Auszug aus der Promotionsordnung
§ 7 Promotionsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion hat − unbeschadet der weiteren Voraussetzungen dieser Ordnung − Zugang,
a) wer einen Masterstudiengang im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG im ingenieurwissenschaftlichen Bereich, in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen oder in einem Informatik-Studiengang nach einem einschlägigen Hochschulstudium abgeschlossen hat und weitere Studienleistungen nachweist. Näheres regelt § 7 Abs. 2; oder
b) wer einen Abschluss (Di...
§ 7 Promotionsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion hat − unbeschadet der weiteren Voraussetzungen dieser Ordnung − Zugang,
a) wer einen Masterstudiengang im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG im ingenieurwissenschaftlichen Bereich, in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen oder in einem Informatik-Studiengang nach einem einschlägigen Hochschulstudium abgeschlossen hat und weitere Studienleistungen nachweist. Näheres regelt § 7 Abs. 2; oder
b) wer einen Abschluss (Diplom, Magister, Staatsexamen Lehramt an Gymnasium und Gesamtschulen, Staatsexamen Lehramt an Berufskollegs oder vergleichbare Abschlüsse) im ingenieurwissenschaftlichen Bereich, in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen oder in einem Informatik-Studiengang nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern nachweist. Zusätzlich sind weitere Studienleistungen nachzuweisen. Näheres regelt § 7 Abs. 2; oder
c) wer einen Abschluss im ingenieurwissenschaftlichen Bereich, in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen oder in einem Informatik-Studiengang nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern nachweist und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studienleistungen nachweist. Näheres regelt § 7 Abs. 2.
d) Studienabschlüsse von ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu einem der deutschen Studienabschlüsse gemäß Absatz 1, Buchstabe (a) bis (c) besteht. Über das Vorliegen oder Nichtvorliegen wesentlicher Unterschiede entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschul-Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen. Dazu ist von der Bewerberin/dem Bewerber eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vorzulegen. Zusätzlich sind weitere Studienleistungen nachzuweisen. Näheres regelt § 7 Abs. 2.
(2) Der Promotionsausschuss der Fakultät für Maschinenbau legt im Benehmen mit der Bewerberin /dem Bewerber und der Betreuerin/dem Betreuer den Inhalt und Umfang der angemessenen, auf die Promotion vorbereitenden Studienleistungen mit dem Ziel, die Promotionsreife sowie die methodische Kompetenz nachzuweisen sowie die weiteren Studienleistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, fest. Jede Bewerberin, jeder Bewerber mit Zugang gem. §7 Abs. 1muss Studienleistungen in einem Umfang nachweisen, die in der Regel insgesamt 120 ECTS-Punkten, inklusive einer wissenschaftliche Arbeit, aus den Fächerkatalogen der Fakultät für Maschinenbau oder anderer Fakultäten aus den Bereichen Ingenieurwesen, Mathematik, Naturwissenschaft oder Informatik der Universität Paderborn entsprechen. Die im Rahmen der verschiedenen Studiengänge bereits erbrachten Leistungen werden dabei von den zuständigen Prüfungsausschüssen der oben genannten Fakultäten anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied besteht.
(3) Neben den Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 ist ein Abschluss in der Regel mit der Note mindestens gut erforderlich, um Zugang zur Promotion zu erlangen. Dieses gilt auch für die auf die Promotion vorbereitenden Studienleistungen gem. § 7 Abs. 1 Buchstabe c).
(4) Zum Promotionsverfahren wird nicht zugelassen, wer zweimal ein Promotionsverfahren nicht bestanden hat.
§ 8 Vorverfahren
(1) Wer die Absicht hat, in der Fakultät Maschinenbau die Promotion zu erlangen, kann einen Antrag auf Feststellung der Promotionsvoraussetzungen an den Promotionsausschuss stellen. Die Bewerberin oder der Bewerber muss die wissenschaftliche Vorbildung darstellen, Thema und Arbeitstitel der geplanten Dissertation sowie die voraussichtliche Bearbeitungsdauer nennen und mitteilen und die Betreuerin/den Betreuer angeben. Der Promotionsausschuss entscheidet im Benehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer.
(2) Über das Ergebnis der Prüfung auf Feststellung der Promotionsvoraussetzungen ergeht ein schriftlicher Bescheid, aus dem hervorgeht, ob die Promotionsvoraussetzungen nach § 7 erfüllt sind. Dieser ist von der/dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses unterzeichnet.
(3) Betreuerin oder Betreuer können Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen oder Hochschuldozenten sein. Privatdozentinnen oder Privatdozenten, Außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren, Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren und habilitierte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter können Betreuerin oder Betreuer sein, wenn sie in der Fakultät Maschinenbau selbständig lehren. Zwischen Bewerberin/Bewerber und Betreuerin/Betreuer sollte eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen werden, die insbesondere einen strukturierten Zeit- und Arbeitsplan beinhaltet sowie die Aufgaben und Pflichten der Bewerberin / des Bewerbers und der Betreuerin / des Betreuers regelt.