Auszug aus der Promotionsordnung
9. Dissertation (§ 10 RPO)
(1) Die Dissertation muss ein Thema behandeln, das im Schwerpunkt in der Fachkompetenz der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft liegt. Sie muss einen selbständig erarbeiteten, in der Psychologie in der Regel einen empirischen, Beitrag der Kandidatin oder des Kandidaten zur wissenschaftlichen Forschung darstellen. Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten an den Promotio...
9. Dissertation (§ 10 RPO)
(1) Die Dissertation muss ein Thema behandeln, das im Schwerpunkt in der Fachkompetenz der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft liegt. Sie muss einen selbständig erarbeiteten, in der Psychologie in der Regel einen empirischen, Beitrag der Kandidatin oder des Kandidaten zur wissenschaftlichen Forschung darstellen. Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten an den Promotionsausschuss kann die Dissertation auch in einer anderen Sprache verfasst werden. Sie kann entweder als Einzelarbeit, als kumulative Dissertation oder als Teamarbeit eingereicht werden.
(2) Im Falle einer Einzelarbeit ist eine Arbeit vorzulegen, die noch nicht vollständig veröffentlicht worden ist. Wichtige Teilergebnisse der Forschungsarbeit können in Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer des Promotionsvorhabens vor dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens veröffentlicht sein.
(3) Anstelle einer Einzelarbeit kann auch vorgelegt werden:
1. Eine kumulative Dissertation, die mindestens drei Manuskripte umfassen muss, die unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sind, zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens nachweislich bei anerkannten Fachzeitschriften oder Buchreihen, die eine Begutachtung der Manuskripte (peer-review) vorsehen, eingereicht sind und von denen mindestens eines nachweislich zur Publikation angenommen oder bereits publiziert sein muss. Die drei Manuskripte müssen in Erstautorenschaft verfasst sein. Insgesamt muss diese Form der Dissertation den wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit haben. Für die kumulative Dissertation ist der wissenschaftliche Zusammenhang der einzelnen Manuskripte von der Kandidatin oder dem Kandidaten in einer Synopse darzulegen und hinreichend zu begründen. Der Anteil der Kandidatin oder des Kandidaten an den Manuskripten in gemeinschaftlicher Autorenschaft muss aus dieser Abhandlung ersichtlich sein. Die Urheberschaft an den einzelnen Teilen ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich zu bestätigen.
2. Eine intra- oder interdisziplinäre Teamarbeit, die den nachfolgenden Anforderungen genügt:
a) der theoretische oder methodische Gehalt einer Teamarbeit sowie die tatsächliche Arbeit muss sich wesentlich von einer Einzelarbeit unterscheiden; dabei muss der Beitrag jeder Kandidatin und jedes Kandidaten dem wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit entsprechen, deutlich abgrenzbar und bewertbar sein,
b) die Kandidatinnen und Kandidaten müssen im Fall einer Teamarbeit die individuelle Urheberschaft für bestimmte Dimensionen oder für einzelne Abschnitte der Arbeit erkennen lassen,
c) die Kandidatinnen und Kandidaten fügen einen gemeinsamen Bericht über den Verlauf der Zusammenarbeit bei, der den wesentlichen Beitrag der Kandidatinnen und Kandidaten an der gemeinsamen Arbeit erkennen lässt.
(4) Über Ausnahmen von Absatz 3 Nr. 1 entscheidet der Promotionsausschuss.
(5) Die Dissertation wird von den bestellten Gutachterinnen und Gutachtern begutachtet, die je ein Exemplar der Dissertation erhalten. Die Gutachterinnen oder Gutachter prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann, abgelehnt werden muss oder zur Überarbeitung zurückzugeben ist.
(6) Die Gutachterinnen oder Gutachter sollen ihre Gutachten binnen zwei Monaten nach ihrer Bestellung der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses vorlegen.
(7) Die Dissertation ist im Falle der Annahme mit einer der folgenden Noten zu beurteilen:
a) summa cum laude
b) magna cum laude
c) cum laude
d) rite
Bei einer Vergabe der Note „summa cum laude“ hat die Prüfungskommission diese Bewertung gesondert zu begründen.
(8) Die Gutachten sind, nachdem sie vollzählig der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses vorliegen, unverzüglich der Kandidatin oder dem Kandidaten bekannt zu geben. Sie oder er hat die Möglichkeit, binnen 14 Tagen zu den Gutachten Stellung zu nehmen. Danach ist die Dissertation mit den Gutachten und ggf. mit der Stellungnahme der Kandidatin oder des Kandidaten allen promovierten Mitgliedern der Fakultät sowie allen Mitgliedern der Prüfungskommission für drei Wochen im Dekanat zugänglich zu machen. Die Auslage wird von der Dekanin oder dem Dekan in geeigneter Form der Fakultät bekannt gemacht.
(9) Innerhalb der Auslagefrist haben die der Fakultät angehörigen wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die wahlberechtigten habilitierten Mitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Recht, beim Promotionsausschuss die Bestellung einer
Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers als weitere Gutachterin oder weiteren Gutachter zu beantragen. Dafür ist ein Quorum von drei solchen Mitgliedern der Fakultät erforderlich. Der Antrag muss schriftlich begründet werden. Der Promotionsausschuss entscheidet nach Anhörung der Prüfungskommission innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen über den Antrag.
(10) Für den Fall, dass nach Absatz 9 eine weitere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter bestellt wurde und die Mehrheit der Gutachterinnen und Gutachter empfiehlt, die Dissertation abzulehnen, hat die Kandidatin oder der Kandidat das Recht, eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter, die oder der die Voraussetzungen nach Ziffer 8 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, vorzuschlagen. Dem Vorschlag ist zu entsprechen. Die Bestellung der weiteren Gutachterin oder des weiteren Gutachters soll unverzüglich erfolgen.
(11) Die Gutachten sind, nachdem sie der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses vollzählig vorliegen, unverzüglich den Mitgliedern der Prüfungskommission zu übergeben. Die Prüfungskommission entscheidet über die Annahme und die Benotung, die Rückgabe zur Überarbeitung oder die Ablehnung der Dissertation aufgrund der Gutachten und den ggf. vorliegenden Stellungnahmen. Bei Stimmengleichheit in der Prüfungskommission gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall der Rückgabe zur Überarbeitung ist eine angemessene Frist für die erneute Einreichung der Dissertation festzulegen.
(12) Die Entscheidung über die Dissertation muss spätestens drei Wochen nach dem Ende der Auslagezeit der Arbeit und der Gutachten gefällt werden.
(13) Die Entscheidung über eine Annahme, Rückgabe zur Überarbeitung oder Ablehnung der Dissertation ist der Kandidatin oder dem Kandidaten innerhalb einer Woche schriftlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses mitzuteilen. Im Falle der Annahme ist zugleich der Termin der Disputation bekannt zu geben. Im Fall der Rückgabe zur Überarbeitung ist nach fristgerechtem Eingang der Arbeit erneut nach Absatz 8 zu verfahren. Geht die Dissertation ohne wichtigen Grund nicht fristgerecht ein, gilt sie als abgelehnt.
(14) Wird die gemäß Absatz 11 überarbeitete Dissertation nach fristgerechtem Eingang von der Prüfungskommission abgelehnt, ist die Promotion nicht bestanden. Eine mündliche Prüfung findet dann nicht mehr statt.
(15) Ist die Dissertation abgelehnt worden, ist ein neuer Promotionsversuch mit neuem Dissertationsthema möglich. Ein weiterer Promotionsversuch ist nicht zulässig