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Technische Universität Chemnitz

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Chemnitz
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Naturwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Chemie; Computational Science; Physik
    Chemie; Computational Science ...
  • Sachgebiet(e) Chemie, allgemeine; Physik
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Über die Zulassung entscheidet auf Antrag des Bewerbers der Promotionsausschuss (§ 5).

      (2) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat. Der Bewerber soll den Abschluss in einem Fachgebiet besitzen, dem das Dissertationsthema inhaltlich zugeordnet werden kann.

      (3) Kooperative Promotionsverfahren mit Fachhochschulen sind möglich, sofern ein H...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Über die Zulassung entscheidet auf Antrag des Bewerbers der Promotionsausschuss (§ 5).

      (2) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat. Der Bewerber soll den Abschluss in einem Fachgebiet besitzen, dem das Dissertationsthema inhaltlich zugeordnet werden kann.

      (3) Kooperative Promotionsverfahren mit Fachhochschulen sind möglich, sofern ein Hochschullehrer der Fakultät das Verfahren gemeinsam mit einem Hochschullehrer der Fachhochschule betreut. Im kooperativen Promotionsverfahren wirken Fachhochschule und Universität zusammen. Die Bestimmungen der vorliegenden Promotionsordnung gelten unverändert. Die Promotionsurkunde wird von der TU Chemnitz ausgestellt.

      (4) Bewerber mit einem Diplom-, Master- oder Magistergrad einer Hochschule oder einem Staatsexamen, die den Abschluss auf einem Fachgebiet besitzen, dem das Dissertationsthema inhaltlich nicht oder nur teilweise zugeordnet werden kann, können zur Promotion zugelassen werden, wenn das vorangegangene Studium als Grundlage zur wissenschaftlichen Arbeit auf dem Gebiet der Dissertation geeignet ist. Notwendigkeit, Art und Umfang von Ergänzungsleistungen werden im jeweiligen Fall durch den Promotionsausschuss festgelegt.

      (5) Inhaber des Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Die Eignung wird durch zusätzliche Studienleistungen, die vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erbringen sind, nachgewiesen. Der Promotionsausschuss entscheidet über die Art und den Umfang von Ergänzungsleistungen. Die Feststellung der Eignung des Bewerbers aufgrund des Verfahrens der Sätze 1 bis 3 obliegt dem Promotionsausschuss.

      (6) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von geltenden Äquivalenzabkommen. Sofern die Gleichwertigkeit anerkannt wird, gelten Absatz 1 bis 5 entsprechend.

      (7) Bewerber nach Absatz 1 bis 5 können zur Promotion zugelassen werden, wenn ein Hochschullehrer der Fakultät schriftlich gegenüber der Fakultät erklärt, dass die Arbeit einem von ihm vertretenen Wissenschaftsgebiet zuzuordnen ist und dass er bereit ist, die Arbeit zu betreuen (Betreuungszusage). Der Promotionsausschuss kann habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiter der Fakultät sowie Mitarbeiter der Fakultät mit nachgewiesenen habilitationsadäquaten Leistungen Hochschullehrern für die Funktion nach Satz 1 gleichstellen. Die Feststellung der habilitationsadäquaten Leistungen zur Übernahme der Funktion nach Satz 1 obliegt dem Promotionsausschuss.

      (8) Zur Prüfung der Erfüllung aller Promotionsvoraussetzungen ist an den Promotionsausschuss ein Antrag auf Zulassung zur Promotion (Zulassungsantrag) zu stellen. Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
      1. das Formular zur Erfassung der Bewerberdaten zum Zweck der Zulassung zur Promotion und der Durchführung des Promotionsverfahrens,
      2. ein Nachweis über die abgelegte Hochschulabschlussprüfung,
      3. die Betreuungszusage,
      4. in kooperativen Promotionsverfahren nach § 3 Abs. 3 die Befürwortung des Zulassungsantrages durch das zuständige Gremium der Fachhochschule. Alle Unterlagen sind in schriftlicher Form im Dekanat der Fakultät einzureichen.

      (9) Der Zulassungsantrag kann vom Bewerber zurückgezogen werden, solange noch keine Zulassung zur Promotion erfolgt ist. Er gilt dann als nicht gestellt und der Bewerber erhält alle Unterlagen mit Ausnahme des Zulassungsantrags zurück. Das Rücknahmeersuchen bedarf der Schriftform.

      (10) Über die Zulassung des Bewerbers zur Promotion entscheidet der Promotionsausschuss. Über die Zulassung oder Ablehnung erhält der Bewerber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§§ 58, 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

      (11) Gibt der Bewerber nach der Zulassung zur Promotion eine schriftliche Rücktrittserklärung ab, so erfolgt durch den Promotionsausschuss der Abbruch des Promotionsverfahrens. Die Unterlagen verbleiben in der Fakultät.

      (12) Zur Promotion zugelassene Bewerber sind verpflichtet, eine Änderung des Status der Promotion (Wechsel der Hochschule, Beurlaubung, sonstige Unterbrechung der Promotion, aktive Fortsetzung der Promotion, Abbruch der Promotion) dem Dekanat der Fakultät unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zudem sind die Bewerber verpflichtet, erstmals nach Zulassung zur Promotion sowie jährlich zum 1.10. dem Dekanat der Fakultät mittels des Formulars zur Erfassung der Bewerberdaten zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Hochschulstatistikgesetz (wird vom Dekanat der Fakultät zur Verfügung gestellt) die darin abgefragten Daten schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine entsprechende Mitteilung durch den Bewerber, kann die Zulassung zur Promotion vom Promotionsausschuss nach Anhörung des Betreuers widerrufen werden.

      (13) Die Zulassung zur Promotion kann zudem vom Promotionsausschuss nach Anhörung des Betreuers widerrufen werden, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens (Promotionsantrag) nicht spätestens sechs Jahre nach dem Zulassungsantrag gestellt wird. Bei der Berechnung der sechs Jahre werden Zeiten des Mutterschutzes und Elternzeiten nicht angerechnet. Chronische Krankheiten, Behinderungen, weitere Erziehungszeiten und Zeiten zur Pflege von Angehörigen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen, sofern der Bewerber diese dem Promotionsausschuss bekanntmacht.

      (14) Bei einem Widerruf der Zulassung zur Promotion gemäß Absatz 12 Satz 3 bzw. Absatz 13 teilt der Vorsitzende des Promotionsausschusses dem Bewerber schriftlich die Gründe mit. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§§ 58, 68 ff. VwGO). Der Bewerber erhält mit Ausnahme des Zulassungsantrags alle eingereichten Unterlagen zurück.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation

      (1) Zur Promotion ist eine Dissertation, d.h. eine selbstständig erstellte, schriftliche wissenschaftliche Arbeit, die das Wissenschaftsgebiet weiterentwickelt, vorzulegen. Die Dissertation ist öffentlich zu verteidigen. Sie hat in den angewandten Methoden sowie der Darstellung wissenschaftliche Ansprüche zu erfüllen. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben.

      (2) Bereits ganz oder teilweise veröffentl...
      § 9 Dissertation

      (1) Zur Promotion ist eine Dissertation, d.h. eine selbstständig erstellte, schriftliche wissenschaftliche Arbeit, die das Wissenschaftsgebiet weiterentwickelt, vorzulegen. Die Dissertation ist öffentlich zu verteidigen. Sie hat in den angewandten Methoden sowie der Darstellung wissenschaftliche Ansprüche zu erfüllen. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben.

      (2) Bereits ganz oder teilweise veröffentlichte oder zur Veröffentlichung eingereichte Arbeiten können als Dissertation angenommen werden oder Bestandteil einer Dissertation sein. Die veröffentlichten Teile sind zu kennzeichnen. Der Eigenanteil an den Arbeiten nach Satz 1 muss aus der Dissertation kenntlich werden. Besteht eine Dissertation ausschließlich oder überwiegend aus Arbeiten nach Satz 1, ist ein Begleittext zur Einordnung in das Forschungsgebiet (Kumulus) als Teil der Dissertation beizufügen.

      (3) Erfordernisse der Geheimhaltung sind mit einem Promotionsverfahren nicht vereinbar. Sachverhalte / Teilaspekte des Promotionsverfahrens, die der Geheimhaltung unterliegen, dürfen nicht Bestandteil der Dissertation sein.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 22 Gemeinsame Promotionen

      Für die Durchführung binationaler Promotionsverfahren (sog. Cotutelle-Promotionen) ist für jeden Einzelfall eine Vereinbarung mit der ausländischen Hochschule bzw. Fakultät über die Zulassung, über die im Partnerland zu absolvierenden Studien- und Forschungsaufenthalte, die Betreuung, die Begutachtung, die gemeinsamen mündlichen Prüfungen, die Bewertungen und die Reisekosten der Gutachter/Prüfer zu treffen. Dabei sind grundsätzlich die Bestimmungen dieser ...
      § 22 Gemeinsame Promotionen

      Für die Durchführung binationaler Promotionsverfahren (sog. Cotutelle-Promotionen) ist für jeden Einzelfall eine Vereinbarung mit der ausländischen Hochschule bzw. Fakultät über die Zulassung, über die im Partnerland zu absolvierenden Studien- und Forschungsaufenthalte, die Betreuung, die Begutachtung, die gemeinsamen mündlichen Prüfungen, die Bewertungen und die Reisekosten der Gutachter/Prüfer zu treffen. Dabei sind grundsätzlich die Bestimmungen dieser Promotionsordnung anzuwenden. Eine ausführliche Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache ist der Dissertation beizulegen. Der Promotionsausschuss bereitet die Vereinbarungen vor und entscheidet gegebenenfalls über Ausnahmen und Sonderregelungen, die die entsprechenden Ordnungen der Partnerhochschule berücksichtigen. Die zweisprachige Promotionsurkunde ist von den zuständigen Vertretern beider Hochschulen zu unterschreiben und zu besiegeln. Die Promotionsurkunde berechtigt zur Führung eines Doktorgrades in der jeweils landesüblichen Form.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachung der TU Chemnitz 20/2022, S. 867 ff.
  • Hochschulporträt
    „Die TU Chemnitz kombiniert Ingenieur- und Naturwissenschaften sowie Mathematik mit Geistes-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. An den Schnittstellen entstehen einzigartige Studienangebote.”
    Prof. Dr. Gerd Strohmeier
    Rektor der Technischen Universität Chemnitz
    Foto: Blick auf das Portal des Hauptgebäudes der Technischen Universität Chemnitz
    Technische Universität mit Tradition

    In Forschung und Lehre steht die TU Chemnitz insbesondere für die drei Kernkompetenzen "Materialien und Intelligente Systeme", "Ressourceneffiziente Produktion und Leichtbau" sowie "Mensch und Technik". Diese Profilierung hat eine in Deutschland einmalige Konstellation von Kompetenzen über alle acht Fakultäten hinweg hervorgebracht: Chemnitz entwickelt sich zu einem international sichtbaren Forschungsstandort für künftige Wertschöpfungsprozesse und nachhaltige Zukunftssicherung, die eine Basis für attraktive Studienangebote darstellen.

    Icon: uebersicht
    Technische Universität mit acht Fakultäten
    Icon: uebersicht
    Profilierung in drei Kernkompetenzen
    Studium und Lehre

    Forschend zu lernen – das ist das Hauptmerkmal des universitären Studiums an der TU Chemnitz. Den veränderten Ansprüchen von Wissenschaft und Wirtschaft entgegenkommend, werden parallel zu Fachwissen auch berufsrelevante Sozial- und Methodenkompetenzen vermittelt. Besonderer Wert wird auf einen engen Praxisbezug durch Praktika oder ein Auslandsstudium an einer der zahlreichen Partnerhochschulen weltweit gelegt. Darüber hinaus werden nicht nur mehrere interdisziplinäre Studiengänge, sondern auch englischsprachige Masterprogramme angeboten.

    Icon: studium
    Hauptmerkmal des Studiums ist forschendes Lernen
    Icon: studium
    fördert Praxisbezug durch Praktika und Auslandsaufenthalte
    Forschung

    Die TU Chemnitz steht für exzellente Forschung. Die gesellschaftlichen Fragestellungen der Zukunft werden insbesondere in den genannten drei Kernkompetenzen durch Ergebnisse der Grundlagen- und angewandten Forschung zu aussichtsreichen Lösungen geführt.

    Markenzeichen des Chemnitzer Universitätsprofils in der Forschung ist der fächerübergreifende offene und konstruktive Dialog mit besonderer Verpflichtung und Verantwortung für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

    Icon: forschung
    betreibt Grundlagen- und angewandten Forschung
    Icon: forschung
    fördert insbesondere den wissenschaftlichen Nachwuchs
    Foto: Eine Studentin bearbeitet und prüft ein Stück Metall
    Foto: Blick auf das Portal des Hauptgebäudes der Technischen Universität Chemnitz
    Foto: Studierende sitzen in einem Hörsaal und hören eine Vorlesung
    Foto: Blick auf das Hörsaalgebäude der Technischen Universität Chemnitz

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