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Universität Bielefeld

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Bielefeld
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Erziehungswissenschaft
  • Promotionsfach / fächer Erziehungswissenchaft
  • Sachgebiet(e) Pädagogik und Bildung, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Ph.D. in Educational Science
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Zugangsvoraussetzungen (§ 5 RPO)

      (1) Der Zugang zum Promotionsverfahren setzt den erfolgreichen Abschluss
      a) eines einschlägigen Universitätsstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      § 4 Zugangsvoraussetzungen (§ 5 RPO)

      (1) Der Zugang zum Promotionsverfahren setzt den erfolgreichen Abschluss
      a) eines einschlägigen Universitätsstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      c) eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG voraus.

      (2) Einschlägig i.S.v. § 4 Abs. 1 ist ein Studium in der Regel, wenn es mit einem erziehungswissenschaftlichen Abschluss beendet wird. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Er entscheidet in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung einer schriftlichen Stellungnahme der Betreuerin oder des Betreuers, ob die fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den angestrebten Doktorgrad nachgewiesen ist.

      (3) Auf die Promotion vorbereitende Studien gemäß § 4 Abs. 1 b) sind in der Regel im Rahmen einschlägiger Masterstudiengänge im Umfang von bis zu 60 Leistungspunkten zu absolvieren. Dabei sind zwei Einzelleistungen in Forschungsmethoden und eine Einzelleistung in erziehungswissenschaftlicher Theorie zu erwerben. Über die inhaltlichen Anforderungen entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung einer schriftlichen Stellungnahme der Betreuerin oder des Betreuers. Art und Umfang der auf die Promotion vorbereitenden Studien sind in den Bescheid zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand aufzunehmen. Die Auflagen sind bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.

      (4) Promotionsvorbereitende Studien gelten auch mit dem erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen Promotionsstudiengangs oder sonstigen anerkannten Programms der strukturierten Doktorandenausbildung als erbracht.

      (5) Herausragende Studierende aus Masterstudiengängen, deren Leistungen nach einem Jahr nach den Regelungen der Masterprüfungsordnung überprüft wurden, haben durch diese Leistungen die promotionsvorbereitenden Studien erbracht. Die herausragenden Leistungen müssen mit einer sehr guten Benotung sowie zwei Empfehlungsschreiben von Lehrenden der Fakultät gegenüber dem Promotionsausschuss dokumentiert werden.

      (6) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung durch den Promotionsausschuss. Die Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit mit den inländischen Abschlüssen voraus. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen gehört werden.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Mit der Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt. Die Dissertation muss ein Thema aus einem an der Fakultät für Erziehungswissenschaft vertretenen Fachgebiet behandeln. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Andere S...
      § 9 Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Mit der Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt. Die Dissertation muss ein Thema aus einem an der Fakultät für Erziehungswissenschaft vertretenen Fachgebiet behandeln. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Andere Sprachen können auf Antrag vom Promotionsausschuss zugelassen werden.

      (2) Anstelle einer Einzelarbeit kann in geeigneten Fällen auch der einzelne Anteil einer abgeschlossenen intra- oder interdisziplinären Teamarbeit eingereicht werden, die als ganze vorgelegt werden muss. In diesem Fall müssen außer den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen noch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
      a) Der theoretische, methodische oder stoffliche Gehalt einer Teamarbeit sowie das Ausmaß der investierten wissenschaftlichen Arbeit übersteigen wesentlich die Anforderungen für eine Einzelarbeit.
      b) Die individuelle Urheberschaft der Kandidatin oder des Kandidaten für ihren oder seinen Anteil muss erkennbar und gesondert bewertbar sein, insbesondere wenn der Beitrag Teil eines Forschungsvorhabens ist, an dem bereits Promovierte mitwirken.
      Bei Gruppenarbeiten müssen die von den einzelnen Kandidatinnen oder Kandidaten bearbeiteten Anteile gesondert bewertet werden.

      (3) Unter der Voraussetzung, dass die Betreuerin oder der Betreuer zustimmt, kann auch eine publikationsbasierte Promotion als kumulative Dissertationen zugelassen werden, wodurch die Doktorandin oder der Doktorand den Nachweis gemäß Absatz 1 erbringt. Die Arbeiten müssen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen und unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sein. Es gelten folgende Kriterien:
      a) Es müssen mindestens 3 Artikel eingereicht werden,
      - die in Alleinautorinnen- oder Alleinautorenschaft oder in nachzuweisender federführender Autorinnen- oder Autorenschaft entstanden sind und
      - die in fachlich einschlägigen Fachzeitschriften, Handbüchern oder Sammelbänden erschienen oder nachweisbar zur Publikation angenommen sind und
      - von denen mindestens zwei in fachlich begutachteten Fachzeitschriften erschienen oder nachweisbar zur Publikation angenommen sind.
      In Promotionsverfahren werden die eingereichten Artikel unabhängig von einem bereits erfolgten peer-review Verfahren bewertet. Bei einer gemeinschaftlichen Autorinnen- oder Autorenschaft ist der Anteil der Kandidatin oder des Kandidaten im Rahmen der Eigenständigkeitsprüfung zu dokumentieren.
      b) Es ist eine ausführliche Darstellung voranzustellen, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen gemäß a) in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema sowie die Würdigung des individuellen eigenen Beitrags sowie des Beitrags der weiteren Autorinnen oder Autoren an den jeweiligen Publikationen vornimmt und darüber hinaus
      - den Ausgangspunkt der Fragestellung,
      - eine Überleitung zwischen den Artikeln und
      - entsprechende Schlussfolgerungen aus einer erziehungswissenschaftlichen Perspektive beinhaltet.

      (4) Die Dissertation muss ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine Zusammenfassung und ein Literaturverzeichnis enthalten. Teile der im Rahmen der Dissertation durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten können unbeschadet des Absatzes 3 in Abstimmung mit den Betreuerinnen und Betreuern schon vorher veröffentlicht sein.

      (5) Jede Gutachterin und jeder Gutachter hat dem Promotionsausschuss ein schriftliches, begründetes Gutachten in der Regel zwei Monate nach ihrer oder seiner Bestellung zur Gutachterin oder zum Gutachter vorzulegen.

      (6) Die Gutachterinnen und Gutachter prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann, abgelehnt werden muss oder zur Überarbeitung zurückzugeben ist. Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung einer anzunehmenden Arbeit in ihren schriftlichen Gutachten und vergeben folgende Prädikate:
      a) Überragende Arbeit (summa cum laude)
      b) Sehr gute Arbeit (magna cum laude)
      c) Gute Arbeit (cum laude)
      d) Genügende Arbeit (rite).
      Die Gutachterinnen oder Gutachter übermitteln die Gutachten an die Dekanin oder den Dekan und geben sie der Prüfungskommission und der Kandidatin oder dem Kandidaten zur Kenntnis.

      (7) Nach Eingang der Gutachten wird die Dissertation zusammen mit den Gutachten im Dekanat fakultätsöffentlich ausgelegt. Der Promotionsausschuss benachrichtigt die Doktorandin oder den Doktoranden, die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer und die promovierten Mitglieder der Fakultät darüber, dass die Dissertation mit den Gutachten im Dekanat ausliegt. Während einer Frist von zwei Wochen sind die prüfungsberechtigten Mitglieder der Fakultäten der Universität Bielefeld, die die Gutachterinnen und Gutachter stellen, sowie die Mitglieder der Prüfungskommission berechtigt, Einsicht zu nehmen und schriftlich Einspruch gegen die Annahme, Ablehnung, Rückgabe zur Überarbeitung oder Bewertung der Dissertation einzulegen. Der Einspruch ist zu begründen.

      (8) Haben die Gutachterinnen und Gutachter übereinstimmend die Annahme der Dissertation vorgeschlagen, so ist sie damit angenommen, sofern kein Einspruch eingelegt wurde. Haben die Gutachterinnen und Gutachter übereinstimmend die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen, so ist sie damit abgelehnt, sofern kein Einspruch eingelegt wurde. Weichen die Gutachten hinsichtlich ihrer Empfehlung für eine Annahme oder Ablehnung oder Rückgabe zur Überarbeitung der Dissertation voneinander ab oder spricht sich ein im Rahmen der Auslagefrist nach Absatz 7 erfolgter Einspruch gegen die Annahme oder Ablehnung oder Rückgabe zur Überarbeitung aus, bestellt der Promotionsausschuss nach Anhörung der Doktorandin oder des Doktoranden unverzüglich eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter. Das Gutachten der weiteren Gutachterin oder des weiteren Gutachters soll innerhalb von zwei Monaten nach deren oder dessen Bestellung vorliegen. Unter Berücksichtigung der Empfehlung des weiteren Gutachtens entscheidet der Promotionsausschuss, ob die Dissertation angenommen, zur Überarbeitung zurückgegeben oder abgelehnt wird. Im Fall der Entscheidung für eine Rückgabe zur Überarbeitung legt der Promotionsausschuss eine angemessene Frist fest.

      (9) Die Prüfungskommission legt im Fall der Annahme vor der Disputation die Gesamtnote der Dissertation fest. Sie entscheidet unter Berücksichtigung aller Gutachten mehrheitlich über die Benotung, bei uneinheitlichen Bewertungsvorschlägen wird durch Abstimmung entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

      (10) Mit der Entscheidung über die Gesamtnote der Dissertation legt die Prüfungskommission auch fest, ob die Publikation der Dissertation (§ 13) mit Auflagen versehen wird. Die Entscheidung ist zu protokollieren und der Kandidatin oder dem Kandidaten zur Kenntnis zu geben.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 18 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)
      (1) Die Fakultät für Erziehungswissenschaft verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einer Partneruniversität oder Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der Partneruniversität oder -fakultät mit.

      (2) Vereinbarungen, die die Universität Bielefeld mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen über gemein...
      § 18 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)
      (1) Die Fakultät für Erziehungswissenschaft verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einer Partneruniversität oder Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der Partneruniversität oder -fakultät mit.

      (2) Vereinbarungen, die die Universität Bielefeld mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen über gemeinsame Promotionsverfahren trifft, können von den §§ 1 - 17 abweichen.(3) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Bewerberinnen und Bewerbern durch die Promotionsleistungen zu erbringen. Diese bestehen aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung in Form einer Verteidigung (Disputation).

      (4) Die Durchführung des Promotionsverfahrens nach Absatz 1 setzt ein schriftliches Abkommen mit einer Partneruniversität oder Partnerfakultät voraus, in dem beide Universitäten oder Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.

      (5) Für das Promotionsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Regelungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 2 gelten die im Abkommen nach Absatz 4 enthaltenen Regelungen.

      (6) § 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Kandidatin oder der Kandidat einen zur Promotion berechtigenden Abschluss an einer Universität des Landes nachweisen muss, in dem sich der Sitz einer der beiden Partneruniversitäten oder Partnerfakultäten befindet.

      (7) § 5 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind:
      - eine Erklärung der Partneruniversität oder Partnerfakultät darüber, dass die Eröffnung des Promotionsverfahrens befürwortet wird;
      - eine Erklärung einer von der Partneruniversität oder Partnerfakultät bestimmten prüfungsberechtigten Person, dass sie oder er bereit ist, die Dissertation zu begutachten.

      (8) Die Dissertation ist in deutscher oder in einer im Partnerschaftsabkommen genannten Sprache abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache anzufügen. Betreuerinnen oder Betreuer der Dissertation sind jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät und der Partneruniversität oder Partnerfakultät.

      (9) Die Dissertation wird von jeweils einem prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät und der Partneruniversität oder Partnerfakultät begutachtet. Der Promotionsausschuss bestimmt als Gutachterin oder Gutachter der Dissertation in der Regel die Betreuerinnen oder Betreuer. Für die Sprache der Gutachten gilt Absatz 8 entsprechend.

      (10) Die mündliche Prüfung besteht in der Verteidigung (Disputation) der in der Dissertation vertretenen Thesen. Für die Sprache der Verteidigung gilt Absatz 8 Satz 1 entsprechend.

      (11) Der Prüfungsausschuss besteht in der Regel aus vier Mitgliedern. Zwei sollen Prüfungsberechtigte der Fakultät und zwei sollen Prüfungsberechtigte der Partneruniversität oder Partnerfakultät sein. Jede Fakultät muss zumindest mit einem prüfungsberechtigten Mitglied vertreten sein.

      (12) Die Urkunde enthält die Verleihung eines einzigen Doktorgrades, der in der von der Partneruniversität oder Partnerfakultät verliehenen oder in der von der Fakultät für Erziehungswissenschaft verliehenen Form geführt werden darf. Die Beurkundung kann entweder
      a) in einer gemeinsamen Urkunde, die von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät sowie der zuständigen Vertreterin oder dem zuständigen Vertreter der Partneruniversität oder Partnerfakultät unterzeichnet und gesiegelt ist oder
      b) in zwei Urkunden in der jeweiligen Landesprache erfolgen. Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät unterzeichnet und siegelt den deutschen Teil. In einem Begleitschreiben wird die Kandidatin oder der Kandidat darauf hingewiesen, dass der Titel entweder nur in deutscher oder in der im Partnerschaftsabkommen gemäß Punkt 18 a genannten Sprache verwendet werden darf. Die Partneruniversität oder Partnerfakultät fertigt ihren Teil der Promotionsurkunde entsprechend den bei ihr geltenden Regelungen aus und sorgt ggf. für die staatliche Beurkundung der gemeinsam betreuten Promotion.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt Universität Bielefeld - Amtliche Bakanntmachungen 1/2017, S. 9 ff.
  • Hochschulporträt
    „Wir stehen für den Mut, Grenzen zu überwinden – zwischen Forschung und Lehre, Disziplinen, Nationen und Menschen. Mit Grundlagenforschung und forschungsorientierter Lehre tragen wir Verantwortung für die Gesellschaft.”
    Prof. Dr. Angelika Epple
    Rektorin der Universität Bielefeld
    Das sind wir. Kurzprofil der Universität Bielefeld.

    Als forschungsstarke Universität mit internationaler Ausstrahlung und innovativen Lehrkonzepten leistet die Universität Bielefeld einen wichtigen Beitrag zu einer fortschrittlichen und partizipativen Wissensgesellschaft. Sie ist ein attraktiver, familiengerechter Arbeits- und Studienort, der sich durch eine offene Kommunikationskultur, gelebte Interdisziplinarität, Vielfalt und die Freiheit zur persönlichen Entfaltung auszeichnet.

    Die Universität Bielefeld wurde im Jahr 1969 mit explizitem Forschungsauftrag und hohem Anspruch an die Qualität einer forschungsorientierten Lehre gegründet. Für rund 24.000 Studierende umfasst sie heute 14 Fakultäten: Geistes-, Natur-, Sozial- und Technikwissenschaften bis hin zu Medizin.

    Icon: uebersicht
    forschungsstarke Universität mit innovativen Lehrkonzepten
    Icon: uebersicht
    attraktiver und familiengerechter Arbeits- und Studienort
    Wir inspirieren Studierende.

    Ein Studium an der Universität Bielefeld öffnet jungen Menschen auf nationalen und internationalen Arbeitsmärkten die Türen.

    Mit einer Vielfalt von Fächerkombinationen im Bachelor, einem breit aufgestellten individuellen Ergänzungsbereich und in interdisziplinären Masterstudiengängen können Studierende über den Tellerrand ihres Fachs schauen.

    Durch ihr wissenschaftliches Studium erwerben sie nicht nur spezifisches Fachwissen, sondern auch die Fähigkeit zu kritischem und analytischem Denken, Reflexionsvermögen und Problemlösekompetenz. Dies bereitet sie in einem besonderen Maße auf die Herausforderungen vor, die aus einer sich immer schneller wandelnden Berufswelt erwachsen.

    Damit einhergehend legt die Universität Bielefeld großen Wert auf die Vermittlung von Zivilcourage, Respekt, Verantwortungsbereitschaft und die Fähigkeit zur konstruktiven Zusammenarbeit.

    Icon: studium
    bietet eine Vielfalt an Fächerkombinationen und Ergänzungsbereichen
    Icon: studium
    öffnet Studierenden Türen auf nationalen und internationalen Arbeitsmärkten
    Wir eröffnen und erweitern Horizonte.

    Forschung an der Universität Bielefeld heißt, Grenzen zu überwinden - zwischen Disziplinen, zwischen Menschen und zwischen Wissenschaft und Gesellschaft. Dieser Grundsatz der Transcending Boundaries ist Antrieb für grundlagenorientierte Spitzenforschung auf internationalem Niveau. Er steht für gelebte und umfassende Interdisziplinarität.

    Das Überschreiten von Grenzen zwischen Disziplinen und Wissenschaftskulturen, zwischen Forschung und Lehre sowie zwischen Wissenschaft und Gesellschaft ist für unsere Forscher*innen Leitprinzip und Antrieb für grundlagenorientierte Spitzenforschung auf internationalem Niveau.

    Vier profilgebende, thematische Forschungsschwerpunkte stellen große Themen unserer Zeit in den Mittelpunkt und bieten Anknüpfungspunkte für Wirtschaft und Gesellschaft. 

    Icon: forschung
    betreibt grundlagenorientierte Spitzenforschung auf höchstem Niveau
    Icon: forschung
    verfügt über vier profilgebende Forschungsschwerpunkte
    International sichtbar und aktiv.

    Die Universität Bielefeld ist eine international erfolgreiche und global vernetzte Institution. Sie ist in mehreren Forschungsfeldern Spitzenstandort mit hoher internationaler Sichtbarkeit und Aktivität.

    Jährlich begrüßt sie mehrere Hundert Gastwissenschaftler*innen sowie Studierende aus der ganzen Welt in Bielefeld. Dazu zählen auch gefährdete und geflüchtete Forschende sowie geflüchtete Studieninteressierte und Studierende.

    Die Universität pflegt internationale Kooperationen und Partnerschaften mit Hochschulen auf allen Kontinenten und beteiligt sich an zahlreichen internationalen Forschungsprojekten.

    Icon: international
    global vernetzt und aktiv mit internationaler Sichtbarkeit
    Icon: international
    pflegt Kooperationen und Partnerschaften mit Hochschulen weltweit
    Foto: Studierende arbeiten in der Bibliothek der Universität Bielefeld
    Foto: Studierende sitzen in einem Hörsaal und hören eine Vorlesung
    Foto: Zwei Studierende betrachten Proben aus der Biologie

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