Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur interdisziplinären Promotion
(1) 1Voraussetzung für die Zulassung zur interdisziplinären Promotion ist, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen abweichende Regelungen getroffen werden, dass der/die Kandidat/-in einen
1. Masterstudiengang,
2. Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder einen
3. auf einen grundständigen Studiengang aufbaue...
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur interdisziplinären Promotion
(1) 1Voraussetzung für die Zulassung zur interdisziplinären Promotion ist, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen abweichende Regelungen getroffen werden, dass der/die Kandidat/-in einen
1. Masterstudiengang,
2. Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder einen
3. auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht in
• Betriebswirtschaftslehre
• Informatik
• Informationswirtschaft
• Mathematik
• Technische Volkswirtschaftslehre
• Volkswirtschaftslehre
• Wirtschaftsinformatik
• Wirtschaftsingenieurwesen
• Wirtschaftsmathematik oder
• Digital Economics
mit der Gesamtnote „gut“ oder besser abgeschlossen oder die Überdurchschnittlichkeit des Abschlusses nachgewiesen hat.
1Die Zulassung zu einer interdisziplinären Promotion gemeinsam an der KIT-Fakultät für Mathe-matik und der KIT-Fakultät für Wirtschaftswissenschaften setzt voraus, dass das beabsichtigte Arbeitsgebiet oder Thema der Dissertation zu annähernd gleichen Teilen die Fachgebiete bzw. Disziplinen der beiden KIT-Fakultäten betrifft. 2Die Entscheidung hierüber obliegt dem interfakul-tativen Promotionsausschuss im Rahmen der Annahmeentscheidung nach § 11.
(2) 1Auf begründeten schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin kann vom interfakulta-tiven Promotionsausschuss ein erfolgreicher Studienabschluss in einem anderen Fach als in den in Absatz 1 genannten Fächern als Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion anerkannt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. 2In diesen Fällen prüft der interfakultative Promotionsausschuss die Äquivalenz der nachgewiesenen Studien- und Prü-fungsleistungen mit den Anforderungen des Absatzes 1 und legt gegebenenfalls erforderliche Ergänzungsleistungen gemäß Absatz 4 fest. 3Der Antrag auf Anerkennung und Prüfung der Äquivalenz der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistung ist schriftlich entweder mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 11 oder spätestens 12 Monate vor dem Promotionsgesuch gemäß § 14 beim Promotionsausschuss zu stellen.
(3) 1Ein Studienabschluss an einer ausländischen, einer Universität gleichgestellten staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, der den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Anforderungen entspricht, wird vom interfakultativen Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse als gleichwertig anerkannt. 2In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen. 3Der interfakulta-tive Promotionsausschuss kann Ergänzungsleistungen gemäß Absatz 4 festsetzen.
(4) 1Die Zulassung zur Promotion kann in den Fällen der Absätze 2 und 3 zum Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation des Absolventen/ der Absolventin an die vom interfakultativen Promotionsausschuss bestimmende Bedingungen in Form von Ergänzungsleistungen geknüpft werden. 2Die Ergänzungsleistungen, die sich an den Erfordernissen des Faches orientieren, dür-fen den Umfang von 30 Leistungspunkten nicht überschreiten. 3Die Bedingungen müssen vor der Zulassung zum Promotionsverfahren erfüllt sein.
(5) 1Besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen von Bachelorstudiengängen oder Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie eines Diplomstudienganges von Fachhochschulen oder Berufsakademien mit einem überdurchschnittlichen Abschluss in den in Absatz 1 aufgeführten bzw. nach Absatz 2 gleichwertig anzuerkennenden Fächern können zur Promotion zugelassen werden. 2Zwei Promotionsberechtigte gemäß § 4 des KIT müssen sich zur Betreuung bereit erklärt haben und der/die Absolvent/-in muss in einem Eignungsfeststel-lungsverfahren gemäß Absatz 6 nachgewiesen haben, dass er/sie zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach befähigt ist.
(6) 1Zum Nachweis ihrer wissenschaftlichen Qualifikation haben Absolventen/Absolventinnen gemäß Absatz 5, beim interfakultativen Promotionsausschusses einen schriftlichen Antrag auf Eröffnung des Eignungsfeststellungsverfahrens zu stellen. 2Der Nachweis der wissenschaftli-chen Qualifikation muss in den Fächern der KIT-Fakultäten für Mathematik und Wirtschaftswis-senschaften erbracht werden. 3Hierzu hat der/die Kandidat/-in erfolgreich Module bzw. Lehrver-anstaltungen, deren Umfang insgesamt 60 Leistungspunkte nicht übersteigen darf, ein Seminar und vier mündliche Prüfungen gemäß Satz 6 zu absolvieren. 4Der interfakultative Promotions-ausschuss setzt im Einvernehmen mit dem/der/den betreuenden Promotionsberechtigten gemäß § 10 die Inhalte der Leistungen gemäß Satz 3 fest. 5Das Seminar muss dem Fachgebiet zuge-ordnet sein, dem das Thema der Dissertation entstammt. 6In den Fächern gemäß Satz 2 ist je-weils eine unbenotete mündliche Prüfung erfolgreich abzulegen. 7Für die Leistungen gemäß Satz 3 gelten die Vorschriften der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) unter der Maßgabe, dass Zweitwiederholungen von Prüfungen ausgeschlossen sind, sinngemäß. 8Ein gesondertes Zeugnis über den erfolgreichen Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation wird nicht ausgestellt. 9Das Verfahren zum Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation muss innerhalb von höchstens vier Semestern abgeschlossen sein. 10Wird das Verfahren nicht innerhalb dieses Zeitraums erfolgreich abgeschlossen, ist der Nachweis der Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach gemäß Absatz 5 nicht erbracht.
(7) Über Anerkennungen in Zusammenhang mit Absatz 1 bis 6 entscheidet der interfakultative Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/der Kandidatin.
(8) Der interfakultative Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auf schriftli-chen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin Befreiung von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 erteilen und diese Entscheidung mit Nebenbestimmungen versehen.
§ 6 Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule für angewandte Wissen-schaften
1Wirken das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) und eine Hochschule für angewandte Wis-senschaften beim Promotionsverfahren zusammen, werden die Hochschullehrer/innen der Hochschulen für angewandte Wissenschaften als Betreuer/-in und Prüfer/in mit gleichen Rech-ten und Pflichten beteiligt. 2Dies gilt insbesondere in Promotionskollegs, in denen die Promoti-onsleistung gemeinsam betreut wird. 3Die weitere Ausgestaltung der Kooperation obliegt der jeweiligen Vereinbarung.