Auszug aus der Promotionsordnung
§ 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium, mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promot...
§ 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium, mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern, oder
c) den Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG sowie Studienleistungen und Leistungen nachweist, die die Eignung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit im Rahmen einer Promotion erkennen lassen.
(2) Die für angemessen erachteten Inhalte der auf die Promotion vorbereitenden Studien nach
Abs. 1 b) sowie Zahl und Art der Nachweise dieser Studien legt der Promotionsausschuss für den Einzelfall nach Anhörung der Kandidatin bzw. des Kandidaten fest.
(3) a) Voraussetzung für die Promotion zum Dr. rer. pol. ist im Regelfall der Grad einer Diplom- Volkswirtin bzw. eines Diplom-Volkswirtes, einer Diplom-Kauffrau bzw. eines Diplom-Kaufmannes, einer Diplom-Ökonomin bzw. eines Diplom-Ökonomen, einer Diplom-Handelslehrerin bzw. eines Diplom-Handelslehrers, einer Diplom-Wirtschaftsingenieurin bzw. eines Diplom-Wirtschaftsingenieurs, einer Diplom-Wirtschaftsinformatikerin bzw. eines Diplom Wirtschaftsinformatikers, eines Magisters des Operations Research, ein aufgrund des Wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzstudiums erworbener Diplomgrad, der Nachweis eines abgeschlossenen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften, des Wirtschaftsingenieurwesens oder ein aufgrund des Wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzstudiums erworbenes Zertifikat.
b) Kandidatinnen und Kandidaten, die das Wirtschaftswissenschaftliche Zusatzstudium der Fakultät oder das OR-Zusatzstudium der Fakultät mit Ausnahme der Diplomarbeit erfolgreich abgeschlossen haben und Bewerberinnen bzw. Bewerber mit dem 1. Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen wirtschaftswissenschaftlicher Richtung sind ebenso zuzulassen wie Kandidatinnen bzw. Kandidaten mit abgeschlossener Magister-Artium-Prüfung, in der entweder die BWL oder VWL Hauptfach war, oder beide Nebenfächer aus dem Bereich der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften stammten.
c) Andere einschlägige wissenschaftliche Studienabschlüsse können als Voraussetzung für die Promotion zum Dr. rer. pol. anerkannt werden; über die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuss. Die Anerkennung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden, über die der Promotionsausschuss entscheidet.
d) Bewerberinnen und Bewerber sind auf Antrag zur Promotion zuzulassen, wenn sie mindestens zwei Jahre als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften beschäftigt waren und mindestens zwei Lehrveranstaltungen bei jenen Professorinnen bzw. Professoren der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften gehört haben, die jene Fachgebiete vertreten, zu welchen die Dissertation nicht überwiegend beiträgt.
(4) Bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen kann der Promotionsausschuss eine Bewerberin bzw. einen Bewerber auch auf Antrag von drei Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern der zuständigen Fakultät mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 49 Abs. 11 HG zum Promotionsverfahren zulassen.
§ 9 Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses
(1) Als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion gilt auch ein berufsqualifizierender Abschluss oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern einschließlich einer studienintegrierten wissenschaftlichen Abschlussarbeit, erworben an einer Hochschule außerhalb Deutschlands, wenn der betreffende Abschluss
1. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen als gleichwertig mit entsprechenden an deutschen Hochschulen zu erwerbenden Abschlüssen zu bewerten ist,
2. aufgrund von Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder oder der Hochschulrektorenkonferenz als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion zu bewerten ist,
3. aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen außerhalb Deutschlands durch die RWTH Aachen als gleichwertig mit einem entsprechenden an der RWTH Aachen zu erwerbenden Abschluss zu bewerten ist.
(2) Ist keine der unter Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, entscheidet der Promotionsausschuss der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften über die Zulassung. Dieser soll zuerst eine Stellungnahme des Prüfungsausschusses einholen, der in der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften für den dem ausländischen Studiengang entsprechenden hiesigen Studiengang zuständig ist. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Der Promotionsausschuss kann im Rahmen der Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ergänzende Bildungsauflagen machen, die in einem fachlichen Zusammenhang mit dem Wissenschaftsgebiet stehen, das in der Dissertation behandelt wird bzw. werden soll.
§ 10 Center for Doctoral Studies
(1) Jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber soll zusätzlich zu den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion eine fachspezifische, forschungsorientierte Qualifikation im Rahmen des Centers for Doctoral Studies (CDS) erwerben. Es soll die wissenschaftliche Selbstständigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers fördern und ihnen den Erwerb von zusätzlichen akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.
(2) Sollten im Einzelfall diese Schlüsselqualifikationen schon gegeben sein, so kann der Promotionsausschuss Ausnahmen von der Teilnahme am CDS gestatten.