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Universität Mannheim

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Bewerber mit juristischer (Staats-)Prüfung

      (1) Als Doktorand wird in der Regel nur angenommen, wer
      1. die Erste oder Zweite juristische Staatsprüfung oder die Erste juristische Prüfung (sowohl in der Staats- als auch in der Universitätsprüfung) mindestens mit der Note „vollbefriedigend“1 bestanden hat;
      2. mindestens zwei Semester Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim studiert und dabei eine mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ bewertete schriftliche Seminar...
      § 5 Bewerber mit juristischer (Staats-)Prüfung

      (1) Als Doktorand wird in der Regel nur angenommen, wer
      1. die Erste oder Zweite juristische Staatsprüfung oder die Erste juristische Prüfung (sowohl in der Staats- als auch in der Universitätsprüfung) mindestens mit der Note „vollbefriedigend“1 bestanden hat;
      2. mindestens zwei Semester Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim studiert und dabei eine mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ bewertete schriftliche Seminararbeit oder rechtsgeschichtliche Exegese vorgelegt hat.

      (2) 1Der Promotionsausschuss kann den Bewerber auf dessen Antrag in begründeten Ausnahmefällen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 befreien; dies setzt voraus, dass nach den Studienleistungen, insbesondere dem vorgelegten Seminarzeugnis, nach dem Arbeitsplan, gegebenenfalls weiteren wissenschaftlichen Arbeiten und nach dem Urteil eines Prüfungsberechtigten nach § 3 Absatz 1 oder einer Person, die nach § 3 Absatz 3 zum Prüfer bestellt werden kann, die zur Betreuung der Dissertation bereit ist, anzunehmen ist, dass der Bewerber für die geplante wissenschaftliche Arbeit geeignet ist. 2Eine Befreiung vom Erfordernis eines mit „vollbefriedigend“ bestandenen Examens kann nur gewährt werden, wenn in einer der drei in Absatz 1 Nr. 1 genannten Prüfungen mindestens die Note „befriedigend“ mit einer Bewertung von 7,5 Punkten erreicht wurde; hat der Bewerber auch die Abschlussnote von 7,5 Punkten nicht erreicht, so kann der Promotionsausschuss die Befreiung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erteilen.

      § 6 Bewerber mit gleichwertigen deutschen Abschlussprüfungen

      (1) 1Der Promotionsausschuss kann als Doktoranden auch Bewerber annehmen, die an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule eine wissenschaftliche Abschlussprüfung abgelegt haben, die einem juristischen Examen oder Staatsexamen nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 gleichwertig ist. 2Die Annahme setzt voraus, dass
      1. der Bewerber nach seiner Abschlussnote zu den besten 15% der Absolventen seines Prüfungszeitraumes gehört;
      2. der Bewerber mindestens zwei Semester Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim studiert und dabei eine mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ bewertete schriftliche Seminararbeit oder rechtsgeschichtliche Exegese vorgelegt hat; und3. der Bewerber sich mit Erfolg einer Eignungsprüfung unterzogen hat. 2Diese besteht aus drei Aufsichtsarbeiten, die der Bewerber nach seiner Wahl auf dem Gebiete des Zivilrechts, des Strafrechts und/oder des Öffentlichen Rechts anzufertigen hat. 3Die Bearbeitungszeit der Auf-sichtsarbeiten beträgt jeweils 5 Stunden; ihr Schwierigkeitsgrad entspricht den Aufsichtsarbeiten in der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung. 4Die Aufgaben stellt der Abteilungssprecher; die Aufsichtsarbeiten werden von je zwei von ihm bestimmten Prüfern aus dem Kreis der Mitglieder des Promotionsausschusses (§ 2 Absatz 2) begutachtet. 5Für die Benotung gel-ten § 14 Absätze 2 und 3 sowie § 15 JAPrO in der jeweils geltenden Fassung entsprechend; an die Stelle des Landesjustizprüfungsamtes und seines Präsidenten tritt der Abteilungssprecher oder ein von ihm beauftragter Professor. 6Die Prüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote der drei Aufsichtsarbeiten mindestens 8,5 Punkte beträgt und keine Aufsichtsarbeit schlechter als „ausreichend“ (4,0 Punkte) bewertet worden ist. 7Wer die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, kann jede Aufsichtsarbeit nur einmal wiederholen. 8Statt der Aufsichtsarbeiten nach Satz 2 kann der Abteilungssprecher dem Bewerber auf dessen Antrag und nach Anhörung des Abteilungsvorstandes vergleichbare schriftliche Prüfungsleistungen aufgeben; Sätze 4 bis 7 gelten entsprechend.

      (2) 1Der Promotionsausschuss kann den Bewerber auf dessen Antrag in begründeten Ausnahmefällen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 befreien; § 5 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 2Eine Befreiung von den Anforderungen an die Abschlussnote (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) kann nur gewährt werden, wenn der Bewerber nach seiner Abschlussnote zu den 25% der besten Absolventen seines Prüfungszeitraumes gehört; § 5 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 3Eine Befreiung vom Erfordernis der Durchschnittsnote von 8,5 Punkten bei der Eignungsprüfung (Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Sätze 6 und 8 Halbsatz 2) kann nur gewährt werden, wenn die Durchschnittsnote der drei Prüfungsleistungen mindestens 7,0 Punkte beträgt und keine schlechter als „ausreichend“ (4,0 Punkte) bewertet worden ist; hat der Bewerber auch die Durchschnittsnote von 7,0 Punkten nicht erreicht, so kann der Promotionsausschuss die Befreiung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erteilen.

      (3) Der Abteilungssprecher kann früher an der Universität Mannheim erbrachte, gleichwertige Prüfungsleistungen als Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Sätze 2 bis 6 anerkennen.

      § 7 Bewerber mit gleichwertigen ausländischen Abschlussprüfungen

      (1) 1Der Promotionsausschuss kann ferner Bewerber als Doktoranden annehmen, die im Ausland eine staatliche oder akademische Abschlussprüfung abgelegt haben, die einem juristischen Examen oder Staatsexamen nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 gleichwertig ist. 2§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

      (2) 1Der Promotionsausschuss kann den Bewerber auf dessen Antrag in begründeten Ausnahmefällen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 befreien; § 5 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 2Eine Befreiung von den Anforderungen an die Abschlussnote (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) kann nur gewährt werden, wenn der Bewerber nach seiner Abschlussnote zu den 25% der besten Absolventen seines Prüfungszeitraumes gehört; § 5 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 3Eine Befreiung von den Erfordernissen der Eignungsprüfung (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3) kann nur gewährt werden, wenn der Bewerber an der Universität Mannheim angemessene schriftliche Prüfungsleistungen erbracht hat, die ihm der Abteilungssprecher nach Anhörung des Abteilungsvorstandes aufgegebenhat. 4Der Prüfungsausschuss kann früher an der Universität Mannheim erbrachte, gleichwertige Prüfungsleistungen als Prüfungsleistungen nach Satz 3 anerkennen.

      (3) 1Sofern der Bewerber nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz ist, hat er den Nachweis zu erbringen, dass er über die zur Anfertigung der Dissertation und zum Bestehen der mündlichen Prüfung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. 2Dieser Nachweis kann erbracht werden über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einen deutschsprachigen Abschluss eines Hochschulstudiums, über die in § 7 Absatz 1 Ziffer 3 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Mannheim in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Nachweise oder ein äquivalentes Ergebnis in einem vergleichbaren Testverfahren. 3Im letztgenannten Fall entscheidet über die Äquivalenz und Vergleichbarkeit der Promotionsausschuss. 4Der Promotionsausschuss kann beim Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere wenn die Promotion nicht in deutscher Sprache angefertigt werden soll, auf Antrag vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse befreien.

      § 8 Bewerber mit rechtskundlichem Bachelor-Abschluss

      (1) 1Der Promotionsausschuss kann schließlich auch Bewerber als Doktoranden annehmen, die einen Bachelor-Studiengang abgeschlossen haben, der nach dem Studienplan und der Prüfungsordnung zu mindestens zwei Dritteln rechtskundliche Fächer umfasst. 2Die Annahme setzt voraus, dass der Bewerber nach seiner Abschlussnote zu den besten 10% der Absolventen seines Prüfungszeitraumes gehört. 3§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 sowie Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

      (2) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Bachelor-Studiengang im Ausland absolviert worden ist.

      (3) Absätze 1 und 2 gelten für Absolventen rechtskundlicher Studiengänge einer Fachhochschule oder der Dualen Hochschule und für Absolventen der Notarakademie Baden-Württemberg entsprechend, soweit sie nicht unter § 6 fallen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 1 Zweck und Art der Prüfung
      ...
      (2) 1Die Dissertation muss eine selbständige, vertiefte, die Rechtswissenschaft fördernde und der Veröffentlichung würdige Arbeit sein. 2Dissertation und mündliche Prüfung müssen die Fähigkeit des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen.

      § 11 Zulassung zur Prüfung

      (1) Das Gesuch um Zulassung zur Doktorprüfung ist schriftlich beim Abteilungssprecher einzureichen.

      (2) 1Dem Gesuch sind beizufügen:
      a) d...
      § 1 Zweck und Art der Prüfung
      ...
      (2) 1Die Dissertation muss eine selbständige, vertiefte, die Rechtswissenschaft fördernde und der Veröffentlichung würdige Arbeit sein. 2Dissertation und mündliche Prüfung müssen die Fähigkeit des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen.

      § 11 Zulassung zur Prüfung

      (1) Das Gesuch um Zulassung zur Doktorprüfung ist schriftlich beim Abteilungssprecher einzureichen.

      (2) 1Dem Gesuch sind beizufügen:
      a) die Dissertation in deutscher Sprache. 2Der Promotionsausschuss kann die Abgabe der Dissertation in englischer oder französischer Sprache, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder auch in einer anderen Fremdsprache gestatten, sofern zwei nach § 3 Absatz 1 oder 3 prüfungsberechtigte Personen erklären, die Dissertation als Referenten (§ 12 Absatz 1) begutachten zu wollen. 3Die Dissertation ist in zweifacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form einzureichen; die eingereichten Dissertationsexemplare gehen in das Ei-gentum der Universität über;
      ...
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 19a Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule

      (1) 1Eine Promotion kann in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule (Gasthochschule) durchgeführt werden. 2Hierfür ist mit der ausländischen Hochschule eine Vereinbarung in Form eines Rahmenvertrages zu treffen. 3Der Promotionsausschuss der Abteilung muss dieser Vereinbarung zustimmen. 4Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotion...
      § 19a Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule

      (1) 1Eine Promotion kann in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule (Gasthochschule) durchgeführt werden. 2Hierfür ist mit der ausländischen Hochschule eine Vereinbarung in Form eines Rahmenvertrages zu treffen. 3Der Promotionsausschuss der Abteilung muss dieser Vereinbarung zustimmen. 4Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsvorhabens enthalten. 5Sie hat bestehende Promotionsordnungen bestmöglich zu berücksichtigen. 6Für jeden Doktoranden ist mit der ausländischen Hochschule zudem eine diese Vereinbarung konkretisierende, individuelle Vereinbarung zu treffen.

      (2) Für die Promotion gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit im Rahmenvertrag keine besonderen Regelungen getroffen sind.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Bekanntmachungen des Rektorats Nr. 26/2011, S. 19 ff.
    • zuletzt geändert am 04.06.2019
  • Hochschulporträt
    „Die Universität Mannheim bildet verantwortungsvolle und gefragte Führungskräfte für Wirtschaft und Gesellschaft aus. In den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ist sie international anerkannt.”
    Prof. Dr. Thomas Puhl
    Ehemaliger Rektor der Universität Mannheim
    Führend in den Wirtschafts- und Sozial­wissenschaften

    Profiliert, forschungsstark, international: Die Universität Mannheim ist eine der besten Universitäten im deutschsprachigen Raum. Das belegen zahlreiche Rankings, Auszeichnungen und Umfragen unter Arbeitgebern. Das Markenzeichen ist ihr klares Profil: Es ist geprägt von renommierten Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und ihrer Vernetzung mit leistungsstarken Geistes- und Kulturwissenschaften, der Rechtswissenschaft sowie Mathematik und Informatik.

    Icon: uebersicht
    forschungsstarke und internationale Universität mit sechs Fakultäten
    Icon: uebersicht
    verfügt über wirtschafts- und sozial­wissenschaft­lich geprägtes Profil
    Studium und Lehre

    Zahlreiche Hochschulrankings bestätigen regelmäßig die herausragende Position des gesamten Mannheimer Lehrangebots. Neben klassischen Fächern wie BWL, VWL, Politologie oder Soziologie ist Mannheim für seine interdisziplinären Angebote und bundesweit einmaligen Studiengänge bekannt. Hierzu zählen die Studienfächer Kultur und Wirtschaft, die ein geisteswissenschaftliches mit einem wirtschaftswissenschaftlichen Fach verknüpfen oder der Studiengang Unternehmensjurist.
    Im Masterbereich bietet die Universität Mannheim mehrere komplett englischsprachige Studiengänge an.

    Die Universität Mannheim fördert das Engagement ihrer Studierenden über das Studium hinaus. Zahlreiche Initiativen und Vereinigungen an der Universität laden dazu ein, sich einzubringen. Im Rahmen der Lehrmethode „Service Learning“ werden wissenschaftliche Seminarinhalte mit gemeinnützigem Engagement verknüpft. Im Leitbild der Universität verankert ist das Ziel, die Studierenden zu verantwortungsvollen Führungskräften für Wirtschaft, Gesellschaft und Wissenschaft auszubilden.

    Icon: studium
    interdisziplinäres Angebote mit bundesweit einmaligen Studiengängen
    Icon: studium
    fördert das Engagement der Studierenden über das Studium hinaus
    Forschung

    Die Universität Mannheim hat in der Forschung ein deutlich auf die Empirie und quantitative Ansätze fokussiertes Profil.
    Im Zentrum steht die Erforschung wichtiger Themenfelder und kausaler Zusammenhänge in Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur – z.B. Big Data, Decision Making und Wahlen, Governance, Regulierung, Wettbewerb und Innovation, Migration und Mehrsprachigkeit – sowohl mit Blick auf die Generierung von Grundlagen als auch angewandte Lösungen.

    Icon: forschung
    Profil ist auf Empirie und quantitative Ansätze fokussiert
    Icon: forschung
    widmet sich der Erforschung von Zukunftsthemen

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