Auszug aus der Promotionsordnung
§ 9 Dissertation
(1) Die Dissertation muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag zur Forschung auf dem Gebiet des Promotionsfaches darstellen.
(2) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher, englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Ein Antrag auf Verfassen in einer anderen Fremdsprache als Englisch, Französisch oder Spanisch ist vor Beginn der Niederschrift an den P...
§ 9 Dissertation
(1) Die Dissertation muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag zur Forschung auf dem Gebiet des Promotionsfaches darstellen.
(2) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher, englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Ein Antrag auf Verfassen in einer anderen Fremdsprache als Englisch, Französisch oder Spanisch ist vor Beginn der Niederschrift an den Promotionsausschuss zu stellen. Vorausgesetzt wird, dass alle Mitglieder der Promotionskommission über die für die Beurteilung der Dissertation notwendigen sprachlichen Kompetenzen verfügen. Bei Dissertationen, die in einer anderen Fremdsprache als Englisch abgefasst sind, ist eine Zusammenfassung von 10 bis 15 Seiten Umfang in deutscher Sprache beizufügen, welche die Fragestellung, den methodischen Ansatz und die wesentlichen Ergebnisse der Dissertation darlegt.
(3) Die Dissertation kann auch in einem Beitrag zu einer Gruppenarbeit bestehen. Der Anteil der*des Doktorand*in muss klar erkennbar und in sich bewertbar sein. Er muss nach Umfang und wissenschaftlicher Leistung einer Dissertation entsprechen.
(4) Eine Dissertation wird als solche nicht anerkannt, wenn sie bereits als Ganzes veröffentlicht worden ist. In Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auf Vorschlag der Promotionskommission bereits veröffentlichte Teile als Bestandteil der Promotionsleistung anerkennen.
(5) In den unter a) bis m) genannten Fächern kann an Stelle einer Monographie auch eine kumulative Dissertation vorgelegt werden. Diese besteht in der Regel aus drei
wissenschaftlichen Publikationen in Erstautor*innenschaft der*des Doktorandin* Doktoranden in einem wissenschaftlichem Publikationsorgan mit peer review, von denen mindestens einer zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens zur Veröffentlichung angenommen ist. Bei Mehrautor*innenschaft ist der eigene Anteil der*des Doktorandin*Doktoranden darzulegen. Die Publikationen, auf denen die kumulative Dissertation beruht, müssen in der Regel nach der Zulassung zum Promotionsstudium entstanden sein und sollen in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen. Mit den Publikationen ist ein über diese hinausgehender Manteltext mit einem Umfang von mindestens 50.000 Zeichen einzureichen. In dem Manteltext soll dargestellt werden, wie die Fachbeiträge in theoretischer und methodischer Hinsicht in Zusammenhang stehen und welchen wissenschaftlichen Erkenntnisbeitrag sie zum Fach leisten.
Des Weiteren gibt es über diese Mindestanforderungen hinausgehende Abweichungen und Spezifikationen der Fächer:
a) Im Fach Deutsch als Zweit- und Fremdsprache / Mehrsprachigkeit müssen die Artikel in einer Fachzeitschrift erscheinen und es muss mindestens ein Artikel in Alleinautor*innenschaft und die zwei weiteren in Erstautor*innenschaft verfasst sein. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens müssen alle Artikel zur Veröffentlichung angenommen und einer veröffentlicht sein. Der Manteltext muss mindestens 100.000 Zeichen umfassen.
b) Im Fach Digital Humanities gelten die o.g. Vorgaben.
c) In den Fächern Germanistische Sprachwissenschaft und Germanistische Sprachdidaktik müssen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens alle drei Artikel zur Veröffentlichung angenommen sein. Mindestens zwei Artikel müssen in einer Fachzeitschrift mit Peer-Review erscheinen, ein Artikel darf in einer Buch- oder Konferenzpublikation mit Peer-Review erscheinen unter der Bedingung, dass das Review- Verfahren mit dem Standard der Fachzeitschriften vergleichbar ist. Der Manteltext muss mindestens zwischen 80.000 und 100.000 Zeichen umfassen.
d) In den Fächern Geschlechterstudien / Gender Studies sowie Jüdische Studien müssen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens zwei Artikel zur Veröffentlichung angenommen sein und einer der drei Artikel muss in einer Fachzeitschrift erscheinen.
e) Im Fach Erziehungswissenschaft müssen mindestens drei Publikationen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens zur Veröffentlichung angenommen sein.
f) Im Fach Evangelische Theologie müssen mindestens drei Artikel zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens zur Veröffentlichung angenommen sein. Eine
Begutachtung per peer review ist wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich.
g) Im Fach Katholische Theologie müssen die Artikel in Alleinautor*innenschaft verfasst und zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens in einer Fachzeitschrift
zur Veröffentlichung angenommen und ein Artikel muss veröffentlicht sein. Der Manteltext muss mindestens 200.000 Zeichen umfassen.
h) In den Fächern Kunstwissenschaft und Kunstpädagogik müssen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens mindestens zwei Publikationen veröffentlicht, der Rest zur Veröffentlichung angenommen sein. Eine Begutachtung per peer review ist wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Die Publikationen müssen jeweils mindestens 25.000 Zeichen umfassen und mindestens zwei Publikationen müssen in Alleinautor*innenschaft verfasst sein. In begründeten Ausnahmefällen können Publikationen nach Absprache mit der*dem Betreuer*in unter Darlegung des Eigenanteils in Co- Autor*innenschaft mit einer anderen Person verfasst werden. Der Manteltext soll zwischen 50.000 und 200.000 Zeichen umfassen.
i) Im Fach Musikpädagogik müssen mindestens drei Publikationen mit Peer-Review zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens zur Veröffentlichung angenommen sein, die jeweils mindestens 35.000 Zeichen enthalten. Mindestens ein Artikel muss in Alleinautor*innenschaft und die anderen sollen in Erstautor*innenschaft verfasst sein. Der Eigenanteil bei Co-Autor*innenschaft mit anderen Personen muss mit der*dem Betreuer*in abgesprochen und schriftlich dargelegt werden. Der Manteltext soll mindestens 100.000 Zeichen umfassen.
j) Im Fach Populäre Musik und Medien müssen mindestens drei Publikationen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens zur Veröffentlichung angenommen sein, die jeweils mindestens 35.000 Zeichen enthalten. Sie können in begründeten Ausnahmefällen nach Absprache mit der*dem Betreuer*in unter Darlegung des Eigenanteils in Co-Autor*innenschaft mit einer anderen Person verfasst werden. Der Manteltext muss mindestens zwischen 150.000 und 200.000 Zeichen umfassen.
k) In den Fächern Psycholinguistik und englische Sprachwissenschaft müssen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens zwei Artikel zur Veröffentlichung angenommen sein. Zwei Artikel müssen in einer internationalen Fachzeitschrift und nicht mehr als ein Artikel darf in einer Buch- oder Konferenzpublikation erscheinen.
l) Im Fach Psychologie müssen die Artikel in Fachzeitschriften oder in diesen in Länge, Qualität und Peer-Review-Prozess entsprechenden Konferenzpublikationen erscheinen.
m) Im Fach Soziologie müssen zwei Artikel in Erstautor*innenschaft verfasst und zudem zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens alle Artikel zur Veröffentlichung angenommen sein, wobei mindestens ein Artikel in einer wissenschaftlichen Zeitschrift erscheinen muss.
Das Recht der Promotionskommission zur Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung einer kumulativen Dissertation bleibt von der Erfüllung vorgenannter Anforderungen unberührt. Nach der Veröffentlichung aller Teile der Dissertation, einschließlich des Manteltextes und der Abgabe der Pflicht- bzw. Belegexemplare, ist der Veröffentlichungspflicht gemäß § 20 Abs. 1 genüge getan.