Auszug aus der Promotionsordnung
II. Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion
§ 3
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein mit einem qualifizierten Prädikat abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium an einer Universität oder Masterstudium an einer Fachhochschule in der Fachrichtung voraus, für die die Promotion gewünscht wird. Das Fachgebiet der angestrebten Promotion muss Lehr- oder Forschungsgebiet der Fakultät für Mathematik und Informatik sein.
(2) Studienabschlüs...
II. Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion
§ 3
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein mit einem qualifizierten Prädikat abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium an einer Universität oder Masterstudium an einer Fachhochschule in der Fachrichtung voraus, für die die Promotion gewünscht wird. Das Fachgebiet der angestrebten Promotion muss Lehr- oder Forschungsgebiet der Fakultät für Mathematik und Informatik sein.
(2) Studienabschlüsse, die in einem universitären Studium an ausländischen Hochschulen erworben wurden, werden anerkannt, wenn sie einem der in Absatz 1 genannten Abschlüsse
gleichwertig sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt durch die Dekanin/den Dekan auf Basis der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen.
(3) Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 1 und 2 nicht erfüllen, insbesondere besonders qualifizierte Absolventen von Bachelor-Studiengängen, werden zur Promotion zugelassen, wenn der Nachweis erbracht worden ist, dass die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach vorhanden ist. Diese Qualifikation wird mithilfe eines Eignungsfeststellungsverfahrens gemäß Anlage 1 überprüft. Unabhängig davon kann die Beauflagung mit weiteren Studien- und Prüfungsleistungen nach Absatz 4 erfolgen.
(4) Für den Erwerb des Dr.-Ing. wird ein abgeschlossenes Studium in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang oder ein praktisch bzw. technisch orientiertes Informatikstudium vorausgesetzt. Der Dr.-Ing. wird nur vergeben, wenn das Thema der Dissertation dem ingenieurwissenschaftlichen Aspekt der Informatik gerecht wird. Abweichungen davon sind nur mit der Zustimmung der Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden promovierten Mit-glieder des Fakultätsrates möglich, sofern eine gleichwertige Vorbildung nachgewiesen wird. Der Fakultätsrat erteilt gegebenenfalls Auflagen für weitere Studien- und Prüfungsleistungen, die in der Regel den Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät für Mathematik und Informatik entsprechen. Diese Auflagen sind als Bestandteil im Bescheid zur Annahme zur Promotion nach § 4 Abs. 7 aufzunehmen. Die Bewerberin/der Bewerber hat die Auflagen bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.
(5) Sind für die Zulassung zur Promotion und zur Promotion selbst zusätzliche Leistungen erforderlich, so sind diese auch mit dem erfolgreichen Abschluss eines anerkannten strukturierten Promotionsprogramms innerhalb der Graduierten-Akademie erbracht, das von den betreuenden Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern, Hochschul- oder Privatdozentinnen/Hochschul- oder Privatdozenten oder Leiterinnen/Leitern einer Nachwuchsgruppe der Fakultät für Mathematik und Informatik mitgetragen wird.
(6) Zur Promotion kann in der Regel nicht zugelassen werden, wer im gleichen Fachgebiet an anderer Stelle bereits die Annahme zur Promotion beantragt hat, als Doktorand/Doktorandin angenommen oder in einem Promotionsverfahren endgültig gescheitert ist.
Anlage 1:
Eignungsfeststellungsverfahren für die Promotion gemäß § 3
(1) Absolventinnen/Absolventen, die nicht die Regelvoraussetzungen für die Zulassung zur Promotion an der Fakultät für Mathematik und Informatik der Friedrich-Schiller-Universität Jena gemäß § 3 Absatz 1, erfüllen, können zum Zwecke der Erlangung der Promotion zu einem Eignungsfeststellungsverfahren zugelassen werden.
(2) Über den Antrag entscheidet der Fakultätsrat; er kann im Einzelfall auch Abweichungen von den Zulassungsbedingungen festlegen.
(3) Für die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren sind folgende Nachweise erforderlich:
- die Gesamtnote des existierenden Abschlusses muss besser als 1,5 sein;
- die Abschlussarbeit wurde mit der Note sehr gut bewertet.
- es liegt eine Empfehlung einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers der Fakultät für Mathematik und Informatik vor.
(4) Die Prüfung im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens soll Stoff umfassen, der in Modulen des einschlägigen Masterstudienganges mit einem Gesamtumfang von maximal 30 ECTS gelehrt wird.
(5) Der Fakultätsrat bestellt Prüferinnen/Prüfer, die die entsprechende Prüfung abnehmen, und legt im Einvernehmen mit diesen Prüferinnen/Prüfern den abzuprüfenden Stoff fest.
(6) Alle Fächer sind mit einer Note gleich oder besser als 2,3 abzuschließen.
(7) Dem Antrag zur Eröffnung eines Eignungsfeststellungsverfahrens müssen beigefügt sein:
- ein Lebenslauf mit den Unterlagen über den Werdegang sowie ein Exemplar der Abschlussarbeit und des Abschlusszeugnisses,
- eine Erklärung, ob bereits an einer Hochschule eine Promotionseignungsprüfung oder eine vergleichbare Prüfung stattgefunden hat,
- ein amtliches Führungszeugnis, sofern die Bewerberin/der Bewerber nicht im öffentlichen Dienst steht,
- eine Erklärung darüber, ob ein akademischer Grad entzogen wurde oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.