführung des Promotionsverfahrens abgefragt. Das Formular wird durch das Dekanat bereitgestellt. Alle genannten Unterlagen sind in schriftlicher Form einzureichen und müssen vom Bewerber unterschrieben sein, die Unterlagen gemäß Nummer 3 müssen amtlich beglaubigt sein. Der Zulassungsantrag muss zu Beginn der Bearbeitung des Promotionsvorhabens, spätestens jedoch ein Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (Promotionsantrag) gestellt werden.
(8) Der Zulassungsantrag ist eine Äußerung der Absicht des Bewerbers an der Fakultät promovieren zu wollen. Der Promotionsausschuss prüft auf der Basis der Vorqualifikation des Bewerbers, ob dieser zur Promotion zugelassen werden kann oder ob zuvor noch Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Absatz 2 erbracht werden müssen. Über die Zulassung zur Promotion und über eventuelle Auflagen, z.B. zu erbringende zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens nach Absatz 3, oder über eine Ablehnung erhält der Bewerber einen schriftlichen Bescheid. Die Ablehnung ist dem Bewerber vom Dekan der Fakultät schriftlich unter Angabe der Gründe zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen. Der Bewerber erhält im Falle der Ablehnung der Zulassung zur Promotion außer dem Zulassungsantrag alle eingereichten Unterlagen zurück
(9) Zur Promotion zugelassene Bewerber sind verpflichtet, eine Änderung des Status der Promotion (Wechsel der Hochschule, Beurlaubung, sonstige Unterbrechung der Promotion, aktive Fortsetzung der Promotion, Abbruch der Promotion) dem Dekanat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zudem sind die Bewerber verpflichtet, jährlich zum 30.11. dem Dekanat alle Daten, die zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Hochschulstatistikgesetz verarbeitet werden dürfen, durch ein Formular zur Erfassung der Promovierendendaten zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Hochschulstatistikgesetz (wird vom Dekanat bereitgestellt) schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine entsprechende Mitteilung durch den Bewerber, kann die Zulassung zur Promotion vom Promotionsausschuss nach Anhörung des betreuenden Hochschullehrers widerrufen werden.
(10) Die Zulassung zur Promotion kann zudem vom Promotionsausschuss nach Anhörung des betreuenden Hochschullehrers widerrufen werden, wenn der Promotionsantrag nicht spätestens sechs Jahre nach dem Zulassungsantrag gestellt wird.
(11) Ein Widerruf der Zulassung zur Promotion ist dem Bewerber vom Dekan schriftlich unter Angabe der Gründe zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen. Der Bewerber erhält im Falle der Nichteröffnung außer dem Zulassungsantrag alle eingereichten Unterlagen zurück.