Auszug aus der Promotionsordnung
9. Dissertation (§ 10 RPO)
(1) Als Dissertation ist eine selbstständige wissenschaftliche Abhandlung aus dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften anzufertigen, in der die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachweist und die ein wirtschaftswissenschaftlich beachtliches Ergebnis enthalten muss. Als Dissertation kann auch eine interdisziplinäre wissenschaftliche Arbeit angefertigt werden, wenn sie ein wirtschaftswissenschaftlich be...
9. Dissertation (§ 10 RPO)
(1) Als Dissertation ist eine selbstständige wissenschaftliche Abhandlung aus dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften anzufertigen, in der die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachweist und die ein wirtschaftswissenschaftlich beachtliches Ergebnis enthalten muss. Als Dissertation kann auch eine interdisziplinäre wissenschaftliche Arbeit angefertigt werden, wenn sie ein wirtschaftswissenschaftlich beachtliches Ergebnis enthält.
(2) Rechtfertigt es die Eigenart des Themas, kann an Stelle einer Einzelarbeit auch eine Teamarbeit vorgelegt werden, wenn die Beiträge der einzelnen Bearbeiter zu der Teamarbeit eindeutig abgrenzbar sind und getrennt bewertet werden können. Als Promotionsleistung werden nur die Beiträge der Doktorandin oder des Doktoranden zu der Teamarbeit berücksichtigt.
(3) Die Dissertation kann auf mehreren Einzelarbeiten beruhen und aus Forschungsarbeiten mit Anderen entstanden sein, die ab dem Zeitpunkt der Annahme als Doktorandin oder Doktorand erstellt wurden sowie unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sind. Die kumulative Dissertation muss eine Abhandlung über den wissenschaftlichen Zusammenhang i.S.v. § 10 Abs. 2 RPO enthalten. Insgesamt muss diese Form der Dissertation den wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit haben. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Jede Gutachterin oder jeder Gutachter fertigt in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Verfahrens ein Gutachten über die Dissertation an, in dem sie oder er dem Promotionsausschuss die Annahme, Überarbeitung oder Ablehnung der Arbeit vorschlägt. Die Dekanin oder der Dekan kann die Frist verlängern.
(5) Außergewöhnliche Leistungen können mit der Note summa cum laude bewertet werden.
(6) Die Gutachten sind der Doktorandin oder dem Doktoranden zugänglich zu machen.
(7) Liegen die Gutachten vor, so wird der Doktorandin oder dem Doktoranden dies unverzüglich angezeigt und ein Recht zur Stellungnahme zu den Gutachten innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. Die Doktorandin oder der Doktorand kann auf das Recht zur Stellungnahme schriftlich verzichten.
(8) Nach Ablauf dieser Frist macht die Dekanin oder der Dekan unter schriftlicher Benachrichtigung der promovierten Mitglieder der Fakultät die Arbeit, die Gutachten und gegebenenfalls die Stellungnahme der Doktorandin oder des Doktoranden durch dreiwöchiges Auslegen in den Geschäftszimmern der Fakultät zugänglich.
(9) Haben alle Gutachterinnen oder Gutachter die Arbeit zur Annahme empfohlen und liegt kein der Annahme widersprechendes Sondervotum vor, ist die Arbeit angenommen. Haben alle Gutachterinnen oder Gutachter die Arbeit zur Überarbeitung empfohlen und liegt kein der Überarbeitung widersprechendes Sondervotum vor, ist die Arbeit zur Überarbeitung mit einer Frist von sechs Monaten zurückzugeben.
(10) Hat mindestens eine oder einer der Gutachterinnen oder Gutachter die Arbeit abgelehnt oder eine oder einer der Gutachterinnen oder Gutachter die Arbeit angenommen und die andere Gutachterin oder der andere Gutachter die Arbeit zur Überarbeitung empfohlen oder liegt ein Einspruch vor, hat der Promotionsausschuss über Annahme, Überarbeitung oder Ablehnung der Dissertation unter Berücksichtigung von Abs. 11 zu beschließen.
(11) Vor der Entscheidung gemäß Abs. 10 hat der Promotionsausschuss bei gleicher Anzahl annehmender und ablehnender Gutachten oder sofern eine oder einer der Gutachterinnen oder Gutachter die Arbeit angenommen und die andere Gutachterin oder der andere Gutachter die Arbeit zur Überarbeitung empfohlen hat, eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter zu bestellen oder ein auswärtiges Gutachten einzuholen und der Doktorandin oder dem Doktoranden davon Mitteilung zu machen. Die Doktorandin oder der Doktorand hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung einen Vorschlag für diese Gutachterin oder diesen Gutachter zu machen. Dieser Vorschlag ist für die Entscheidung des Promotionsausschusses nicht bindend. Für die Anfertigung dieses Gutachtens gelten Abs. 4 bis 8.
(12) Wird die Dissertation nicht angenommen, so kann der Doktorandin oder dem Doktoranden gestattet werden, eine überarbeitete Fassung der Dissertation erneut einzureichen. Die Frist hierfür legt der Promotionsausschuss bis zu einer Maximalfrist von einem Jahr fest.
(13) Eine Gutachterin oder ein Gutachter, die oder der eine Arbeit abgelehnt hat, kann verlangen, dass sie oder er in der Dissertation nicht als Gutachterin oder Gutachter aufgeführt wird. Hat der Promotionsausschuss die Arbeit abgelehnt, ist das Promotionsverfahren erfolglos abgeschlossen. Die abgelehnte Arbeit, ihre bei der Fakultät eingereichten Kopien sowie alle Gutachten verbleiben bei den Akten der Fakultät. Die Ablehnung ist der Doktorandin oder dem Doktoranden schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(14) Eine Doktorandin oder ein Doktorand, deren oder dessen Arbeit endgültig abgelehnt wurde, kann nicht mehr durch die Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität Bielefeld promoviert werden. In diesem Falle ergeht eine schriftliche Benachrichtigung an alle wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland.