Auszug aus der Promotionsordnung
§ 10 Dissertation (§ 10 RPO)
(1) Die Dissertation ist eine monografische, in der Regel unveröffentlichte Arbeit. Sie wird in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst. Sie muss einen selbständig erarbeiteten, beachtlichen Beitrag der Kandidatin oder des Kandidaten zur wissenschaftlichen Forschung darstellen. Sie kann bereits publizierte bzw. zur Publikation angenommene wissenschaftliche Abhandlungen der Doktorandin oder des Doktoranden einbeziehen, sofern ein thematisc...
§ 10 Dissertation (§ 10 RPO)
(1) Die Dissertation ist eine monografische, in der Regel unveröffentlichte Arbeit. Sie wird in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst. Sie muss einen selbständig erarbeiteten, beachtlichen Beitrag der Kandidatin oder des Kandidaten zur wissenschaftlichen Forschung darstellen. Sie kann bereits publizierte bzw. zur Publikation angenommene wissenschaftliche Abhandlungen der Doktorandin oder des Doktoranden einbeziehen, sofern ein thematischer Zusammenhang und eine einheitliche Fragestellung gegeben sind.
(2) In geeigneten Fällen kann ein wesentlicher Beitrag zu einer Gruppenarbeit als Dissertation anerkannt werden. Bei der Vorlage ist der Nachweis der methodischen und sachlichen Zweckmäßigkeit der Gruppenarbeit zu erbringen. Für die Bewertung müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und in Umfang und Qualität den Anforderungen an eine selbständige Prüfungsleistung entsprechen.
(3) Die Dissertation muss ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine Zusammenfassung und ein Literaturverzeichnis enthalten. Teile der im Rahmen der Dissertation durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten können in Abstimmung mit den Betreuern schon vorher veröffentlicht sein.
(4) Jede Gutachterin und jeder Gutachter hat der gemäß § 4 zuständigen Stelle ein schriftliches, begründetes Gutachten in der Regel zwei Monate nach ihrer oder seiner Bestellung zur Gutachterin oder zum Gutachter vorzulegen. Überschreitet eine Gutachterin oder ein Gutachter die zweimonatige Frist zur Begutachtung um mehr als einen Monat, so kann der Promotionsausschuss eine neue Gutachterin oder einen neuen Gutachter bestellen.
(5) Die Gutachterinnen und Gutachter prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann, abgelehnt werden muss oder zur Überarbeitung zurückzugeben ist. Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung einer anzunehmenden Arbeit in ihren schriftlichen Gutachten und vergeben folgende Prädikate:
summa cum laude (ausgezeichnet),
magna cum laude (sehr gut),
cum laude (gut),
rite (genügend).
Das Prädikat summa cum laude wird nur bei außerordentlichen wissenschaftlichen Leistungen vergeben.
(6) Wird die Dissertation zur Umarbeitung zurückgegeben, so hat die Doktorandin oder der Doktorand die Möglichkeit, die umgearbeitete Dissertation einmalig innerhalb einer angemessenen, vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Frist von bis zu 6 Monaten wieder vorzulegen. Die festgesetzte Frist kann auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden und mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers aus wichtigem Grund um einen angemessenen Zeitraum verlängert werden.
(7) Die Gutachterinnen und Gutachter sollen sich auf ein gemeinsames Prädikat einigen. Als vom Prüfungsausschuss beschlossene Ablehnung der Arbeit oder beschlossenes Prädikat der Dissertation gilt - vorbehaltlich des Verfahrens nach Absatz 9 ff. - dasjenige, in dem zwei Gutachten bzw. die Mehrheit der Gutachten übereinstimmen; kommt es nicht zu einer solchen Übereinstimmung, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit in offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(8) Nach Eingang der Gutachten werden diese der Doktorandin oder dem Doktoranden vor dem Auslageverfahren gemäß Absatz 9 bekannt gegeben. Sie oder er können innerhalb einer Woche eine Stellungnahme zu den Gutachten verfassen, welche dann mit ausgelegt wird.
(9) Sodann wird die Dissertation zusammen mit den Gutachten und einer etwaigen Stellungnahme der Doktorandin oder des Doktoranden im Dekanat ausgelegt. Die gemäß § 4 zuständige Stelle benachrichtigt die Doktorandin oder den Doktoranden, die wahlberechtigten Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, die habilitierten Mitglieder sowie die promovierten Mitglieder der Fakultät darüber, dass die Dissertation mit den Gutachten im Dekanat ausliegt. Während einer Frist von in der Regel zwei Wochen, sind die gemäß Abs. 9 Satz 2 genannten Mitglieder der Fakultäten, die die Gutachterinnen und Gutachter stellen, sowie die Mitglieder der Prüfungskommission berechtigt, Einsicht zu nehmen; sie können binnen drei Wochen nach Beginn der Auslegungsfrist schriftlich Einspruch gegen die Annahme, Ablehnung oder Bewertung der Dissertation einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Die Gutachten und ggf. die Stellungnahme der Doktorandin oder des Doktoranden sind von allen Kenntnisnehmenden vertraulich zu behandeln.
(10) Wenn ein Votum gegen die Annahme, Ablehnung oder Bewertung der Dissertation gemäß Absatz 9 abgegeben wird, entscheidet der Promotionsausschuss, ob eine weitere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter bestellt werden soll. Diese Gutachterin oder dieser Gutachter muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sein. Für die Vorlage des weiteren Gutachtens gilt die in Absatz 4 genannte Frist. Unterstützt die Gutachterin oder der Gutachter das Votum, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der begründeten Gutachten mit Stimmenmehrheit in offener Abstimmung; die weitere
Gutachterin oder der weitere Gutachter wird stimmberechtigtes Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung ist der Doktorandin oder dem Doktoranden mit Begründung innerhalb einer Frist von 14 Tagen mitzuteilen.
(11) Die Prüfungskommission legt vor dem Kolloquium die Gesamtnote der Dissertation fest. Sie entscheidet unter Berücksichtigung aller Gutachten mehrheitlich über die Benotung, bei uneinheitlichen Bewertungsvorschlägen wird durch Abstimmung entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(12) Wird die Dissertation abgelehnt, ist die Promotion nicht bestanden. Die endgültige Ablehnung der Dissertation wird der Kandidatin oder dem Kandidaten unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitgeteilt.
(13) Ein Exemplar der Dissertation bleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät.