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Technische Universität Chemnitz

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Chemnitz
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Mathematik
  • Promotionsfach / fächer Mathematik
  • Sachgebiet(e) Mathematik
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Voraussetzungen für eine Promotion

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer in einem mathematischen Studiengang an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen in der Regel mit mindestens der Gesamtnote „gut“ erworben hat und die Absicht hat, eine Dissertation anzufertigen. Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie die Zulassung zur Promotion entscheidet der Fakultätsrat auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten. Es besteht ...
      § 3 Voraussetzungen für eine Promotion

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer in einem mathematischen Studiengang an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen in der Regel mit mindestens der Gesamtnote „gut“ erworben hat und die Absicht hat, eine Dissertation anzufertigen. Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie die Zulassung zur Promotion entscheidet der Fakultätsrat auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten. Es besteht kein Anspruch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand
      sowie Zulassung zur Promotion. Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotion (Zulassungsantrag) ist so früh wie möglich schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Fakultät zu richten.

      (2) Im kooperativen Promotionsverfahren wirken die Hochschule für angewandte Wissenschaften und die Technische Universität Chemnitz zusammen, indem sie die Promotionsleistungen gemeinsam betreuen.

      (3) Inhaberinnen oder Inhaber eines mathematischen Bachelor-/Bakkalaureusgrades können im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens unmittelbar zur Promotion zugelassen werden. Durch zusätzliche Studienleistungen im Gesamtumfang von zwei Semestern, die vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens nachzuweisen sind, wird die Eignung festgestellt, falls die entsprechenden Prüfungen mindestens mit dem Notendurchschnitt „gut“ abgelegt sind. Über die Zulassung entscheidet der Fakultätsrat, der auch die näheren Einzelheiten über Art und Umfang der zusätzlichen Studienleistungen im Zulassungsbeschluss festlegt.

      (4) Wenn die Kandidatin oder der Kandidat nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium den Doktorgrad im Wissenschaftsgebiet Mathematik anstrebt, und dies nicht ihrem oder seinem Hochschulabschluss entspricht, legt der Prüfungsausschuss des Masterstudienganges Mathematik fest, welche Prüfungen (mindestens drei) in den mathematischen Grundlagenfächern vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens nachzuweisen sind. Die Prüfungsfächer kann die Kandidatin oder der Kandidat aus einem vom Fakultätsrat festzusetzenden Angebot vorschlagen. Über die bestandene Ergänzungsprüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat einen Nachweis. Dauer und Umfang der Prüfungen regeln die einschlägigen Prüfungsordnungen.

      (5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina entscheidet der Fakultätsrat unter Berücksichtigung geltender Äquivalenzvereinbarungen. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus einzuholen. Sofern die Gleichwertigkeit anerkannt wird, gelten Absatz 1 bis 4 entsprechend.

      (6) Zur Prüfung der Erfüllung aller Promotionsvoraussetzungen ist der Zulassungsantrag an den Promotionsausschuss zu stellen. Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
      1. ein Nachweis über die abgelegte Hochschulabschlussprüfung,
      2. die Betreuungsvereinbarung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers mit der Doktorandin oder dem Doktoranden, die die Rechte und Pflichten der Doktorandin oder des Doktoranden und der Betreuerin oder des Betreuers regelt (vgl. Absatz 13),
      3. das Formular zur Erfassung der Promovierendendaten zum Zweck der Zulassung zur Promotion und der Durchführung des Promotionsverfahrens (wird vom Dekanat der Fakultät zur Verfügung gestellt). Alle Unterlagen sind im Dekanat der Fakultät einzureichen.

      (7) Der Zulassungsantrag kann von der Kandidatin oder dem Kandidaten zurückgezogen werden, solange noch keine Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotion erfolgt sind. Er gilt dann als nicht gestellt und die Kandidatin oder der Kandidat erhält alle Unterlagen außer dem Zulassungsantrag zurück. Das Rücknahmeersuchen bedarf der Schriftform.

      (8) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie die Zulassung zur Promotion entscheidet der Fakultätsrat. Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie die Zulassung zur Promotion bzw. die jeweilige Ablehnung erhält die Doktorandin oder der Doktorand bzw. die abgelehnte Kandidatin oder der abgelehnte Kandidat unverzüglich einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§§ 58, 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

      (9) Gibt die Doktorandin oder der Doktorand nach der Annahme als Doktorandin oder Doktorand und der Zulassung zur Promotion eine schriftliche Rücktrittserklärung ab, so erfolgt durch den Fakultätsrat der Abbruch des Promotionsverfahrens. Die Unterlagen verbleiben in der Fakultät.

      (10) Eine Doktorandin oder ein Doktorand ist verpflichtet, eine Änderung des Status der Promotion (Wechsel der Hochschule, Beurlaubung, sonstige Unterbrechung der Promotion, aktive Fortsetzung der Promotion, Abbruch der Promotion) dem Dekanat der Fakultät unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zudem ist die Doktorandin oder der Doktorand verpflichtet, erstmals nach Annahme als Doktorandin oder Doktorand und Zulassung zur Promotion sowie jährlich zum 1.10. dem Dekanat der Fakultät mittels des Formulars zur Erfassung der Promovierendendaten zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Hochschulstatistikgesetz (wird vom Dekanat der Fakultät zur Verfügung gestellt) die darin abgefragten Daten schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine entsprechende Mitteilung durch die Doktorandin oder den Doktoranden, können die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und die Zulassung zur Promotion vom Promotionsausschuss nach Anhörung der Betreuerin oder des Betreuers widerrufen werden.

      (11) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und die Zulassung zur Promotion können zudem vom Promotionsausschuss nach Anhörung der Betreuerin oder des Betreuers widerrufen werden, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Promotion sverfahrens (Promotionsantrag) nicht spätestens sechs Jahre nach dem Zulassungsantrag gestellt wird.

      (12) Bei einem Widerruf der Annahme als Doktorandin oder Doktorand und der Zulassung zur Promotion gemäß Absatz 10 Satz 3 bzw. Absatz 11 teilt die Dekanin oder der Dekan der betroffenen Person schriftlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Gründe hierfür und den zulässigen Rechtsbehelf mit. Die betroffene Person erhält außer dem Zulassungsantrag alle eingereichten Unterlagen zurück.

      (13) Zwischen der Doktorandin oder dem Doktoranden und der Betreuerin oder dem Betreuer ist eine schriftliche Betreuungsvereinbarung abzuschließen, welche insbesondere Regelungen zu folgenden Aspekten enthalten soll: Namen der Beteiligten, Arbeitstitel der Promotion, beidseitige Rechte und Pflichten, Arbeitsplatzregelungen, Absprachen zur Vereinbarkeit von privater Situation und Promotion, Verpflichtung auf die Integration in eine Arbeitsgruppe, in einen Forschungsverbund oder in ein Graduiertenprogramm (Graduiertenkolleg, Graduiertenschule o. ä.). Vom Dekanat der Fakultät wird eine Musterbetreuungsvereinbarung zur Verfügung gestellt.

      (14) Die besonderen Bedürfnisse von Doktorandinnen und Doktoranden während der Inanspruchnahme des Mutterschutzes und der Elternzeit sowie die besonderen Bedürfnisse von Doktorandinnen und Doktoranden mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten werden auf entsprechenden Antrag berücksichtigt, sodass die betroffenen Doktorandinnen und Doktoranden in ihrer Promotion nicht benachteiligt werden. Dem jeweiligen Antrag sind geeignete Nachweise beizufügen. Für die Entscheidung über angemessene Maßnahmen ist der Promotionsausschuss zuständig. Die gesetzlich geregelten Schutzbestimmungen zu Mutterschutz und Elternzeit sind zu berücksichtigen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      II. Dissertation

      § 8 Allgemeines

      (1) Die Dissertation ist eine von der Doktorandin oder dem Doktoranden selbst verfasste wissenschaftliche Arbeit. Mit der Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse in einem Fachgebiet zu erzielen, die eine Entwicklung des Wissenschaftsgebietes, seiner Theorien und Methoden darstellen.

      (2) Eine von einem wissenschaftlichen Gremium bereit...
      II. Dissertation

      § 8 Allgemeines

      (1) Die Dissertation ist eine von der Doktorandin oder dem Doktoranden selbst verfasste wissenschaftliche Arbeit. Mit der Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse in einem Fachgebiet zu erzielen, die eine Entwicklung des Wissenschaftsgebietes, seiner Theorien und Methoden darstellen.

      (2) Eine von einem wissenschaftlichen Gremium bereits abgelehnte oder für andere Prüfungszwecke verwandte Abhandlung kann nicht als Dissertation angenommen werden. Die Dissertation kann jedoch Ergebnisse eigener oder fremder Arbeiten dieser Art enthalten, die im Quellenverzeichnis anzugeben sind.

      (3) Bereits veröffentlichte oder teilweise veröffentlichte oder zur Veröffentlichung eingereichte Arbeiten können Bestandteil einer Dissertation sein. Die veröffentlichten Teile sind zu kennzeichnen.

      (4) Die Dissertation ist in gebundener Form in vier Exemplaren sowie elektronisch vorzulegen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen 3/2025, S. 21 ff.
  • Hochschulporträt
    „Die TU Chemnitz kombiniert Ingenieur- und Naturwissenschaften sowie Mathematik mit Geistes-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. An den Schnittstellen entstehen einzigartige Studienangebote.”
    Prof. Dr. Gerd Strohmeier
    Rektor der Technischen Universität Chemnitz
    Foto: Blick auf das Portal des Hauptgebäudes der Technischen Universität Chemnitz
    Technische Universität mit Tradition

    In Forschung und Lehre steht die TU Chemnitz insbesondere für die drei Kernkompetenzen "Materialien und Intelligente Systeme", "Ressourceneffiziente Produktion und Leichtbau" sowie "Mensch und Technik". Diese Profilierung hat eine in Deutschland einmalige Konstellation von Kompetenzen über alle acht Fakultäten hinweg hervorgebracht: Chemnitz entwickelt sich zu einem international sichtbaren Forschungsstandort für künftige Wertschöpfungsprozesse und nachhaltige Zukunftssicherung, die eine Basis für attraktive Studienangebote darstellen.

    Icon: uebersicht
    Technische Universität mit acht Fakultäten
    Icon: uebersicht
    Profilierung in drei Kernkompetenzen
    Studium und Lehre

    Forschend zu lernen – das ist das Hauptmerkmal des universitären Studiums an der TU Chemnitz. Den veränderten Ansprüchen von Wissenschaft und Wirtschaft entgegenkommend, werden parallel zu Fachwissen auch berufsrelevante Sozial- und Methodenkompetenzen vermittelt. Besonderer Wert wird auf einen engen Praxisbezug durch Praktika oder ein Auslandsstudium an einer der zahlreichen Partnerhochschulen weltweit gelegt. Darüber hinaus werden nicht nur mehrere interdisziplinäre Studiengänge, sondern auch englischsprachige Masterprogramme angeboten.

    Icon: studium
    Hauptmerkmal des Studiums ist forschendes Lernen
    Icon: studium
    fördert Praxisbezug durch Praktika und Auslandsaufenthalte
    Forschung

    Die TU Chemnitz steht für exzellente Forschung. Die gesellschaftlichen Fragestellungen der Zukunft werden insbesondere in den genannten drei Kernkompetenzen durch Ergebnisse der Grundlagen- und angewandten Forschung zu aussichtsreichen Lösungen geführt.

    Markenzeichen des Chemnitzer Universitätsprofils in der Forschung ist der fächerübergreifende offene und konstruktive Dialog mit besonderer Verpflichtung und Verantwortung für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

    Icon: forschung
    betreibt Grundlagen- und angewandten Forschung
    Icon: forschung
    fördert insbesondere den wissenschaftlichen Nachwuchs
    Foto: Eine Studentin bearbeitet und prüft ein Stück Metall
    Foto: Blick auf das Portal des Hauptgebäudes der Technischen Universität Chemnitz
    Foto: Studierende sitzen in einem Hörsaal und hören eine Vorlesung
    Foto: Blick auf das Hörsaalgebäude der Technischen Universität Chemnitz

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