Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Zulassung zur Promotion
(1) Zur Promotion kann als Doktorand/in in der Regel zugelassen werden, wer:
1. einen Masterstudiengang
2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit
oder
3. einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit einer Prüfung erfolgreic...
§ 4 Zulassung zur Promotion
(1) Zur Promotion kann als Doktorand/in in der Regel zugelassen werden, wer:
1. einen Masterstudiengang
2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit
oder
3. einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Ist die Gesamtnote der in (1) unter 1. bis 3. genannten Abschlüsse nicht mindestens „gut“, kann die Zulassung zur Promotion erfolgen, wenn befürwortende Gutachten von zwei Hochschullehrern/innen oder Privatdozenten/innen der Fakultät über die wissenschaftliche Qualifikation des/der Bewerbers/in vorgelegt werden. Dies gilt auch bei fehlender Gesamtnote.
(3) Über die Gleichwertigkeit von Examina und über die Zulassung bei einer Gesamtnote von nicht mindestens „gut“ sowie bei einer fehlenden Gesamtnote entscheidet der Promotionsausschuss.
(4) War das Promotionsfach im zulassungsberechtigenden Abschluss nicht Hauptfach und kann der/die Bewerber/in keine fachspezifischen Leistungen im Umfang von mindestens 120 ECTS-Punkten nachweisen, dann muss der/die Bewerber/in dem Promotionsausschuss seine/ihre Fachkenntnisse durch Vorlage von Publikationen oder sonstigen vergleichbaren schriftlichen Arbeiten oder in einem Kolloquium nachweisen.
(5) Das Kolloquium ist eine mündliche Prüfung von etwa einer Stunde Dauer. In ihm werden bis zu drei Schwerpunktthemen und ggf. ergänzende allgemeine fachwissenschaftliche Themen behandelt. Das Kolloquium wird von zwei Prüfenden abgenommen, die Hochschullehrer/innen oder Privatdozenten/innen der Fakultät sind und vom Promotionsausschuss bestellt werden. Durch das Kolloquium muss der/die Kandidat/in nachweisen, dass er/sie im Prüfungsfach über Kenntnisse verfügt, die dem Standard der üblichen Abschlussprüfung im Hauptfach (Diplom, Magister, Master usw.) entsprechen. Das ist dann der Fall, wenn das Kolloquium mindestens mit der Gesamtnote „gut“ bewertet wird. Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel der von den Prüfenden erteilten Einzelnoten, wobei die Bewertung „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „ausreichend“ (4), „ungenügend“ (5), gegeben werden kann.
(6) Für besonders qualifizierte Absolvent/innen von Studiengängen, die nicht unter § 4 (1) genannt sind (z. B. Staatsexamensstudiengänge, Bachelorstudiengänge, Diplom- oder Masterstudiengänge an Fachhochschulen oder einer Berufsakademie) können nach einem mit positivem Ergebnis durchgeführten Eignungsfeststellungsverfahren eine Zulassung zur Promotion erfolgen. Dieses umfasst den Nachweis folgender Leistungen:
1. Zeugnis mit einer Gesamtnote von „sehr gut“
2. Nachweis der Befähigung zu einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit. Dieser Nachweis kann auf drei unterschiedlichen Wegen erbracht werden:
(a) über eine peer-reviewte Publikation als Erstautor/in, in der Regel auf der Grundlage der Abschlussarbeit, die entweder in Druck oder bereits erschienen ist
(b) durch das Gutachten eines/r Hochschullehrers/in, der/die bestätigt, dass die Abschlussarbeit die wissenschaftliche Befähigung klar erkennen lässt und den Ansprüchen einer Master-Arbeit entspricht
(c) Kolloquium gemäß § 4 (5).