Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Zulassung aufgrund eines inländischen, wissenschaftlichen Hochschulabschlusses
(1) 1Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer nach einem Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang eine Diplom-, Master- oder Magisterprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder eine gleichwertige Staatsprüfung mit überdurchschnittlichen Leistungen abgelegt hat. 2Eine überdurchschnittliche Leistung liegt vor, wenn der erzielte Notendurchschnitt der Abschlussprüfung nach Satz 1 mindestens...
§ 3 Zulassung aufgrund eines inländischen, wissenschaftlichen Hochschulabschlusses
(1) 1Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer nach einem Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang eine Diplom-, Master- oder Magisterprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder eine gleichwertige Staatsprüfung mit überdurchschnittlichen Leistungen abgelegt hat. 2Eine überdurchschnittliche Leistung liegt vor, wenn der erzielte Notendurchschnitt der Abschlussprüfung nach Satz 1 mindestens 2,5 beträgt oder diese mindestens mit dem Prädikat „gut“ abgelegt wurde. 3Die Leistungen in einer Ersten oder Zweiten Juristischen Staatsprüfung müssen mindestens mit der Note „befriedigend“ bewertet worden sein. 4Auf Grund des Beschlusses des zuständigen Fakultätsrats können anstelle der überdurchschnittlichen Leistungen des Studienabschlusses im Ausnahmefall auch besondere wissenschaftliche Leistungen, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, oder das Bestehen einer Promotionseignungsprüfung treten. 5Art und Umfang der Promotionseignungsprüfung werden durch den zuständigen Fakultätsrat festgelegt. 6Über den wesentlichen Verlauf der Promotionseignungsprüfung ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Gründe der Entscheidung nachvollzogen werden können. 7Für die Dokumentation in der Promotionsakte erhält das Prüfungsamt eine schriftliche Information über die Entscheidung des Fakultätsrats gemäß Satz 4 sowie im Falle der Promotionseignungsprüfung zusätzlich die Prüfungsunterlagen.
(2) Zusätzlich gelten folgende besondere Regelungen:
1. 1Den Grad eines Dr.-Ing. kann erwerben, wer ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule als Dipl.-Ing. oder als Master of Science bzw. als Master of Engineering auf ingenieurwissenschaftlichem Gebiet abgeschlossen hat. 2Der akademische Grad Dr.-Ing. UniBw M PromO kann auch verliehen werden, wenn der Bewerber bzw. die Bewerberin einen Diplom- oder Masterstudiengang auf (mathematisch-) naturwissenschaftlichem oder wirtschaftsingenieurwissenschaftlichem Gebiet an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen hat. 3Dazu muss zunächst vor Eröffnung des Promotionsverfahrens durch den Dekan bzw. die Dekanin der betreffenden Fakultät festgestellt werden, dass das Thema der Dissertation in dem ingenieurwissenschaftlichen Gebiet dieser Fakultät liegt. 4Weiterhin kann der Fakultätsrat der promotionsführenden Fakultät dem Bewerber bzw. der Bewerberin eine Zusatzprüfung bzw. Zusatzprüfungen durch Beschluss auferlegen, durch die er bzw. sie einen Kenntnisstand nachweist, der dem eines Absolventen bzw. einer Absolventin eines Studiengangs gemäß Satz 1 vergleichbar ist. 5Über Einzelheiten entscheidet der jeweilige Fakultätsrat.
2. 1 Den Grad eines Dr. rer. nat. kann erwerben, wer einen (mathematisch-) naturwissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudiengang oder einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang mit (mathematisch-) naturwissenschaftlichem Schwerpunkt an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen hat. 2Der akademische Grad Dr. rer. nat. kann auch verliehen werden, wenn der Bewerber bzw. die Bewerberin ein ingenieurwissenschaftliches Diplom- oder Masterstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen hat. 3Dazu muss zunächst vor Eröffnung des Promotionsverfahrens durch den Dekan bzw. die Dekanin der betreffenden Fakultät festgestellt werden, dass das Thema der Dissertation in dem (mathematisch-) naturwissenschaftlichen Gebiet dieser Fakultät liegt. 4Weiterhin kann der Fakultätsrat der promotionsführenden Fakultät dem Bewerber bzw. der Bewerberin eine Zusatzprüfung bzw. Zusatzprüfungen durch Beschluss auferlegen, durch die er bzw. sie
einen Kenntnisstand nachweist, der dem eines Absolventen bzw. einer Absolventin eines Studiengangs gemäß Satz 1 vergleichbar ist. 5Über Einzelheiten entscheidet der jeweilige Fakultätsrat.
3. Den Grad eines Dr. rer. pol. kann erwerben, wer alternativ
a) einen sozialwissenschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Diplom- oder Master- studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule,
b) einen (mathematisch-) naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudiengang mit einem in Wirtschaftswissenschaften gewählten Schwerpunkt an einer wissenschaftlichen Hochschule,
c) einen juristischen Diplom- oder Masterstudiengang mit einem in Wirtschaftswissenschaften gewählten Schwerpunkt an einer wissenschaftlichen Hochschule,
d) einen Studiengang mit der ersten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen hat.
4. Den Grad eines Dr. phil. kann erwerben, wer ein Studium der Erziehungswissenschaft bzw. Pädagogik, der Psychologie oder der Sportwissenschaft mit der Master- , Diplom-, Magister- oder Lehramtsprüfung bzw. ein Studium für das Lehramt an Gymnasien mit der Ersten Staatsprüfung oder ein anderes Studium der Sozial- und Geisteswissenschaften mit der Masterprüfung, Magisterprüfung oder der Diplomprüfung oder einem vergleichbaren Examen abgeschlossen hat.
5. Den Grad eines Dr. jur. kann erwerben, wer die das rechtswissenschaftliche Universitätsstudium abschließende Erste Juristische Staatsprüfung, die Zweite Juristische Staatsprüfung oder einen vergleichbaren rechtswissenschaftlichen Masterstudiengang abgeschlossen hat.
6. Der für das Promotionsverfahren zuständige Fakultätsrat kann in begründeten Ausnahmefällen einen anderen universitären Abschluss als Voraussetzung für die Promotion anerkennen.
(3) 1Die Zusatzprüfung bzw. Zusatzprüfungen gemäß Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 4 sollen innerhalb Jahresfrist abgelegt werden. 2Nicht bestandene Prüfungen können einmal zum nächsten offiziellen Prüfungstermin wiederholt werden.
(4) Die promotionsführende Fakultät kann den Nachweis spezieller Kenntnisse verlangen, wenn das Thema der Dissertation dies erfordert.
(5) Der Fakultätsrat entscheidet, ob das gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 nachgewiesene Studium als fachliche Grundlage für die Dissertation ausreicht.
§ 4 Zulassung aufgrund eines inländischen Abschlusses an einer Hochschule für Angewandte Wissenschaften
(1) Für Absolventen und Absolventinnen eines Masterstudiengangs einer Hochschule für Angewandte Wissenschaften gilt § 3 entsprechend.
(2) Ausnahmsweise können, abweichend von § 3, hervorragende Absolventen und Absolventinnen einer Hochschule für Angewandte Wissenschaften mit Diplomabschluss, die eine Zulassungsprüfung an der UniBw M abgelegt haben, zur Promotion zugelassen werden.
1. 1Als hervorragend gilt, wer nachweisen kann, dass er bzw. sie in dem Prüfungstermin sei-
nes Jahrganges zu den besten zehn v. H. aller Teilnehmer und Teilnehmerinnen zählt. 2Über den Antrag auf Zulassung zur Zulassungsprüfung entscheidet der Fakultätsrat. 3Besteht in der nach Satz 1 gebildeten Rangfolge eine Ranggleichheit an der Stelle, bis zu der die besten zehn v. H. der Teilnehmer und Teilnehmerinnen reichen, so gelten alle, die sich an dieser Stelle den gleichen Rang teilen, als zu den besten zehn v. H. gehörig. 4Wenn der Nachweis gemäß Nr. 1 Satz 1 nicht möglich ist, wird ein Orientierungsgespräch mit dem Bewerber bzw. der Bewerberin geführt, in dem festgestellt wird, ob er bzw. sie zur Zulassungsprüfung gemäß Abs. 2 Satz 1 zugelassen wird.
2. 1Die Zulassungsprüfung gemäß Abs. 2 Satz 1 dient der Feststellung, ob der Bewerber bzw. die Bewerberin über die für die Promotion erforderliche wissenschaftliche Befähigung verfügt. 2Einzelheiten regelt der Fakultätsrat der promotionsführenden Fakultät.
§ 5 Zulassung aufgrund eines ausländischen Hochschulabschlusses
(1) 1Studienabschlüsse, die in einem wissenschaftlichen Studium an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen erworben wurden, werden auf Antrag anerkannt, es sei denn, sie sind einer der in § 3 Abs. 1 genannten Prüfungen nicht gleichwertig. 2Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Fakultätsrat der für die Durchführung des Promotionsverfahrens zuständigen Fakultät oder eine von diesem eingesetzte Kommission. 3Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sind zu berücksichtigen. 4Soweit der Fakultätsrat bzw. die eingesetzte Kommission nach diesen Unterlagen keine Feststellung über die Gleichwertigkeit treffen kann, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz zur Frage der Gleichwertigkeit zu hören. 5Deren Stellungnahmen sind zu berücksichtigen.
(2) 1Der Fakultätsrat oder eine von diesem eingesetzte Kommission entscheidet, ob das gemäß Abs. 1 nachgewiesene Studium als fachliche Grundlage für die Dissertation ausreicht. 2§ 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Der Fakultätsrat bzw. die von diesem eingesetzte Kommission entscheidet ferner, ob überdurchschnittliche Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 vorliegen. 2Zur Feststellung, ob die ausländische Studienabschlussprüfung die Forderung nach Überdurchschnittlichkeit erfüllt, wird das Ergebnis der ausländischen Prüfung in entsprechender Anwendung der „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14./15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung) in das deutsche Notensystem umgerechnet. 3Ist die Berechnung einer Gesamtnote und damit deren Umrechnung nicht möglich, so kann der Fakultätsrat die überdurchschnittlichen Leistungen in anderer geeigneter Weise feststellen.
(4) 1Der Fakultätsrat kann die Zulassung zur Promotion von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen, z. B. wenn fachliche Voraussetzungen für die angestrebte Promotion fehlen. 2Die fehlenden fachlichen Voraussetzungen sowie die Auflagen und deren Erfüllung sind für den jeweiligen Einzelfall zu dokumentieren und für die Führung der Promotionsakte dem Prüfungsamt zu übergeben. 3Weiterhin kann der zuständige Fakultätsrat dem Bewerber bzw. der Bewerberin eine Zusatzprüfung auferlegen, um die fachlichen Voraussetzungen nachzuweisen.
(5) Für die Zulassung aufgrund eines an einer ausländischen Hochschule für Angewandte Wissenschaften erworbenen Studienabschlusses gilt § 4 entsprechend.
§ 12a Kooperative Promotion
1Professoren und Professorinnen von Hochschulen für Angewandte Wissenschaften bzw. des Hochschulbereichs für Angewandte Wissenschaften der UniBw M können gemeinsam mit einem Prüfer bzw. einer Prüferin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 5 Betreuer bzw. Betreuerinnen von Dissertationen sein und vom Fakultätsrat zum Prüfer bzw. zur Prüferin bestellt werden (kooperative Promotion). 2In diesem Fall sind beide Prüfer bzw. Prüferinnen gleichberechtigt. 3Eine Betreuungsvereinbarung soll abgeschlossen werden.