Auszug aus der Promotionsordnung
§ 10 Dissertation (§ 10 RPO)
(1) Die Doktorandin oder der Doktorand hat eine von ihr oder ihm in deutscher oder englischer Sprache abgefasste schriftliche Arbeit (Dissertation) vorzulegen. Mit ihr weist die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt. Sie muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten. Mit Genehmigung des Pr...
§ 10 Dissertation (§ 10 RPO)
(1) Die Doktorandin oder der Doktorand hat eine von ihr oder ihm in deutscher oder englischer Sprache abgefasste schriftliche Arbeit (Dissertation) vorzulegen. Mit ihr weist die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt. Sie muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten. Mit Genehmigung des Promotionsausschusses kann eine andere Sprache als deutsch oder englisch verwendet werden.
(2) Der in der Dissertation behandelte Gegenstand muss dem Fach Physik oder einem Gebiet der Physik mit interdisziplinärer Ausrichtung angehören. Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher disziplinärer oder interdisziplinärer Forschungsarbeit verschiedener Personen, so muss der individuelle Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden in der eigenen Dissertation dokumentiert werden.
(3) Die Dissertation muss ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine Einführung in das Thema, eine ausführliche Darstellung der eigenen wissenschaftlichen Forschungsergebnisse, eine Zusammenfassung und ein Literaturverzeichnis enthalten. Teile der im Rahmen der Dissertation durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten können in Abstimmung mit den Betreuern schon vorher veröffentlicht sein.
(4) Die beiden Gutachterinnen oder Gutachter, die gemäß § 9 Mitglieder der Prüfungskommission sind, haben dem Promotionsausschuss ein schriftliches, begründetes Gutachten zwei Monate nach ihrer Bestellung zur Gutachterin oder zum Gutachter vorzulegen. Sie prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann, abgelehnt werden muss oder zur Überarbeitung zurückzugeben ist. Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung und vergeben folgende Prädikate:
a) überragende Arbeit (summa cum laude)
b) sehr gute Arbeit (magna cum laude)
c) gute Arbeit (cum laude)
d) genügende Arbeit (rite).
(5) Ist die Arbeit in beiden Gutachten mit „summa cum laude“ als überragende Forschungsarbeit bewertet worden, bestellt der Promotionsausschuss unverzüglich eine auswärtige Hochschullehrerin oder Hochschullehrer als dritte Gutachterin oder dritten Gutachter.
(6) Wird die Dissertation der Doktorandin oder dem Doktoranden zur Umarbeitung zurückgegeben, so stellt der Promotionsausschuss eine angemessene Frist, innerhalb derer sie neu einzureichen ist. Lässt die Doktorandin oder der Doktorand diese Frist ohne wichtigen Grund verstreichen, so ist die Dissertation als abgelehnt zu behandeln. Bei kleineren von den Gutachtern empfohlenen Umarbeitungen, die keinen Einfluss auf die Prädikatsbewertungen der beiden Gutachter für die Dissertation haben, kann das Promotionsverfahren fortgesetzt werden; die Veröffentlichung der Dissertation und der Vollzug der Promotion und die Übergabe der Urkunde können erst erfolgen, wenn alle empfohlenen Umarbeitungen auch vollzogen sind, was auf Empfehlung der Erstgutachterin oder des Erstgutachters von der Dekanin oder von dem Dekan festgestellt werden muss.
(7) Nach Eingang der Gutachten wird die Dissertation zusammen mit den Gutachten im Dekanat für einen zweiwöchigen Zeitraum ausgelegt. Der Promotionsausschuss benachrichtigt die Doktorandin oder den Doktoranden, alle Mitglieder der Prüfungskommission und alle promovierten Mitglieder der Fakultät für Physik, dass die Dissertation mit den Gutachten für zwei Wochen ausliegt. Während dieser Frist sind alle promovierten Mitglieder der Fakultät für Physik sowie die Mitglieder der Prüfungskommission berechtigt, Einsicht zu nehmen und schriftlich gegen die Annahme, Ablehnung oder Bewertung der Dissertation Einspruch einzulegen. Der Einspruch ist zu begründen.
(8) Haben die Gutachterinnen und Gutachter übereinstimmend die Annahme der Dissertation vorgeschlagen, so ist sie damit angenommen, sofern kein Einspruch eingelegt wurde. Haben die Gutachterinnen und Gutachter übereinstimmend die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen, so ist sie damit abgelehnt, sofern kein Einspruch eingelegt wurde. Weichen die Gutachten hinsichtlich ihrer Empfehlung für eine Annahme oder Ablehnung der Dissertation voneinander ab, so bestellt der Promotionsausschuss eine auswärtige Hochschullehrerin oder Hochschullehrer als weitere Gutachterin oder Gutachter. Alle Einsprüche gemäß Absatz 7 werden in der Prüfungskommission besprochen und mehrheitlich entschieden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Prüfungskommission kann auch beim Promotionsausschuss die Einholung weiterer Gutachten erwirken.
(9) Die Prüfungskommission entscheidet im Zweifelsfalle (vgl. Absatz 8) unter Berücksichtigung aller Gutachten und Einsprüche mehrheitlich über Annahme oder Ablehnung der Dissertation und setzt im Falle der Annahme gemäß Absatz 4 ein Prädikat der Dissertation fest. Das Prädikat überragend (summa cum laude) darf für die Dissertation nur vergeben werden, wenn alle Gutachterinnen und Gutachter auch einzeln dieses Prädikat vergeben haben. Die Findung des Prädikats für die Dissertation kann auch nach der mündlichen Prüfungsleistung, muss aber vor der Festlegung des Gesamtprädikats der Promotion erfolgen.