Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Bewerber mit juristischer (Staats-)Prüfung
(1) Als Doktorand wird in der Regel nur angenommen, wer
1. die Erste oder Zweite juristische Staatsprüfung oder die Erste juristische Prüfung (sowohl in der Staats- als auch in der Universitätsprüfung) mindestens mit der Note vollbefriedigend1 bestanden hat;
2. mindestens zwei Semester Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim studiert und dabei eine mindestens mit der Note vollbefriedigend bewertete schriftliche Seminar...
§ 5 Bewerber mit juristischer (Staats-)Prüfung
(1) Als Doktorand wird in der Regel nur angenommen, wer
1. die Erste oder Zweite juristische Staatsprüfung oder die Erste juristische Prüfung (sowohl in der Staats- als auch in der Universitätsprüfung) mindestens mit der Note vollbefriedigend1 bestanden hat;
2. mindestens zwei Semester Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim studiert und dabei eine mindestens mit der Note vollbefriedigend bewertete schriftliche Seminararbeit oder rechtsgeschichtliche Exegese vorgelegt hat.
(2) 1Der Promotionsausschuss kann den Bewerber auf dessen Antrag in begründeten Ausnahmefällen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 befreien; dies setzt voraus, dass nach den Studienleistungen, insbesondere dem vorgelegten Seminarzeugnis, nach dem Arbeitsplan, gegebenenfalls weiteren wissenschaftlichen Arbeiten und nach dem Urteil eines Prüfungsberechtigten nach § 3 Absatz 1 oder einer Person, die nach § 3 Absatz 3 zum Prüfer bestellt werden kann, die zur Betreuung der Dissertation bereit ist, anzunehmen ist, dass der Bewerber für die geplante wissenschaftliche Arbeit geeignet ist. 2Eine Befreiung vom Erfordernis eines mit vollbefriedigend bestandenen Examens kann nur gewährt werden, wenn in einer der drei in Absatz 1 Nr. 1 genannten Prüfungen mindestens die Note befriedigend mit einer Bewertung von 7,5 Punkten erreicht wurde; hat der Bewerber auch die Abschlussnote von 7,5 Punkten nicht erreicht, so kann der Promotionsausschuss die Befreiung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erteilen.
§ 6 Bewerber mit gleichwertigen deutschen Abschlussprüfungen
(1) 1Der Promotionsausschuss kann als Doktoranden auch Bewerber annehmen, die an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule eine wissenschaftliche Abschlussprüfung abgelegt haben, die einem juristischen Examen oder Staatsexamen nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 gleichwertig ist. 2Die Annahme setzt voraus, dass
1. der Bewerber nach seiner Abschlussnote zu den besten 15% der Absolventen seines Prüfungszeitraumes gehört;
2. der Bewerber mindestens zwei Semester Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim studiert und dabei eine mindestens mit der Note vollbefriedigend bewertete schriftliche Seminararbeit oder rechtsgeschichtliche Exegese vorgelegt hat; und3. der Bewerber sich mit Erfolg einer Eignungsprüfung unterzogen hat. 2Diese besteht aus drei Aufsichtsarbeiten, die der Bewerber nach seiner Wahl auf dem Gebiete des Zivilrechts, des Strafrechts und/oder des Öffentlichen Rechts anzufertigen hat. 3Die Bearbeitungszeit der Auf-sichtsarbeiten beträgt jeweils 5 Stunden; ihr Schwierigkeitsgrad entspricht den Aufsichtsarbeiten in der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung. 4Die Aufgaben stellt der Abteilungssprecher; die Aufsichtsarbeiten werden von je zwei von ihm bestimmten Prüfern aus dem Kreis der Mitglieder des Promotionsausschusses (§ 2 Absatz 2) begutachtet. 5Für die Benotung gel-ten § 14 Absätze 2 und 3 sowie § 15 JAPrO in der jeweils geltenden Fassung entsprechend; an die Stelle des Landesjustizprüfungsamtes und seines Präsidenten tritt der Abteilungssprecher oder ein von ihm beauftragter Professor. 6Die Prüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote der drei Aufsichtsarbeiten mindestens 8,5 Punkte beträgt und keine Aufsichtsarbeit schlechter als ausreichend (4,0 Punkte) bewertet worden ist. 7Wer die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, kann jede Aufsichtsarbeit nur einmal wiederholen. 8Statt der Aufsichtsarbeiten nach Satz 2 kann der Abteilungssprecher dem Bewerber auf dessen Antrag und nach Anhörung des Abteilungsvorstandes vergleichbare schriftliche Prüfungsleistungen aufgeben; Sätze 4 bis 7 gelten entsprechend.
(2) 1Der Promotionsausschuss kann den Bewerber auf dessen Antrag in begründeten Ausnahmefällen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 befreien; § 5 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 2Eine Befreiung von den Anforderungen an die Abschlussnote (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) kann nur gewährt werden, wenn der Bewerber nach seiner Abschlussnote zu den 25% der besten Absolventen seines Prüfungszeitraumes gehört; § 5 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 3Eine Befreiung vom Erfordernis der Durchschnittsnote von 8,5 Punkten bei der Eignungsprüfung (Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Sätze 6 und 8 Halbsatz 2) kann nur gewährt werden, wenn die Durchschnittsnote der drei Prüfungsleistungen mindestens 7,0 Punkte beträgt und keine schlechter als ausreichend (4,0 Punkte) bewertet worden ist; hat der Bewerber auch die Durchschnittsnote von 7,0 Punkten nicht erreicht, so kann der Promotionsausschuss die Befreiung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erteilen.
(3) Der Abteilungssprecher kann früher an der Universität Mannheim erbrachte, gleichwertige Prüfungsleistungen als Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Sätze 2 bis 6 anerkennen.
§ 7 Bewerber mit gleichwertigen ausländischen Abschlussprüfungen
(1) 1Der Promotionsausschuss kann ferner Bewerber als Doktoranden annehmen, die im Ausland eine staatliche oder akademische Abschlussprüfung abgelegt haben, die einem juristischen Examen oder Staatsexamen nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 gleichwertig ist. 2§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Der Promotionsausschuss kann den Bewerber auf dessen Antrag in begründeten Ausnahmefällen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 befreien; § 5 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 2Eine Befreiung von den Anforderungen an die Abschlussnote (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) kann nur gewährt werden, wenn der Bewerber nach seiner Abschlussnote zu den 25% der besten Absolventen seines Prüfungszeitraumes gehört; § 5 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 3Eine Befreiung von den Erfordernissen der Eignungsprüfung (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3) kann nur gewährt werden, wenn der Bewerber an der Universität Mannheim angemessene schriftliche Prüfungsleistungen erbracht hat, die ihm der Abteilungssprecher nach Anhörung des Abteilungsvorstandes aufgegebenhat. 4Der Prüfungsausschuss kann früher an der Universität Mannheim erbrachte, gleichwertige Prüfungsleistungen als Prüfungsleistungen nach Satz 3 anerkennen.
(3) 1Sofern der Bewerber nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz ist, hat er den Nachweis zu erbringen, dass er über die zur Anfertigung der Dissertation und zum Bestehen der mündlichen Prüfung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. 2Dieser Nachweis kann erbracht werden über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einen deutschsprachigen Abschluss eines Hochschulstudiums, über die in § 7 Absatz 1 Ziffer 3 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Mannheim in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Nachweise oder ein äquivalentes Ergebnis in einem vergleichbaren Testverfahren. 3Im letztgenannten Fall entscheidet über die Äquivalenz und Vergleichbarkeit der Promotionsausschuss. 4Der Promotionsausschuss kann beim Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere wenn die Promotion nicht in deutscher Sprache angefertigt werden soll, auf Antrag vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse befreien.
§ 8 Bewerber mit rechtskundlichem Bachelor-Abschluss
(1) 1Der Promotionsausschuss kann schließlich auch Bewerber als Doktoranden annehmen, die einen Bachelor-Studiengang abgeschlossen haben, der nach dem Studienplan und der Prüfungsordnung zu mindestens zwei Dritteln rechtskundliche Fächer umfasst. 2Die Annahme setzt voraus, dass der Bewerber nach seiner Abschlussnote zu den besten 10% der Absolventen seines Prüfungszeitraumes gehört. 3§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 sowie Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Bachelor-Studiengang im Ausland absolviert worden ist.
(3) Absätze 1 und 2 gelten für Absolventen rechtskundlicher Studiengänge einer Fachhochschule oder der Dualen Hochschule und für Absolventen der Notarakademie Baden-Württemberg entsprechend, soweit sie nicht unter § 6 fallen.