Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Zugangsvoraussetzungen
(1) Der Zugang zur Promotion setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber
1. einen zur Promotion berechtigenden juristischen Studiengang mit in der Regel hervorragendem Ergebnis abgeschlossen hat,
2. weitere Leistungen, die die Eignung für die Promotion erkennen lassen, erbracht hat und
3. die deutsche Sprache beherrscht.
(2) Einen zur Promotion berechtigenden juristischen Studiengang mit hervorragendem Ergebnis hat abgeschlossen...
§ 5 Zugangsvoraussetzungen
(1) Der Zugang zur Promotion setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber
1. einen zur Promotion berechtigenden juristischen Studiengang mit in der Regel hervorragendem Ergebnis abgeschlossen hat,
2. weitere Leistungen, die die Eignung für die Promotion erkennen lassen, erbracht hat und
3. die deutsche Sprache beherrscht.
(2) Einen zur Promotion berechtigenden juristischen Studiengang mit hervorragendem Ergebnis hat abgeschlossen, wer
1. die erste oder die zweite juristische Prüfung bzw. Staatsprüfung oder die Abschlussprüfung Teil II der einstufigen Juristenausbildung mindestens mit der Note vollbefriedigend" i. S. d. JAG NRW bestanden hat oder
2. an einer Universität oder Fachhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes einen im Hauptfach juristischen Studiengang mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern hervorragend abgeschlossen hat oder
3. einen im Hauptfach juristischen Masterstudiengang im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG hervorragend abgeschlossen hat.
Ein hervorragender Abschluss im Sinne des Absatzes 2 Nrn. 2 und 3 ist in der Regel gegeben, wenn die Bewerberin oder der Bewerber zu den besten 10 % des jeweiligen Jahrgangs zählt.
(3) Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im Bereich der Europäischen Union eine Rechtsprüfung abgelegt haben, sind inländischen Bewerberinnen und Bewerbern gleichgestellt. Bewerberinnen oder Bewerber, die ihre Rechtsprüfung im sonstigen Ausland abgelegt haben, können auch Zugang zur Promotion haben. Voraussetzung ist jeweils, dass eine der ersten oder zweiten juristischen Prüfung bzw. Staatsprüfung gleichwertige Rechtsprüfung mit einer Note abgeschlossen wurde, die mindestens der Note vollbefriedigend" i. S. d. JAG NRW entspricht. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Dekanin oder der Dekan, ggf. nach Anhörung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz in Bonn. Die Gleichwertigkeit ist in der Regel zu bejahen, wenn der ausländischen Rechtsprüfung ein mindestens dreijähriges rechtswissenschaftliches Fachstudium vorangegangen ist, dessen erfolgreicher Abschluss der Bewerberin oder dem Bewerber an ihrer oder seiner Heimathochschule die Promotionsberechtigung vermittelt. Ausländische Bewerberinnen und Bewerber haben auch Zugang zur Promotion, wenn sie die Magisterprüfung an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bielefeld mindestens mit der Note magna cum laude" bestanden haben.
(4) Zugang zur Promotion kann auch erhalten, wer einen gleichwertigen Studiengang an einer Universität hervorragend (i.S.d. Absatzes 2 Satz 2) abgeschlossen hat, und beabsichtigt, ein Promotionsthema mit Bezügen zur Rechtswissenschaft interdisziplinär zu bearbeiten. Über die Gleichwertigkeit eines Studienganges im Sinne des Satzes 1 entscheidet der Dekan oder die Dekanin.
(5) Als weitere Leistungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 müssen erbracht worden sein:
1. von allen Bewerberinnen und Bewerbern
a) die Teilnahme an einem von der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld veranstalteten Seminar, in dem ein Referat gehalten und die Leistungen mit mindestens gut" bewertet worden sind oder,
b) die erfolgreiche Teilnahme an einer Quellenexegese mit schriftlicher Hausarbeit oder die Erbringung eines Leistungsnachweises gemäß § 26 Abs. 5 der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung, oder
c) die erfolgreiche Teilnahme an dem Zusatzqualifikationsprogramm Europa Intensiv, oder
d) der erfolgreiche Abschluss des Masterstudiengangs Rechtsgestaltung und Prozessführung, oder
e) der erfolgreiche Abschluss des BA-Studiengangs Recht und Management der Universität Bielefeld.
2. von Bewerberinnen und Bewerbern i. S. v. Absatz 2 Nr. 2 oder 3 zusätzlich
a) in jedem der drei Bereiche Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht eine mit mindestens ausreichend" (4 Punkte) bewertete Klausur, und
b) in einem Grundlagenfach eine mit mindestens ausreichend" (4 Punkte) bewertete Hausarbeit.
(6) Bewerberinnen und Bewerber aus dem nicht deutschsprachigen Ausland weisen ihre Kenntnisse der deutschen Sprache in der Regel durch eine der in § 3 Abs. 1 der Ordnung über den Zugang und die Zulassung internationaler Studienbewerberinnen und Studienbewerber zum Studium an der Universität Bielefeld erwähnten Sprachnachweise nach. Auf Antrag der zukünftigen Betreuerin oder des zukünftigen Betreuers kann die Fakultätskonferenz vom Erfordernis des Sprachnachweises absehen, wenn die Dissertation nicht in deutscher Sprache verfasst werden soll (§ 10 Abs. 1).
(7) Die Fakultätskonferenz soll auf begründeten Antrag des Fakultätsmitgliedes, das die Dissertation betreut oder betreuen will, von dem Erfordernis einer bestimmten Note im Sinnes des Absatzes 2 befreien, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bewerberin oder der Bewerber zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist. Die Befreiung soll erteilt werden, wenn die Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit hinreichend nachgewiesen wurde, insbesondere durch eigene wissenschaftliche Publikationen, wissenschaftliche Tätigkeit an einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung in nicht unbedeutendem Umfang oder durch Nachweis von sonstigen Forschungsleistungen. Die Befreiung kann mit der Bedingung verbunden werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber an einem von einem anderen Fakultätsmitglied veranstalteten Seminar teilnimmt und dass die dort erbrachten Leistungen mindestens mit gut bewertet werden.
(8) In besonderen Ausnahmefällen kann die Fakultätskonferenz von dem Erfordernis des Absatzes 5 Nr. 1 absehen. Ein besonderer Ausnahmefall liegt in der Regel vor, wenn
1. die Bewerberin oder der Bewerber den in Absatz 5 Nr. 1 a) genannten Leistungsnachweis mindestens mit der Note gut" an einer anderen Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder einen gleichwertigen Leistungsnachweis einer Universität in der Europäischen Union erworben hat oder
2. die Bewerberin oder der Bewerber an der Fakultät in einem Rechtsverhältnis von nicht unerheblicher Dauer als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin, wissenschaftliche Hilfskraft oder in einer ähnlichen Rechtsbeziehung stand.