Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion kann als Doktorandin oder Doktorand in der Regel zugelassen werden, wer:
1. einen Masterstudiengang,
2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3. einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit einer Prüfu...
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion kann als Doktorandin oder Doktorand in der Regel zugelassen werden, wer:
1. einen Masterstudiengang,
2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3. einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
Ein Studienabschluss an einer ausländischen, einer Universität gleichgestell-ten Hochschule, kann vom Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen als gleichwertig anerkannt werden.
(2) Der Abschluss muss eine ausreichende wissenschaftliche Eignung erkennen lassen. Über den Grad der wissenschaftlichen Eignung, die durch Studieninhalte, Studienleistungen sowie die während des Studiums entwickelte Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten bestimmt wird, entscheidet der Promotionsausschuss. Dabei kann der Promotionsausschuss gegebenenfalls Auflagen für die Promotion festlegen.
(3) Die Gesamtfakultät kann auf Vorschlag der betreffenden Fakultät für einzel-ne Promotionsfächer eine Mindestnote des Abschlussexamens als Voraussetzung für die Zulassung festlegen. Diese Mindestnote wird im Anlage 2 aufgeführt. Bewerber bzw. Bewerberinnen mit einer schlechteren Note als der Mindestnote können aus besonderen Gründen im Einzelfall durch Beschluss des Promotionsausschusses zugelassen werden. Soweit nichtvergleichbare Notenskalen ausländischer Abschlüsse vorliegen, entscheidet der Promotionsausschuss im Rahmen der Überprüfung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1.
(4) Wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin das Abschlussexamen nicht in dem Fach abgelegt hat, in dem er bzw. sie die Dissertation anfertigen möchte, so muss er bzw. sie dem Promotionsausschuss ausreichende theoretische Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten im Promotionsfach nachweisen, die in der Regel dem Standard der üblichen Abschlussprüfung (Diplom, Magister, Master, Staatsexamen) entsprechen. Das gilt hinsichtlich der praktischen
Fähigkeiten auch für einen Kandidaten bzw. eine Kandidatin, der bzw. die beim Studienabschluss Staatsexamen oder Master of Education die wissenschaftliche Arbeit nicht in dem Fach angefertigt hat, in dem er bzw. sie seine bzw. ihre Dissertation anfertigen möchte.ˮ
Der Nachweis kann durch bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen erfolgen -soweit diese für das Promotionsfach und im Zusammenhang mit der beabsichtigten Dissertation einschlägig sind- oder durch ein erfolgreich absolviertes Vorbereitungsstudium nach Absatz 6 mit der Erbringung zusätzlicher Leistungen. Für die Zulassung im Fach Astronomie muss ein Abschlussexamen im Fach Physik oder im Fach Mathematik oder der Nachweis von entsprechenden Fachkenntnissen und Fähigkeiten in einem dieser Fächer vorliegen.
(5) Besonders qualifizierte Bachelor-Absolventen bzw. Absolventinnen und Kandidaten bzw. Kandidatinnen ohne ein zum Diplom, Magister, Master oder Staatsexamen gleichwertiges Abschlussexamen, das zur Promotion qualifiziert, können sofern der Promotionsausschuss überdurchschnittliche Studien- und Prüfungsleistungen aus dem bisherigen Studium feststellt- die Möglichkeit erhalten, sich in einem Vorbereitungsstudium nach Abs. 5 für eine Promotion zu qualifizieren, oder können auf die Absolvierung des Masterstudiums verwiesen werden, sofern dieses von der betreffenden Fakultät angeboten wird.
(6) Über das Vorliegen ausreichender einschlägiger Fachkenntnisse und Fähigkeiten bzw. über die Zulassung zum Vorbereitungsstudium entscheidet der Promotionsausschuss. Die im Rahmen des Vorbereitungsstudiums zu erbringenden Leistungen -und den hierfür zur Verfügung stehenden Zeitraumlegt im Einzelfall der Promotionsausschuss im Benehmen mit den jeweiligen Fachvertretern bzw. Fachvertreterinnen fest. Sie können den Besuch von Lehrveranstaltungen einschließlich zugehöriger Studienleistungen oder eine wissenschaftliche Arbeit oder eine Kombination hiervon umfassen. Die wissenschaftliche Arbeit entspricht in ihren Anforderungen einer Diplom-, Master- oder Staatsexamensarbeit. Der Promotionsausschuss bestellt die Gutachter bzw. Gutachterinnen für die Arbeit sowie die Prüfer bzw. Prüferinnen für ein abschließendes Kolloquium von etwa einer Stunde Dauer. Durch das Kolloquium muss der Kandidat bzw. die Kandidatin nachweisen, dass er bzw. sie im Promotionsfach über Kenntnisse verfügt, die dem Standard der üblichen Abschlussprüfung entsprechen. Arbeit und Kolloquium werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet; das Kolloquium kann einmal wie-derholt werden.
(7) Zur Promotion können auch Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder Berufsakademie zugelassen werden, wenn sie
a) ein überdurchschnittliches Abschlussergebnis erzielt und
b) ein Eignungsfeststellungsverfahren mit Erfolg absolviert haben.
Das Eignungsfeststellungsverfahren wird vom zuständigen Promotionsausschuss eingeleitet und dient dem Nachweis der für die Promotion in dem vorgesehenen Dissertationsgebiet erforderlichen Befähigung. Der Promotionsausschuss setzt die zum Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen fest. Das Eignungsfeststellungsverfahren soll in der Regel nach drei Semestern abgeschlossen sein.
(8) Wer bereits in einem Promotionsfach der Naturwissenschaftlich-Mathematischen Gesamtfakultät einen Doktorgrad erworben hat, kann nur mit Zustimmung der Gesamtfakultät zu einem weiteren Promotionsverfahren in einem anderen Promotionsfach der Gesamtfakultät zugelassen werden. Wer bereits den Grad Dr. sc. hum. erworben hat, kann nicht mehr zugelas-sen werden, es sei denn, er bzw. sie kann ein weiteres wissenschaftliches Studium nachweisen, auf dessen Grundlage die Verleihung des Grades Dr. rer. nat. erfolgen kann.
(9) Das Zulassungsverfahren ist innerhalb von maximal 6 Monaten abzuschließen. Wird ein Kandidat bzw. eine Kandidatin nur unter Auflagen gemäß Abs. 2 bis 7 zum Vorbereitungsstudium bzw. Eignungsfeststellungsverfahren zugelassen, so wird dieser Zeitraum nicht auf die 6-Monatsfrist angerechnet.
Anlage 2 (Fakultätsspezifische Regelungen)
Zu § 4 Abs. 2
Für die Fakultät für Physik und Astronomie wird als Mindestnote für die Zulassung zur Promotion die ungerundete Gesamtnote 2,0 festgelegt. Bewerber bzw. Bewerberinnen mit einer schlechteren Note als der Mindestnote können aus besonderen Gründen im Einzelfall durch Beschluss des Promotionsausschusses zugelassen werden. Für die Zulassung im Fach Astronomie muss ein Abschlussexamen im Fach Physik oder im Fach Mathematik oder der Nachweis von entsprechenden Fachkenntnissen und Fähigkeiten in einem dieser Fächer vorliegen.