Auszug aus der Promotionsordnung
§ 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen für Absolventen deutscher Hochschulen
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird,
oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
c) den Abschlu...
§ 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen für Absolventen deutscher Hochschulen
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird,
oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
c) den Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG sowie Studienleistungen und Leistungen nachweist, die die Eignung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit im Rahmen einer Promotion erkennen lassen.
(2) Die als angemessen erachteten Studien nach Absatz 1 b) haben in der Regel eine Dauer von vier Semestern und schließen die Anfertigung einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit ein. Inhalt der Studien, Zahl und Art der Nachweise legt der Promotionsausschuss für den Einzelfall im Benehmen mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten und seiner Betreuerin bzw. seinem Betreuer fest. Dabei sind die Grundlagenfächer des Bachelorstudiengangs Maschinenbau mit zu berücksichtigen.
(3) Voraussetzung für die Promotion zur bzw. zum Dr.-Ing. ist der Grad einer Diplom-Ingenieurin bzw. eines Diplom-Ingenieurs, oder der Nachweis eines abgeschlossenen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG der Fachrichtung Ingenieurwissenschaften oder ein Abschluss gemäß Absatz 1 Buchstabe b) in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang. Inhaberinnen bzw. Inhaber eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Abschlusses gemäß Absatz 1 Buchstaben a) bis c) können zur Promotion zur bzw. zum Dr.-Ing. zugelassen werden, wenn vor der Eröffnung des Verfahrens festgestellt wird, dass die Dissertation von ingenieurwissenschaftlichem Interesse ist und die Bewerberin bzw. der Bewerber über hinreichende ingenieurwissenschaftliche Kenntnisse verfügt. Dasselbe gilt in begründeten Ausnahmefällen für Inhaberinnen bzw. Inhaber eines anderen berufsqualifizierenden Abschlusses einer Hochschule in einem anderen Fach.
(4) Voraussetzung für die Promotion zur bzw. zum Dr.rer.nat. ist ein Abschluss gemäß Absatz 1 Buchstaben a) bis c) in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Studiengang. Besitzerinnen bzw. Besitzer eines ingenieurwissenschaftlichen Abschlusses gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bis c) können zur Promotion zur bzw. zum Dr.rer.nat. zugelassen werden, wenn vor der Eröffnung des Verfahrens festgestellt wird, dass die Dissertation von mathematischem oder naturwissenschaftlichem Interesse ist und die Bewerberin bzw. der Bewerber über hinreichende mathematische oder naturwissenschaftliche Kenntnisse verfügt. Dasselbe gilt in begründeten Ausnahmefällen für Inhaberinnen bzw. Inhaber eines anderen berufsqualifizierenden Abschlusses einer Hochschule in einem anderen Fach.
(5) Die Dekanin oder der Dekan entscheidet in Zweifelsfällen, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, ob das vorab absolvierte Studium der Fachrichtung Ingenieurwissenschaften (Abs.3) oder der Fachrichtung Mathematik/Naturwissenschaften (Abs.4) zuzuordnen ist. Ist keine Zuordnung zu einer der genannten Fachrichtungen möglich, schlägt die Dekanin oder der Dekan dem Promotionsausschuss vor, den Antrag auf Zulassung zur Promotion abzulehnen.
(6) Abschlüsse in folgenden Studiengängen können beispielsweise der Fachrichtung Ingenieurwissenschaften zugeordnet werden:
• Maschinenbau
• Verfahrenstechnik
• Elektrotechnik
• Wirtschaftsingenieurwesen Fachrichtung Maschinenbau
• Wirtschaftsingenieurwesen Fachrichtung Elektrotechnik
• Lehramtsstudiengänge Maschinenbautechnik und Textiltechnik
• Bauingenieurwesen
• Computational Engineering Science
• Simulation Sciences
• Automatisierungstechnik
(7) Zur Fachrichtung Mathematik/Naturwissenschaften können beispielsweise Abschlüsse in folgenden Studiengängen zugeordnet werden:
• Physik
• Informatik
• Mathematik
• Chemie
• Materialwissenschaften
(8) Zur Feststellung des ingenieurwissenschaftlichen bzw. mathematisch naturwissenschaftlichen Bezugs nach Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 ist mit dem Antrag auf Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen ein Sondergutachten von der Betreuerin bzw. dem Betreuer anzufertigen, das folgende Fragestellungen beantwortet:
• Wie lautet das voraussichtliche Thema der Dissertation?
• Welche fachlichen Voraussetzungen weist die Kandidatin bzw. der Kandidat mit Blick auf das Dissertationsthema vor, die eine Promotion zum Dr.-Ing./Dr. rer. nat. rechtfertigen?
• Welche mathematisch-naturwissenschaftliche bzw. ingenieurwissenschaftliche Methodik wendet die Kandidatin bzw. der Kandidat an?
• In welchem „Forschungsbereich“ der Fakultät für Maschinenwesen ist die Arbeit angesiedelt? Warum ist die Promotion an der Fakultät für Maschinenwesen sinnvoll (bzw. sinnvoller als an einer anderen Fakultät)?
• Welche Auflagen gemäß § 11 Abs.3 Satz 2 sollten ggf. erbracht werden?
(9) Bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen kann der Promotionsausschuss eine Bewerberin bzw. einen Bewerber auch auf Antrag von drei Professorinnen bzw. Professoren der Fakultät für Maschinenwesen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 49 Abs. 11 HG zum Promotionsverfahren zulassen.
§ 9 Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses
(1) Als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion gilt auch ein berufsqualifizierender Abschluss oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern einschließlich einer studienintegrierten wissenschaftlichen Abschlussarbeit, wenn der betreffende Abschluss an einer Hochschule außerhalb Deutschlands erworben worden ist und
a) aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen als gleichwertig mit entsprechenden an deutschen Hochschulen zu erwerbenden Abschlüssen zu bewerten ist,
b) aufgrund von Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder oder der Hochschulrektorenkonferenz als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion zu bewerten ist,
c) aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen außerhalb Deutschlands durch die RWTH Aachen als gleichwertig mit einem entsprechenden an der RWTH Aachen zu erwerbenden Abschluss zu bewerten ist.Der Promotionsausschuss kann im Rahmen der Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ergänzende Bil-
dungsauflagen machen, die in einem fachlichen Zusammenhang mit dem Wissenschaftsgebiet stehen, das in der Dissertation behandelt wird bzw. werden soll.
(2) Erfüllt der Abschluss die allgemeine Zulassungsvoraussetzung im Sinne Absatz 1 nicht, ist eine Zulassung zur Promotion möglich, wenn der Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien nach § 8 Abs. 1 Buchstabe b) nachgewiesen werden.
§ 10 Center for Doctoral Studies (CDS)
Jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber kann zusätzlich zu den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen ein Promotionsprogramm im Rahmen des Centers for Doctoral Studies absolvieren. Es soll die wissenschaftliche Selbstständigkeit der Bewerberin bzw. des Bewerbers fördern und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.