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Universität Bielefeld

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Bielefeld
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Mathematik
  • Promotionsfach / fächer Mathematik
  • Sachgebiet(e) Mathematik
  • Doktorgrad(e) Dr. math.; Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zugangsvoraussetzungen (§ 5 RPO)

      (1) Der Zugang zum Promotionsverfahren zum Dr. math. und zum Dr. phil. setzt den Abschluss
      a) eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende St...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen (§ 5 RPO)

      (1) Der Zugang zum Promotionsverfahren zum Dr. math. und zum Dr. phil. setzt den Abschluss
      a) eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      c) eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG voraus.
      Einschlägig für ein Promotionsverfahren zum Dr. math. sind Abschlüsse im Fach Mathematik oder in einem der Mathematik nahestehenden Fach. Die die Promotion zum Dr. math. vorbereitenden Studien im Fall b) umfassen in der Regel 60 Leistungspunkte. Einschlägig für eine Promotion zum Dr. phil. sind Abschlüsse von Studiengängen für das Lehramt mit fachlichem Schwerpunkt in der Mathematik. Strebt ein*e Kandidat*in, die*der die Zugangsvoraussetzung für ein Promotionsverfahren zum Dr. math. erfüllt, eine Promotion zum Dr. phil. an, so sind auf die Promotion vorbereitende Studien in Didaktik der Mathematik im Umfang von 20 Leistungspunkten erforderlich. Die die Promotion zum Dr. phil. vorbereitenden Studien im Fall b) umfassen in der Regel 60 Leistungspunkte, von denen bis zu 40 Leistungspunkte durch Praxiselemente (wie zum Beispiel ein erfolgreiches Lehramtsreferendariat oder berufliche Tätigkeit im Lehramt) erbracht werden können. Promotionsvorbereitende Studien können im Rahmen einschlägiger Masterstudiengänge abgelegt werden. Die diesbezüglichen Auflagen sind in den Bescheid zur Annahme als Doktorand*in gemäß § 6 Abs. 4 aufzunehmen. Die Auflagen sind bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen. In Zweifelsfällen entscheidet der nach § 4 zuständige Promotionsausschuss ggf. nach einem Aufnahmegespräch mit dem*der Antragssteller*in, in dem auch die Qualität und Machbarkeit des avisierten Promotionsprojekts betrachtet werden, über die Einschlägigkeit des vorangehenden Abschlusses.

      (2) Die für den Zugang zur Promotion vorgesehenen promotionsvorbereitenden Studien gelten auch mit dem erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen Promotionsstudiengangs oder sonstigen anerkannten Programms der strukturierten Doktorandenausbildung als erbracht.

      (3) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen gemäß § 63a HG der Anerkennung durch den zuständigen Promotionsausschuss. Neben den Regelungen des Hochschulgesetzes für die Beurteilung der internationalen Qualifikationen finden Anwendung:
      - das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712 f. – sog. Lissabon-Konvention) sowie die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung
      - Äquivalenzabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten und
      - bilaterale Erklärungen der Kultusministerkonferenz/Hochschulrektorenkonferenz.
      Zur Beurteilung werden im Regelfall die Bewertungsvorschläge des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – herangezogen.

      (4) Der*die Doktorand*in muss adäquate Kenntnisse der englischen oder deutschen Sprache nachweisen, wenn diejenige von den beiden Sprachen, in der er*sie promovieren will, nicht seine*ihre Bildungs- oder Erstsprache ist. Die Anforderungen betreffend Deutsch- bzw. Englischkenntnisse ergeben sich aus Ziffer 2 a. bzw. b. der Richtlinien der Universität Bielefeld zum Sprachniveau in Deutsch und Englisch vom 21. März 2023, in der jeweils gültigen Fassung.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Promotionsleistung besteht aus einer eigenständig und methodisch einwandfrei sowie in angemessener Darstellung verfassten wissenschaftlichen Abhandlung, durch die der*die Doktorand*in einen eigenen Beitrag zur Forschung leistet, der die Grenzen des Wissens erweitert und einer Begutachtung durch Fachwissenschaftler*innen standhält (Dissertation). Sie kann entweder als klassische Monographie (Einzelarbeit), als Monographie mit bereits veröffentlicht...
      § 10 Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Promotionsleistung besteht aus einer eigenständig und methodisch einwandfrei sowie in angemessener Darstellung verfassten wissenschaftlichen Abhandlung, durch die der*die Doktorand*in einen eigenen Beitrag zur Forschung leistet, der die Grenzen des Wissens erweitert und einer Begutachtung durch Fachwissenschaftler*innen standhält (Dissertation). Sie kann entweder als klassische Monographie (Einzelarbeit), als Monographie mit bereits veröffentlichten Anteilen gemäß Absatz 2 oder als Teamarbeit gemäß Absatz 3 eingereicht werden.

      (2) Als eine mögliche Form der Monographie kann auch eine wissenschaftliche Abhandlung vorgelegt werden, in die mehrere, in Abstimmung mit den Betreuer*innen auch bereits veröffentlichte Arbeiten unter Beteiligung der promovierenden Person eingearbeitet sind. Diese Arbeiten müssen unter der gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung der Abhandlung entstanden sein; es ist eine ausführliche Synopse voranzustellen, die die wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema zusammenfasst sowie die Würdigung des individuellen eigenen Beitrages und des Beitrags der weiteren Autor*innen an den jeweiligen Publikationen vornimmt. Bei Ko-Autor*innenschaften ist der Anteil der*des Doktorandin*Doktoranden genau zu kennzeichnen und eine eidesstattliche Erklärung über den Eigenanteil abzugeben. Der*die Doktorand*in hat außerdem alle Autor*innen über die Verwendung der Arbeiten im Rahmen einer Dissertation sowie über die Erklärung zum Eigenanteil zu informieren und sicherzustellen, dass durch die Verwendung der Arbeiten auch im Hinblick auf die Veröffentlichung der Dissertation keine Urheberrechte verletzt werden. Betreuer*innen dürfen Ko-Autor*innen sein; § 9 Abs. 2 S. 5 ist zu beachten. Die vorgelegte Arbeit muss insgesamt den wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit haben.

      (3) Als Dissertation kann auch eine mit anderen gemeinsam angefertigte Arbeit (Teamarbeit) vorgelegt werden, wenn diese Arbeitsform aus methodischen und praktischen Gründen dem Thema angemessen ist. Das wissenschaftliche Gewicht einer Teamarbeit soll dasjenige einer Einzelarbeit deutlich übersteigen. Mit der Arbeit ist ein gemeinsamer Bericht über den Verlauf der Zusammenarbeit vorzulegen. Die individuellen Leistungen müssen deutlich abgrenzbar sein und den Anforderungen an eine selbstständige Prüfungsleistung gemäß Absatz 1 entsprechen.

      (4) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Dissertation muss ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine Zusammenfassung und ein Literaturverzeichnis enthalten.

      (5) Jede*r Gutachter*in hat dem gemäß § 4 zuständigen Promotionsausschuss ein begründetes Gutachten in schriftlicher und elektronischer Form in der Regel zwei Monate nach ihrer*seiner Bestellung zum*zur Gutachter*in vorzulegen.

      (6) Die Gutachter*innen prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann, abgelehnt werden muss oder zur Überarbeitung zurückzugeben ist. Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung einer anzunehmenden Arbeit in ihren schriftlichen Gutachten und vergeben folgende Prädikate:
      a) sehr gute Arbeit (magna cum laude)
      b) gute Arbeit (cum laude)
      c) genügende Arbeit (rite).
      Eine abzulehnende Arbeit wird mit „nicht bestanden (non rite)“ bewertet. Bei außerordentlichen wissenschaftlichen Leistungen kann das Prädikat „überragende Arbeit (summa cum laude)“ vergeben werden. Die für die Vergabe der Prädikate zu beachtenden Bewertungskriterien werden vom nach § 4 zuständigen Promotionsausschuss erlassen.

      (7) Der*die Vorsitzende der Prüfungskommission stellt den Eingang der Gutachten fest. Empfehlen alle vorliegenden Gutachten das Prädikat "Überragend (summa cum laude)", ist aber die Voraussetzung für die Vergabe des Prädikats "Überragend (summa cum laude)" gemäß Absatz 9 Satz 3 noch nicht erfüllt, bestellt der nach § 4 zuständige Promotionsausschuss unverzüglich eine*n weitere*n Gutachter*in. Das zusätzliche Gutachten soll innerhalb von zwei Monaten nach seiner Anforderung vorliegen. Sind alle Gutachten eingegangen, wird die Dissertation zusammen mit den Gutachten und den Anlagen gemäß § 8 Abs. 1 d), f) und g) ausgelegt. Der*die Vorsitzende des Promotionsausschusses benachrichtigt die promovierende Person, die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer*innen, die Mitglieder des nach § 4 zuständigen Promotionsausschusses, die Prüfungskommission und die promovierten Mitglieder der Fakultät über die Auslage. Für einen Zeitraum von zwei Wochen sind die Mitglieder des nach § 4 zuständigen Promotionsausschusses und der Prüfungskommission sowie die promovierten Mitglieder der Fakultät für Mathematik, bei interdisziplinären Promotionen zusätzlich die promovierten Mitglieder der anderen Fakultät oder Fakultäten der Universität Bielefeld, die die Gutachter*innen stellen, berechtigt, Einsicht zu nehmen und schriftlich Einspruch gegen die Empfehlung der Annahme, Ablehnung oder Bewertung der Dissertation einzulegen. Der Einspruch ist innerhalb der vierzehntägigen Auslagefrist schriftlich anzukündigen und muss dem Dekanat innerhalb von weiteren vierzehn Tagen mit einer schriftlichen Begründung vorliegen. Anschließend hat der*die Doktorand*in das Recht, die Gutachten und etwaigen Einsprüche einzusehen und innerhalb von vierzehn Tagen nach Ende der Auslagefrist bzw. nach Eingang des schriftlichen Einspruchs eine fachliche Stellungnahme im Umfang eines Gutachtens beizufügen. Geht eine fachliche Stellungnahme ein, so erfolgt erneut eine vierzehntägige Auslage der Dissertation sowie der Anlagen gemäß § 8 Abs. 1 d), f) und g), der Gutachten, etwaiger Einsprüche und der fachlichen Stellungnahme zur Einsicht.

      (8) Wurde kein Einspruch fristgerecht nach Absatz 7 eingelegt, gilt: Empfehlen die Gutachten übereinstimmend die Annahme der Dissertation, so ist sie damit angenommen; empfehlen die Gutachten übereinstimmend die Ablehnung der Dissertation, so ist sie damit abgelehnt; und empfehlen die Gutachten übereinstimmend die Rückgabe der Dissertation zur Überarbeitung, so wird die Dissertation zur Überarbeitung gemäß Absatz 10 zurückgegeben. Liegt ein fristgerechter Einspruch nach Absatz 7 vor oder weichen die Gutachten hinsichtlich ihrer Empfehlung für eine Annahme, Ablehnung oder Überarbeitung der Dissertation voneinander ab oder weichen sie im Fall der Empfehlung der Annahme um mehr als zwei Notenstufen voneinander ab, so bestellt der nach § 4 zuständige Promotionsausschuss nach Anhörung der promovierenden Person unter Beachtung des § 9 unverzüglich eine*n weitere*n Gutachter*in. Das zusätzliche Gutachten soll innerhalb von zwei Monaten nach seiner Anforderung vorliegen. Der*die zusätzliche Gutachter*in wird Mitglied der Prüfungskommission. Das zusätzliche Gutachten ist mit der Dissertation für einen Zeitraum von einer Woche i.S.v. Absatz 7 auszulegen; weitere Einsprüche oder fachliche Stellungnahmen sind nicht zulässig. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen aller Gutachten entscheidet die Prüfungskommission gemäß § 9 Abs. 3, ob die Dissertation angenommen, abgelehnt, oder gemäß Absatz 10 zur Überarbeitung zurückgegeben wird.

      (9) Bei Annahme der Dissertation legt die Prüfungskommission auf der Grundlage der Gutachten und der Einsprüche und Stellungnahmen ein Prädikat gemäß Absatz 6 Satz 2 fest. Bei uneinheitlichen Bewertungsvorschlägen wird gemäß § 9 Abs. 3 S. 3 und 4 durch Abstimmung entschieden. Für die Vergabe des Prädikats „überragend (summa cum laude)“ müssen mindestens drei Gutachten vorliegen, von denen mindestens eines nicht von einem Mitglied der Universität Bielefeld erstellt wurde, und alle vorliegenden Gutachten müssen die Dissertation übereinstimmend mit „überragend (summa cum laude)“ bewerten.

      (10) Die Prüfungskommission kann der promovierenden Person die Dissertation einmal mit Auflagen zurückgeben. In diesem Fall setzt der Promotionsausschuss eine angemessene Frist von in der Regel maximal sechs Monaten, innerhalb derer eine überarbeitete Fassung der Dissertation vorzulegen ist. Lässt der*die Kandidat*in diese Frist ohne wichtigen Grund verstreichen, so ist die Dissertation als abgelehnt zu behandeln. Bis zur fristgerechten Vorlage dieser überarbeiteten Fassung ruht das Promotionsverfahren. Wird die überarbeitete Fassung fristgerecht eingereicht, so lebt das Promotionsverfahren beginnend mit Absatz 5 wieder auf.

      (11) Die Ablehnung der Dissertation und ihre Begründung sind der promovierenden Person unverzüglich mit Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung der Dissertation ist die Promotion nicht bestanden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 19 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)

      (1) Die Fakultät für Mathematik verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Mathematik oder der Philosophie auch im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität oder -fakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partneruniversität oder -fakultät mit.

      (2) Die Durchführung des Promotionsverfahrens gemäß Absatz 1 setzt ein Abkommen mit e...
      § 19 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)

      (1) Die Fakultät für Mathematik verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Mathematik oder der Philosophie auch im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität oder -fakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partneruniversität oder -fakultät mit.

      (2) Die Durchführung des Promotionsverfahrens gemäß Absatz 1 setzt ein Abkommen mit einer ausländischen Partneruniversität oder -fakultät voraus, in dem beide Universitäten oder Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.

      (3) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Bewerber*innen durch die Promotionsleistungen zu erbringen. Diese bestehen aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung.

      (4) Für das Promotionsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Regelungen der RPO und der §§ 3 bis 16, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 2 gelten die Regelungen des Abkommens gemäß Absatz 2.

      (5) § 5 gilt mit der Maßgabe, dass der*die Bewerber*in auch berechtigt ist, an der Partneruniversität oder -fakultät zu promovieren.

      (6) § 6 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind:
      a) eine Erklärung der Partneruniversität oder -fakultät darüber, dass der Zugang zum Promotionsverfahren befürwortet
      wird,
      b) ggf. der Nachweis über das Studium an der Partneruniversität oder -fakultät gemäß Absatz 7.

      (7) Während der Bearbeitung muss der*die Doktorand*in mindestens ein Semester als ordentliche*r Student*in bzw. als Promovend*in an der Partneruniversität oder -fakultät eingeschrieben sein. Von dieser Voraussetzung kann befreit werden, wer an der Partneruniversität oder -fakultät bereits ein Studium von entsprechender Dauer absolviert hat.

      (8) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer oder in einer im Partnerschaftsabkommen genannten Sprache abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache anzufügen. Betreuer*in der Dissertation sind in der Regel jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät für Mathematik gemäß § 7 Absatz 1 und der Partneruniversität oder -fakultät.

      (9) Die Dissertation wird in der Regel von jeweils einem prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät für Mathematik gemäß § 9 Absatz 2 und einer oder einem von der Partneruniversität oder -fakultät bestimmten Gutachter*in begutachtet. Für die Sprache der Gutachten und der mündlichen Prüfung gilt Absatz 8 Satz 1 entsprechend.

      (10) Für die Prüfungskommission gelten im Fall eines Promotionsverfahrens nach Absatz 1 Satz 1 die Regelungen von § 9 mit der Maßgabe, dass mindestens eine*r der Prüfer*innen der Partneruniversität oder -fakultät angehören kann.

      (11) Für die mündliche Prüfung gelten die Regelungen des § 11 entsprechend. Einzelheiten zu Ablauf, Form und Dauer der mündlichen Prüfung können im Abkommen mit der Partneruniversität oder -fakultät auch abweichend davon geregelt werden, wenn der Promotionsausschuss diesen Abweichungen zustimmt.

      (12) Für den Abschluss des Promotionsverfahrens gilt § 13 mit der Maßgabe, dass in der Promotionsurkunde und im Zeugnis auf das grenzüberschreitende Promotionsverfahren hingewiesen wird. In einem Begleitschreiben wird der*die Doktorand*in darauf hingewiesen, dass der Titel nur entweder in der von der Fakultät für Mathematik oder in der von der Partneruniversität oder Partnerfakultät verliehenen Form geführt werden darf. Die Beurkundung kann entweder
      a) in einem gemeinsamen Abschlussdokument, das von dem*der Dekan*in der Fakultät sowie dem*der zuständigen Vertreter*in der Partneruniversität oder Partnerfakultät unterzeichnet und gesiegelt ist, oder
      b) in getrennten Abschlussdokumenten in der jeweiligen Landesprache erfolgen. Der*die Dekan*in der Fakultät unterzeichnet und siegelt Urkunde und Zeugnis der Fakultät für Mathematik. Die Partneruniversität oder -fakultät fertigt ihre Abschlussdokumente entsprechend den bei ihr geltenden Regelungen aus und sorgt ggf. für die staatliche Beurkundung der gemeinsam betreuten Promotion.

      (13) Die Absätze 1 bis 11 gelten auch für Promotionsverfahren mit einer anderen inländischen promotionsberechtigten Hochschule. Für den Abschluss gilt abgesehen von der Zweisprachigkeit der Urkunde Absatz 12 entsprechend.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt Universität Bielefeld, Amtliche Bekanntmachungen 01/2024, S. 2 ff.
  • Hochschulporträt
    „Wir stehen für den Mut, Grenzen zu überwinden – zwischen Forschung und Lehre, Disziplinen, Nationen und Menschen. Mit Grundlagenforschung und forschungsorientierter Lehre tragen wir Verantwortung für die Gesellschaft.”
    Prof. Dr. Angelika Epple
    Rektorin der Universität Bielefeld
    Das sind wir. Kurzprofil der Universität Bielefeld.

    Als forschungsstarke Universität mit internationaler Ausstrahlung und innovativen Lehrkonzepten leistet die Universität Bielefeld einen wichtigen Beitrag zu einer fortschrittlichen und partizipativen Wissensgesellschaft. Sie ist ein attraktiver, familiengerechter Arbeits- und Studienort, der sich durch eine offene Kommunikationskultur, gelebte Interdisziplinarität, Vielfalt und die Freiheit zur persönlichen Entfaltung auszeichnet.

    Die Universität Bielefeld wurde im Jahr 1969 mit explizitem Forschungsauftrag und hohem Anspruch an die Qualität einer forschungsorientierten Lehre gegründet. Für rund 24.000 Studierende umfasst sie heute 14 Fakultäten: Geistes-, Natur-, Sozial- und Technikwissenschaften bis hin zu Medizin.

    Icon: uebersicht
    forschungsstarke Universität mit innovativen Lehrkonzepten
    Icon: uebersicht
    attraktiver und familiengerechter Arbeits- und Studienort
    Wir inspirieren Studierende.

    Ein Studium an der Universität Bielefeld öffnet jungen Menschen auf nationalen und internationalen Arbeitsmärkten die Türen.

    Mit einer Vielfalt von Fächerkombinationen im Bachelor, einem breit aufgestellten individuellen Ergänzungsbereich und in interdisziplinären Masterstudiengängen können Studierende über den Tellerrand ihres Fachs schauen.

    Durch ihr wissenschaftliches Studium erwerben sie nicht nur spezifisches Fachwissen, sondern auch die Fähigkeit zu kritischem und analytischem Denken, Reflexionsvermögen und Problemlösekompetenz. Dies bereitet sie in einem besonderen Maße auf die Herausforderungen vor, die aus einer sich immer schneller wandelnden Berufswelt erwachsen.

    Damit einhergehend legt die Universität Bielefeld großen Wert auf die Vermittlung von Zivilcourage, Respekt, Verantwortungsbereitschaft und die Fähigkeit zur konstruktiven Zusammenarbeit.

    Icon: studium
    bietet eine Vielfalt an Fächerkombinationen und Ergänzungsbereichen
    Icon: studium
    öffnet Studierenden Türen auf nationalen und internationalen Arbeitsmärkten
    Wir eröffnen und erweitern Horizonte.

    Forschung an der Universität Bielefeld heißt, Grenzen zu überwinden - zwischen Disziplinen, zwischen Menschen und zwischen Wissenschaft und Gesellschaft. Dieser Grundsatz der Transcending Boundaries ist Antrieb für grundlagenorientierte Spitzenforschung auf internationalem Niveau. Er steht für gelebte und umfassende Interdisziplinarität.

    Das Überschreiten von Grenzen zwischen Disziplinen und Wissenschaftskulturen, zwischen Forschung und Lehre sowie zwischen Wissenschaft und Gesellschaft ist für unsere Forscher*innen Leitprinzip und Antrieb für grundlagenorientierte Spitzenforschung auf internationalem Niveau.

    Vier profilgebende, thematische Forschungsschwerpunkte stellen große Themen unserer Zeit in den Mittelpunkt und bieten Anknüpfungspunkte für Wirtschaft und Gesellschaft. 

    Icon: forschung
    betreibt grundlagenorientierte Spitzenforschung auf höchstem Niveau
    Icon: forschung
    verfügt über vier profilgebende Forschungsschwerpunkte
    International sichtbar und aktiv.

    Die Universität Bielefeld ist eine international erfolgreiche und global vernetzte Institution. Sie ist in mehreren Forschungsfeldern Spitzenstandort mit hoher internationaler Sichtbarkeit und Aktivität.

    Jährlich begrüßt sie mehrere Hundert Gastwissenschaftler*innen sowie Studierende aus der ganzen Welt in Bielefeld. Dazu zählen auch gefährdete und geflüchtete Forschende sowie geflüchtete Studieninteressierte und Studierende.

    Die Universität pflegt internationale Kooperationen und Partnerschaften mit Hochschulen auf allen Kontinenten und beteiligt sich an zahlreichen internationalen Forschungsprojekten.

    Icon: international
    global vernetzt und aktiv mit internationaler Sichtbarkeit
    Icon: international
    pflegt Kooperationen und Partnerschaften mit Hochschulen weltweit
    Foto: Studierende arbeiten in der Bibliothek der Universität Bielefeld
    Foto: Studierende sitzen in einem Hörsaal und hören eine Vorlesung
    Foto: Zwei Studierende betrachten Proben aus der Biologie

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