Auszug aus der Promotionsordnung
§ 10 Dissertation (§ 10 RPO)
(1) Die Promotionsleistung besteht aus einer eigenständig und methodisch einwandfrei sowie in angemessener Darstellung verfassten wissenschaftlichen Abhandlung, durch die der*die Doktorand*in einen eigenen Beitrag zur Forschung leistet, der die Grenzen des Wissens erweitert und einer Begutachtung durch Fachwissenschaftler*innen standhält (Dissertation). Sie kann entweder als klassische Monographie (Einzelarbeit), als Monographie mit bereits veröffentlicht...
§ 10 Dissertation (§ 10 RPO)
(1) Die Promotionsleistung besteht aus einer eigenständig und methodisch einwandfrei sowie in angemessener Darstellung verfassten wissenschaftlichen Abhandlung, durch die der*die Doktorand*in einen eigenen Beitrag zur Forschung leistet, der die Grenzen des Wissens erweitert und einer Begutachtung durch Fachwissenschaftler*innen standhält (Dissertation). Sie kann entweder als klassische Monographie (Einzelarbeit), als Monographie mit bereits veröffentlichten Anteilen gemäß Absatz 2 oder als Teamarbeit gemäß Absatz 3 eingereicht werden.
(2) Als eine mögliche Form der Monographie kann auch eine wissenschaftliche Abhandlung vorgelegt werden, in die mehrere, in Abstimmung mit den Betreuer*innen auch bereits veröffentlichte Arbeiten unter Beteiligung der promovierenden Person eingearbeitet sind. Diese Arbeiten müssen unter der gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung der Abhandlung entstanden sein; es ist eine ausführliche Synopse voranzustellen, die die wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema zusammenfasst sowie die Würdigung des individuellen eigenen Beitrages und des Beitrags der weiteren Autor*innen an den jeweiligen Publikationen vornimmt. Bei Ko-Autor*innenschaften ist der Anteil der*des Doktorandin*Doktoranden genau zu kennzeichnen und eine eidesstattliche Erklärung über den Eigenanteil abzugeben. Der*die Doktorand*in hat außerdem alle Autor*innen über die Verwendung der Arbeiten im Rahmen einer Dissertation sowie über die Erklärung zum Eigenanteil zu informieren und sicherzustellen, dass durch die Verwendung der Arbeiten auch im Hinblick auf die Veröffentlichung der Dissertation keine Urheberrechte verletzt werden. Betreuer*innen dürfen Ko-Autor*innen sein; § 9 Abs. 2 S. 5 ist zu beachten. Die vorgelegte Arbeit muss insgesamt den wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit haben.
(3) Als Dissertation kann auch eine mit anderen gemeinsam angefertigte Arbeit (Teamarbeit) vorgelegt werden, wenn diese Arbeitsform aus methodischen und praktischen Gründen dem Thema angemessen ist. Das wissenschaftliche Gewicht einer Teamarbeit soll dasjenige einer Einzelarbeit deutlich übersteigen. Mit der Arbeit ist ein gemeinsamer Bericht über den Verlauf der Zusammenarbeit vorzulegen. Die individuellen Leistungen müssen deutlich abgrenzbar sein und den Anforderungen an eine selbstständige Prüfungsleistung gemäß Absatz 1 entsprechen.
(4) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Dissertation muss ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine Zusammenfassung und ein Literaturverzeichnis enthalten.
(5) Jede*r Gutachter*in hat dem gemäß § 4 zuständigen Promotionsausschuss ein begründetes Gutachten in schriftlicher und elektronischer Form in der Regel zwei Monate nach ihrer*seiner Bestellung zum*zur Gutachter*in vorzulegen.
(6) Die Gutachter*innen prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann, abgelehnt werden muss oder zur Überarbeitung zurückzugeben ist. Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung einer anzunehmenden Arbeit in ihren schriftlichen Gutachten und vergeben folgende Prädikate:
a) sehr gute Arbeit (magna cum laude)
b) gute Arbeit (cum laude)
c) genügende Arbeit (rite).
Eine abzulehnende Arbeit wird mit „nicht bestanden (non rite)“ bewertet. Bei außerordentlichen wissenschaftlichen Leistungen kann das Prädikat „überragende Arbeit (summa cum laude)“ vergeben werden. Die für die Vergabe der Prädikate zu beachtenden Bewertungskriterien werden vom nach § 4 zuständigen Promotionsausschuss erlassen.
(7) Der*die Vorsitzende der Prüfungskommission stellt den Eingang der Gutachten fest. Empfehlen alle vorliegenden Gutachten das Prädikat "Überragend (summa cum laude)", ist aber die Voraussetzung für die Vergabe des Prädikats "Überragend (summa cum laude)" gemäß Absatz 9 Satz 3 noch nicht erfüllt, bestellt der nach § 4 zuständige Promotionsausschuss unverzüglich eine*n weitere*n Gutachter*in. Das zusätzliche Gutachten soll innerhalb von zwei Monaten nach seiner Anforderung vorliegen. Sind alle Gutachten eingegangen, wird die Dissertation zusammen mit den Gutachten und den Anlagen gemäß § 8 Abs. 1 d), f) und g) ausgelegt. Der*die Vorsitzende des Promotionsausschusses benachrichtigt die promovierende Person, die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer*innen, die Mitglieder des nach § 4 zuständigen Promotionsausschusses, die Prüfungskommission und die promovierten Mitglieder der Fakultät über die Auslage. Für einen Zeitraum von zwei Wochen sind die Mitglieder des nach § 4 zuständigen Promotionsausschusses und der Prüfungskommission sowie die promovierten Mitglieder der Fakultät für Mathematik, bei interdisziplinären Promotionen zusätzlich die promovierten Mitglieder der anderen Fakultät oder Fakultäten der Universität Bielefeld, die die Gutachter*innen stellen, berechtigt, Einsicht zu nehmen und schriftlich Einspruch gegen die Empfehlung der Annahme, Ablehnung oder Bewertung der Dissertation einzulegen. Der Einspruch ist innerhalb der vierzehntägigen Auslagefrist schriftlich anzukündigen und muss dem Dekanat innerhalb von weiteren vierzehn Tagen mit einer schriftlichen Begründung vorliegen. Anschließend hat der*die Doktorand*in das Recht, die Gutachten und etwaigen Einsprüche einzusehen und innerhalb von vierzehn Tagen nach Ende der Auslagefrist bzw. nach Eingang des schriftlichen Einspruchs eine fachliche Stellungnahme im Umfang eines Gutachtens beizufügen. Geht eine fachliche Stellungnahme ein, so erfolgt erneut eine vierzehntägige Auslage der Dissertation sowie der Anlagen gemäß § 8 Abs. 1 d), f) und g), der Gutachten, etwaiger Einsprüche und der fachlichen Stellungnahme zur Einsicht.
(8) Wurde kein Einspruch fristgerecht nach Absatz 7 eingelegt, gilt: Empfehlen die Gutachten übereinstimmend die Annahme der Dissertation, so ist sie damit angenommen; empfehlen die Gutachten übereinstimmend die Ablehnung der Dissertation, so ist sie damit abgelehnt; und empfehlen die Gutachten übereinstimmend die Rückgabe der Dissertation zur Überarbeitung, so wird die Dissertation zur Überarbeitung gemäß Absatz 10 zurückgegeben. Liegt ein fristgerechter Einspruch nach Absatz 7 vor oder weichen die Gutachten hinsichtlich ihrer Empfehlung für eine Annahme, Ablehnung oder Überarbeitung der Dissertation voneinander ab oder weichen sie im Fall der Empfehlung der Annahme um mehr als zwei Notenstufen voneinander ab, so bestellt der nach § 4 zuständige Promotionsausschuss nach Anhörung der promovierenden Person unter Beachtung des § 9 unverzüglich eine*n weitere*n Gutachter*in. Das zusätzliche Gutachten soll innerhalb von zwei Monaten nach seiner Anforderung vorliegen. Der*die zusätzliche Gutachter*in wird Mitglied der Prüfungskommission. Das zusätzliche Gutachten ist mit der Dissertation für einen Zeitraum von einer Woche i.S.v. Absatz 7 auszulegen; weitere Einsprüche oder fachliche Stellungnahmen sind nicht zulässig. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen aller Gutachten entscheidet die Prüfungskommission gemäß § 9 Abs. 3, ob die Dissertation angenommen, abgelehnt, oder gemäß Absatz 10 zur Überarbeitung zurückgegeben wird.
(9) Bei Annahme der Dissertation legt die Prüfungskommission auf der Grundlage der Gutachten und der Einsprüche und Stellungnahmen ein Prädikat gemäß Absatz 6 Satz 2 fest. Bei uneinheitlichen Bewertungsvorschlägen wird gemäß § 9 Abs. 3 S. 3 und 4 durch Abstimmung entschieden. Für die Vergabe des Prädikats „überragend (summa cum laude)“ müssen mindestens drei Gutachten vorliegen, von denen mindestens eines nicht von einem Mitglied der Universität Bielefeld erstellt wurde, und alle vorliegenden Gutachten müssen die Dissertation übereinstimmend mit „überragend (summa cum laude)“ bewerten.
(10) Die Prüfungskommission kann der promovierenden Person die Dissertation einmal mit Auflagen zurückgeben. In diesem Fall setzt der Promotionsausschuss eine angemessene Frist von in der Regel maximal sechs Monaten, innerhalb derer eine überarbeitete Fassung der Dissertation vorzulegen ist. Lässt der*die Kandidat*in diese Frist ohne wichtigen Grund verstreichen, so ist die Dissertation als abgelehnt zu behandeln. Bis zur fristgerechten Vorlage dieser überarbeiteten Fassung ruht das Promotionsverfahren. Wird die überarbeitete Fassung fristgerecht eingereicht, so lebt das Promotionsverfahren beginnend mit Absatz 5 wieder auf.
(11) Die Ablehnung der Dissertation und ihre Begründung sind der promovierenden Person unverzüglich mit Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung der Dissertation ist die Promotion nicht bestanden.