Auszug aus der Promotionsordnung
§ 9 Dissertation (§ 10 RPO)
(1) Mit der Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt. Die Dissertation muss ein Thema aus einem an der Fakultät für Erziehungswissenschaft vertretenen Fachgebiet behandeln. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Andere S...
§ 9 Dissertation (§ 10 RPO)
(1) Mit der Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt. Die Dissertation muss ein Thema aus einem an der Fakultät für Erziehungswissenschaft vertretenen Fachgebiet behandeln. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Andere Sprachen können auf Antrag vom Promotionsausschuss zugelassen werden.
(2) Anstelle einer Einzelarbeit kann in geeigneten Fällen auch der einzelne Anteil einer abgeschlossenen intra- oder interdisziplinären Teamarbeit eingereicht werden, die als ganze vorgelegt werden muss. In diesem Fall müssen außer den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen noch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Der theoretische, methodische oder stoffliche Gehalt einer Teamarbeit sowie das Ausmaß der investierten wissenschaftlichen Arbeit übersteigen wesentlich die Anforderungen für eine Einzelarbeit.
b) Die individuelle Urheberschaft der Kandidatin oder des Kandidaten für ihren oder seinen Anteil muss erkennbar und gesondert bewertbar sein, insbesondere wenn der Beitrag Teil eines Forschungsvorhabens ist, an dem bereits Promovierte mitwirken.
Bei Gruppenarbeiten müssen die von den einzelnen Kandidatinnen oder Kandidaten bearbeiteten Anteile gesondert bewertet werden.
(3) Unter der Voraussetzung, dass die Betreuerin oder der Betreuer zustimmt, kann auch eine publikationsbasierte Promotion als kumulative Dissertationen zugelassen werden, wodurch die Doktorandin oder der Doktorand den Nachweis gemäß Absatz 1 erbringt. Die Arbeiten müssen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen und unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sein. Es gelten folgende Kriterien:
a) Es müssen mindestens 3 Artikel eingereicht werden,
- die in Alleinautorinnen- oder Alleinautorenschaft oder in nachzuweisender federführender Autorinnen- oder Autorenschaft entstanden sind und
- die in fachlich einschlägigen Fachzeitschriften, Handbüchern oder Sammelbänden erschienen oder nachweisbar zur Publikation angenommen sind und
- von denen mindestens zwei in fachlich begutachteten Fachzeitschriften erschienen oder nachweisbar zur Publikation angenommen sind.
In Promotionsverfahren werden die eingereichten Artikel unabhängig von einem bereits erfolgten peer-review Verfahren bewertet. Bei einer gemeinschaftlichen Autorinnen- oder Autorenschaft ist der Anteil der Kandidatin oder des Kandidaten im Rahmen der Eigenständigkeitsprüfung zu dokumentieren.
b) Es ist eine ausführliche Darstellung voranzustellen, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen gemäß a) in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema sowie die Würdigung des individuellen eigenen Beitrags sowie des Beitrags der weiteren Autorinnen oder Autoren an den jeweiligen Publikationen vornimmt und darüber hinaus
- den Ausgangspunkt der Fragestellung,
- eine Überleitung zwischen den Artikeln und
- entsprechende Schlussfolgerungen aus einer erziehungswissenschaftlichen Perspektive beinhaltet.
(4) Die Dissertation muss ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine Zusammenfassung und ein Literaturverzeichnis enthalten. Teile der im Rahmen der Dissertation durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten können unbeschadet des Absatzes 3 in Abstimmung mit den Betreuerinnen und Betreuern schon vorher veröffentlicht sein.
(5) Jede Gutachterin und jeder Gutachter hat dem Promotionsausschuss ein schriftliches, begründetes Gutachten in der Regel zwei Monate nach ihrer oder seiner Bestellung zur Gutachterin oder zum Gutachter vorzulegen.
(6) Die Gutachterinnen und Gutachter prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann, abgelehnt werden muss oder zur Überarbeitung zurückzugeben ist. Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung einer anzunehmenden Arbeit in ihren schriftlichen Gutachten und vergeben folgende Prädikate:
a) Überragende Arbeit (summa cum laude)
b) Sehr gute Arbeit (magna cum laude)
c) Gute Arbeit (cum laude)
d) Genügende Arbeit (rite).
Die Gutachterinnen oder Gutachter übermitteln die Gutachten an die Dekanin oder den Dekan und geben sie der Prüfungskommission und der Kandidatin oder dem Kandidaten zur Kenntnis.
(7) Nach Eingang der Gutachten wird die Dissertation zusammen mit den Gutachten im Dekanat fakultätsöffentlich ausgelegt. Der Promotionsausschuss benachrichtigt die Doktorandin oder den Doktoranden, die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer und die promovierten Mitglieder der Fakultät darüber, dass die Dissertation mit den Gutachten im Dekanat ausliegt. Während einer Frist von zwei Wochen sind die prüfungsberechtigten Mitglieder der Fakultäten der Universität Bielefeld, die die Gutachterinnen und Gutachter stellen, sowie die Mitglieder der Prüfungskommission berechtigt, Einsicht zu nehmen und schriftlich Einspruch gegen die Annahme, Ablehnung, Rückgabe zur Überarbeitung oder Bewertung der Dissertation einzulegen. Der Einspruch ist zu begründen.
(8) Haben die Gutachterinnen und Gutachter übereinstimmend die Annahme der Dissertation vorgeschlagen, so ist sie damit angenommen, sofern kein Einspruch eingelegt wurde. Haben die Gutachterinnen und Gutachter übereinstimmend die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen, so ist sie damit abgelehnt, sofern kein Einspruch eingelegt wurde. Weichen die Gutachten hinsichtlich ihrer Empfehlung für eine Annahme oder Ablehnung oder Rückgabe zur Überarbeitung der Dissertation voneinander ab oder spricht sich ein im Rahmen der Auslagefrist nach Absatz 7 erfolgter Einspruch gegen die Annahme oder Ablehnung oder Rückgabe zur Überarbeitung aus, bestellt der Promotionsausschuss nach Anhörung der Doktorandin oder des Doktoranden unverzüglich eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter. Das Gutachten der weiteren Gutachterin oder des weiteren Gutachters soll innerhalb von zwei Monaten nach deren oder dessen Bestellung vorliegen. Unter Berücksichtigung der Empfehlung des weiteren Gutachtens entscheidet der Promotionsausschuss, ob die Dissertation angenommen, zur Überarbeitung zurückgegeben oder abgelehnt wird. Im Fall der Entscheidung für eine Rückgabe zur Überarbeitung legt der Promotionsausschuss eine angemessene Frist fest.
(9) Die Prüfungskommission legt im Fall der Annahme vor der Disputation die Gesamtnote der Dissertation fest. Sie entscheidet unter Berücksichtigung aller Gutachten mehrheitlich über die Benotung, bei uneinheitlichen Bewertungsvorschlägen wird durch Abstimmung entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(10) Mit der Entscheidung über die Gesamtnote der Dissertation legt die Prüfungskommission auch fest, ob die Publikation der Dissertation (§ 13) mit Auflagen versehen wird. Die Entscheidung ist zu protokollieren und der Kandidatin oder dem Kandidaten zur Kenntnis zu geben.