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Ludwig-Maximilians-Universität München

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Steckbrief

  • Hochschule Ludwig-Maximilians-Universität München
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Physik
  • Promotionsfach / fächer Physik
  • Sachgebiet(e) Physik
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zugang mit Masterabschluss oder gleichwertigem Abschluss

      (1) 1Für Masterabsolventinnen und -absolventen einer inländischen Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften ist der Zugang zur Promotion möglich, falls ein guter Abschluss in einem naturwissenschaftlichen oder mathematischen Masterstudiengang erzielt wurde; einem Masterabschluss in diesem Sinn gleichwertig ist ein Diplom-, Magister- oder Lehramtsabschluss. 2Ein guter Abschluss ist gegeben, wenn mindestens da...
      § 3 Zugang mit Masterabschluss oder gleichwertigem Abschluss

      (1) 1Für Masterabsolventinnen und -absolventen einer inländischen Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften ist der Zugang zur Promotion möglich, falls ein guter Abschluss in einem naturwissenschaftlichen oder mathematischen Masterstudiengang erzielt wurde; einem Masterabschluss in diesem Sinn gleichwertig ist ein Diplom-, Magister- oder Lehramtsabschluss. 2Ein guter Abschluss ist gegeben, wenn mindestens das Prädikat „gut“ erzielt wurde oder in dem Prüfungstermin des jeweiligen Jahrgangs eine Platzierung unter die besten 30% aller Teilnehmerinnen und Teilnehmererreicht wurde. 3Bei einer Notenskala von 1 (sehr gut) bis 5 (nicht ausreichend) entspricht die Forderung eines Prädikats von mindestens „gut“ einer Gesamtnote von 2,50oder besser; bei anderen Bewertungssystemen wird sinngemäß nach den gleichen Kriterien entschieden. 4Werden die Zugangsvoraussetzungen ausschließlich aufgrund einer Einstufung innerhalb einer Rangordnung erfüllt, ist diese von der Bewerberin oder dem Bewerber zu belegen. 5In Ausnahmefällen kann die erforderliche Qualifikation auch durch besondere wissenschaftliche Leistungen, z.B. wissenschaftliche Veröffentlichungen, die während oder nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachgewiesen werden, wenn diese Leistungen einem guten Masterabschluss entsprechen; hierüber entscheidet die Dekanin oder der Dekan.

      (2) 1An ausländischen Hochschulen erworbene Zugangsvoraussetzungen nach Abs.1 sind anzurechnen, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse).2Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft die Dekanin oder der Dekan. 3Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sind zu berücksichtigen. 4Bei der Feststellung des Prädikats ist die „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14./15.März 1991 in der jeweils geltenden Fassung) zu berücksichtigen.

      (3) Als Zugangsvoraussetzung können Zusatzleistungen zum Nachweis vertiefter Kenntnisse des Fachgebiets der Dissertation gefordert werden (Vertiefungsbedarf); hierüber entscheidet die Dekanin oder der Dekan gemäß § 8 Abs.5.

      (4) Ein Promotionsverfahren zur Erlangung des akademischen Grades gemäß § 1 Abs.1 darf weder endgültig nicht bestanden noch erfolgreich abgeschlossen sein.

      § 4 Zugang mit Bachelorabschluss

      (1) Für Bachelorabsolventinnen und -absolventen einer inländischen Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften ist der Zugang zur Promotion möglich, falls alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. 1ExzellenterAbschluss in einem mindestens dreijährigen naturwissenschaftlichen oder mathematischen Bachelorstudiengang. 2Ein exzellenter Bachelor-abschluss ist gegeben, wenn mindestens das Prädikat „sehr gut“ erzielt wurde oder in dem Prüfungstermin des jeweiligen Jahrgangs eine Platzierung unter die besten 10% aller Teilnehmerinnen und Teilnehmererreicht wurde. 3Bei einer Notenskala von 1 (sehr gut) bis 5 (nicht ausreichend) entspricht die Forderung eines Prädikats von mindestens „sehr gut“ einer Gesamtnote von 1,50oder besser; bei anderen Bewertungssystemen wird sinngemäß nach den gleichen Kriterien entschieden. 4 § 3 Abs.1 Satz4 gilt entsprechend.

      2. 1Erwerb von 60 ECTS-Punkten nach Absprache mit der Mentorin oder dem Mentor aus dem Angebot an Pflicht- oder Wahlpflichtmodulen aus einem der Masterstudiengänge der Fakultät für Physik gemäß den Vorgaben der für den Masterstudienganggeltenden Prüfungs- und Studienordnung.2Die entsprechenden Prüfungsleistungen müssen innerhalb eines Jahres nach der auf die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgten Immatrikulation in einen der Masterstudiengänge der Fakultät für Physik erbracht und mit einem Durchschnitt von mindestens 2,50 oder besser nach den gemäß der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnung des Masterstudiengangs gewichteten Modulnoten bestanden werden.3Die Annahme zur Promotion eröffnet den Zugang zu einem der Masterstudiengänge i.S.v. Satz 2. 4Den Doktorandinnen und Doktoranden wird darüber hinaus empfohlen, ein Masterstudium abzuschließen; die Forschungsergebnisse der Masterarbeit können den Ausgangspunkt für das Promotionsprojekt und somit die Grundlage für einen zügigeren Abschluss des Promotionsverfahrensbilden.

      3. Zusage einer oder eines Prüfungsberechtigten der Fakultät für Physik gemäß § 7, die Bachelorabsolventin oder den Bachelorabsolventenwährend der Erbringung von Prüfungsleistungen aus einem Masterstudiengang als Mentorin oder Mentor zu beraten (Mentorenzusage im Sinn von § 5 Abs.3).

      (2) § 3 Abs.2 und 4 gelten entsprechend
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 11 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden zu vertiefter, selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen. 2Vorveröffentlichungen von Teilen der Dissertation sind unter Beachtung von Abs.7zulässig. 3Die Dissertation besteht aus einer Dissertationsschrift oder aus mehreren veröffentlichten Aufsätzen (kumulative Dissertation) gemäß Abs.2.

      (2) 1Eine kumulative Dissertation muss in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertation ...
      § 11 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden zu vertiefter, selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen. 2Vorveröffentlichungen von Teilen der Dissertation sind unter Beachtung von Abs.7zulässig. 3Die Dissertation besteht aus einer Dissertationsschrift oder aus mehreren veröffentlichten Aufsätzen (kumulative Dissertation) gemäß Abs.2.

      (2) 1Eine kumulative Dissertation muss in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertation gemäß Abs.1 gleichwertige Leistung darstellen. 2Sie bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers sowie der Genehmigung der Dekanin oder des Dekans nach allgemein durch den Fakultätsrat festgelegten Kriterien; die Beurteilung der Gleichwertigkeit obliegt den Gutachterinnen oder Gutachtern. 3Bei einer kumulativen Dissertation sind in knapper Fassung das wissenschaftliche Problem, die verwendeten Lösungsansätze, die erzielten Ergebnisse und Schlussfolgerungen sowie die in Bezug stehende Literatur darzustellen. 4Die zur Publikation angenommenen und im Druck oder in elektronischen Zeitschriften oder Archiven erschienenen Veröffentlichungen sind Bestandteil der Dissertation und in dieser unter Beachtung des Urheberrechts abzudrucken. 5Dieeigenständigen wissenschaftlichen Errungenschaften sind klar zu benennen; ferner ist ausführlich zu erläutern, welche Teile eigenständig erarbeitet und welche von Koautorinnen und Koautoren beigetragen wurden.

      (3) Eine außerhalb der Fakultät für Physik gemäß §7Abs.2 verfasste Dissertation muss vor Einreichung mit einer oder einem fachlich zuständigen Prüfungsberechtigten der Fakultät für Physik besprochen werden und dessen Zustimmung finden.

      (4) 1Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      (5) 1Die Dissertation muss selbständig angefertigt sein. 2Sie muss mit einer höchstens eine Seite umfassenden Zusammenfassung des Inhalts beginnen, die über Problemstellung und Ergebnisse Auskunft gibt. 3Ferner muss die Dissertation ein Inhaltsverzeichnis sowie ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur und weiterer Informationsquellen enthalten. 4Eigene Veröffentlichungen nach Abs.1 Satz2 sind als solche anzugeben.

      (6) 1Die Dissertation muss als druckfertiges elektronisches Dokument und als Manu-skript in Größe DINA4 vorgelegt werden. 2Es ist gestattet, der Dissertation oder der sie begleitenden wissenschaftlichen Dokumentation Zusätze beizufügen, die nicht zum Druck bestimmt und als solche gekennzeichnet sind. 3Eine kumulative Dissertation muss – ungeachtet des §21Abs.5Satz2 – in gebundener Form vorgelegt werden, bei der alle Fachartikel unabhängig vom Druckformat der Originalpublikationen auf DINA4-Seitenformat kopiert wurden.

      (7) 1Eigene Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, dürfen nicht als Dissertation eingereicht werden. 2Ergebnisse daraus können aber für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten als solche zu kennzeichnen sind.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Anhang
      Gemeinsam durchgeführte Promotionsverfahren

      A. Gemeinsam mit einer ausländischen Universität/ Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren
      I. Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität/Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität/Fakultät eine Vereinbarung über die grenz-überschreitende Betreuung (co-tutelle) der Promotion abgeschlossen wird,
      2. dieVoraussetzungenfür die Annahme als Doktorandin oder ...
      Anhang
      Gemeinsam durchgeführte Promotionsverfahren

      A. Gemeinsam mit einer ausländischen Universität/ Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren
      I. Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität/Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität/Fakultät eine Vereinbarung über die grenz-überschreitende Betreuung (co-tutelle) der Promotion abgeschlossen wird,
      2. dieVoraussetzungenfür die Annahme als Doktorandin oder Doktorand, eine Betreuungszusage und die Zugangsvoraussetzungen sowohl an der ausländischen Universität/Fakultät als auch nach Maßgabe der §§3 oder 4dieser Promotionsordnung an der Fakultät für Physik der Ludwig-Maximilians-Universität München vorliegen und 3. die Doktorandin oder der Doktorand sich verpflichtet, jeweils nur einen Doktorgrad, entweder den der Ludwig-Maximilians-Universität München oder den der ausländischen Universität/ Fakultät, nicht aber beide gemeinsam, zu führen.

      II.1Die Vereinbarung wird von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät für Physik mit der ausländischen Universität/ Fakultät getroffen. 2Sie ist sowohl von der Dekanin oder dem Dekan und der Präsidentin oder dem Präsidenten bzw. der Rektorin oder dem Rektor der ausländischen Universität als auch von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät für Physik und der Präsidentin oder dem Präsidenten der Ludwig-Maximilians-Universität München zu unterschreiben.

      III.1Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens erhält die Doktorandin oder der Doktorand den Doktorgrad der ausländischen Universität/Fakultät und den Grad einer Doktorin der Naturwissenschaften oder eines Doktors der Naturwissenschaften („doctor rerum naturalium“ = „Dr.rer.nat.“) der Ludwig-Maximilians-Universität München. 2Die Doktorandin oder der Doktorand erhält darüber hinaus einen Bescheid, der die gemeinsame Betreuung bestätigt und auf die Verpflichtung nach Nr.I. 3. hinweist.


      B. Gemeinsam mit einer Hochschule für angewandte Wissenschaften durchgeführtes Promotionsverfahren

      I. Ein gemeinsam mit einer Hochschule für angewandte Wissenschaften durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass ein entsprechen-der Kooperationsvertrag besteht und der Fakultätsrat zustimmt.

      II. Gleichberechtigte Betreuerin oder gleichberechtigter Betreuer kann auch eine hauptberufliche Professorin oder ein hauptberuflicher Professor (Art.62 Abs.1 Satz2 Nr.1 BayHSchG, Art.2 Abs.3 Satz1, Abs.1 Satz1-27 -Nr.1 BayHSchPG) von einer Hochschule für angewandte Wissenschaften sein.

      III. Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis, dass der akademische Grad im Rahmen eines gemeinsamen Promotionsverfahrens mit der entsprechenden Hochschule für angewandte Wissenschaften verliehen wird.

  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen der Ludwig-Maximilians-Universität München 2020
  • Hochschulporträt
    Anspruchsvolle akademische Ausbildung

    Die Ludwig-Maximilians-Universität München steht für anspruchsvolle akademische Ausbildung und herausragende Forschung. Die LMU begreift sich als echte „universitas“: Als solche will sie für die komplexer werdenden Zukunftsfragen um Mensch, Gesellschaft, Kultur, Umwelt und Technologie fächerübergreifend problemorientierte Lösungsansätze entwickeln. Diese Leitidee steht auch für umfassende Bildung der Studierenden, die soziale Kompetenzen sowie kritisches Werte- und Geschichtsbewusstsein einschließt.

    Icon: uebersicht
    umfassende Bildung, soziale Kompetenzen, kritisches Werte- und Geschichtsbewusstsein
    Icon: uebersicht
    anspruchsvolle akademische Ausbildung mit vielfältigem Praxisbezug
    Ein breit gefächertes Studienangebot

    Die LMU bietet ihren Studierenden eine anspruchsvolle akademische Ausbildung mit vielfältigem Praxisbezug. Die Studienmöglichkeiten an der Münchner Universität bilden das ganze Spektrum der Wissenschaften ab: Von der Ägyptologie bis zur Zahnmedizin bietet die Universität eine Vielzahl von Studiengängen mit zahlreichen Kombinationsmöglichkeiten an.
    Die LMU strebt danach, für ihre Studentinnen und Studenten ein inspirierendes Lernumfeld und für den wissenschaftlichen Nachwuchs hervorragende Forschungsbedingungen zu schaffen. Dazu vernetzt sich die Universität mit vielen Forschungsinstitutionen, Universitäten, Stiftungen und Unternehmen in München.

    Icon: studium
    mehr als 300 Studiengänge in allen Gebieten des Wissens
    Icon: studium
    strebt danach, Studierenden ein inspirierendes Lernumfeld zu schaffen
    Beste Bedingungen für den Forschungsnachwuchs

    Die kreative Intelligenz junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ist für eine zukunftsorientierte Universität unverzichtbar. Deshalb schafft die LMU günstige Forschungs- und Qualifikationsbedingungen für Graduierte sowie Doktorandinnen und Doktoranden: Neben zahlreichen internationalen Masterprogrammen bietet die Universität zusätzlich zur traditionellen Individualpromotion auch immer mehr Promotionsprogramme in den verschiedensten Fachbereichen an. Darüber hinaus schafft die LMU verlässliche Karriereperspektiven für Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, etwa durch Angebote zur gezielten Förderung in der Postdoc-Phase und auch durch das Tenure-Track-Modell, das die LMU seit Langem erfolgreich umsetzt.

    Icon: forschung
    gehört zu den forschungsstärksten Universitäten Europas
    Icon: forschung
    pflegt über 600 Kooperationen mit Partneruniversitäten auf der ganzen Welt
    Foto: Brunnen vor dem Hauptgebäude
    Foto: Blick in die Lesehalle der Ludwig-Maximilians-Universität München
    Foto: Studierende feiern das Sommerfest

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