Auszug aus der Promotionsordnung
§ 8 Dissertation
(1)1Mit ihrer bzw. seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes der Promotion dienen. 2Die Dissertation ist eine von der Doktorandin oder dem Doktoranden selbstständig verfasste wissenschaftliche Abhandlung, welche einen wissenschaftlichen Fortschritt darstellt. 3Die Dissertation muss ein zusammenhängendes Fa...
§ 8 Dissertation
(1)1Mit ihrer bzw. seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes der Promotion dienen. 2Die Dissertation ist eine von der Doktorandin oder dem Doktoranden selbstständig verfasste wissenschaftliche Abhandlung, welche einen wissenschaftlichen Fortschritt darstellt. 3Die Dissertation muss ein zusammenhängendes Fachthema behandeln und eine in sich geschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten. 4Die Dissertation darf noch nicht veröffentlicht worden sein; Teile der Dissertation können bereits vor deren Einreichung veröffentlicht sein.
(2) 1Die Dissertation enthält am Anfang eine Kurzzusammenfassung in deutscher und einen Abstract in englischer Sprache im Umfang von höchstens je einer Seite; der jeweilige Fakultätsrat kann festlegen, dass auf die deutsche Kurzzusammenfassung verzichtet werden kann, wenn die Dissertation in englischer Sprache verfasst wurde. 2Die Dissertation soll am Schluss einen kurzen Lebenslauf einschließlich Bildungsgang sowie eine vollständige Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen enthalten.
(3) 1Besteht eine Dissertation aus mehreren wissenschaftlichen Publikationen (kumulative Dissertation), müssen die kumulierten Arbeiten unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sein. 2Der jeweilige Fakultätsrat kann festlegen, dass diese Publikationen in referierten wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht oder nachweislich zur Veröffentlichung angenommen worden sein müssen. 3Es ist eine ausführliche Darstellung voranzustellen, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema vornimmt sowie die individuellen eigenen Beiträge und ggf. die Beiträge weiterer Autoren an den jeweiligen Publikationen darlegt.
(4) Die Gutachter prüfen eingehend, einzeln und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung anerkannt werden kann.
(5) 1Jede Gutachterin und jeder Gutachter erstellt ein schriftliches Gutachten, empfiehlt darin entweder die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation und begründet die Empfehlung. 2Die Empfehlung zur Annahme kann Auflagen enthalten. 3Falls die Annahme der Dissertation empfohlen wird, ist zugleich ein begründeter Vorschlag für die Bewertung zu machen. 4Als Prädikate gelten:
0 = summa cum laude = ausgezeichnet = with distinction
1 = magna cum laude =sehr gut = very good
2 = cum laude = gut = good
3 = rite = genügend = pass
insufficienter = ungenügend = fail
4Sofern nur zwei Gutachter bestellt wurden und beide die Dissertation mit dem Prädikat ausgezeichnet bewertet haben, kann der Fakultätsrat weitere Gutachter bestellen.
(6) 1Die Gutachten sollen in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Eröffnung des Promotionsverfahrens vorliegen. 2Andernfalls können vom Fakultätsrat andere Gutachter bestellt werden
(7) 1Die Dissertation und die Gutachten sowie etwaige gutachterliche Stellungnahmen werden mindestens zwei Wochen lang zur Einsichtnahme für die Promotionsberechtigten der zuständigen Fakultät ausgelegt. 2Jene haben das Recht, während der Auslegefrist gegen eine vorgeschlagene Beurteilung der Dissertation Einspruch zu erheben. 3Der Einspruch ist zu begründen und schriftlich an die Dekanin oder den Dekan zu richten.
(8) Die Dissertation gilt als angenommen, wenn alle Gutachter ihre Annahme empfohlen haben und wenn kein Einspruch gemäß Abs. 7 gegen die Annahme der Arbeit erfolgt ist.
(9) 1Die Dissertation gilt als abgelehnt, wenn alle Gutachter die Ablehnung empfohlen haben und dagegen kein Einspruch gemäß Abs. 7 erfolgt ist. 2Das Promotionsverfahren ist damit beendet, und die Dekanin oder der Dekan der Fakultät teilt dies der oder dem Betroffenen mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mit.
(10) 1Sofern die Annahme nach Abs. 5 mit Auflagen empfohlen wurde, entscheidet die Promotionskommission über die zu erfüllenden Auflagen. 2Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission teilt dies der oder dem Betroffenen und der Dekanin oder dem Dekan mit und
bestimmt eine angemessene Frist zur Bearbeitung der Auflagen. 3Die Kommission beschließt über die Erfüllung dieser Auflagen.
(11) 1Wenn über die Annahme der Dissertation im Verfahren nach den Absätzen 8 bis 10 nicht entschieden ist, bestellt der Fakultätsrat weitere, möglichst auswärtige Gutachterinnen oder Gutachter (Korreferentinnen oder Korreferenten), gegebenenfalls weitere Mitglieder der Promotionskommission, so dass dieser mindestens fünf Promotionsberechtigte angehören, sowie gegebenenfalls eine andere Vorsitzende oder einen anderen Vorsitzenden. 2Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. 3Nach Ablauf der Auslegefrist (Abs. 7) der zusätzlich angeforderten Gutachten berät die Promotionskommission unter Berücksichtigung aller vorliegenden Gutachten und aller eingegangenen Einsprüche. 4Personen, die nach Abs. 7 Einspruch erhoben haben, können an der Sitzung beratend teilnehmen. 5Die Promo- tionskommission beschließt über die Annahme der Arbeit und legt im Falle der Annahme die Bewertung fest. 6Wenn eine sofortige Annahme nicht erfolgen kann, aber nach der Erfüllung von Auflagen, die die wissenschaftliche Arbeit betreffen, mit dem erfolgreichen Abschluss der Arbeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu rechnen ist, beschließt die Promotionskommission zunächst nur über die zu erfüllenden Auflagen. 7Dabei ist ein angemessener Zeitraum zur Erfüllung der Auflagen festzulegen. 8Der Zeitraum kann auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden aus triftigem Grund auf Beschluss der Promotionskommission verlängert werden. 9Werden die Auflagen nicht fristgemäß erfüllt, gilt die Dissertation als nicht angenommen. 10Dieses wird der oder dem Betroffenen durch den Dekan oder die Dekanin mit Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitgeteilt. 11Nach der Erfüllung der Auflagen wird durch die Promotionskommission erneut über die Annahme der Dissertation und gegebenenfalls über ihre Bewertung entschieden. 12Wird die Dissertation abgelehnt, ist das Promotionsverfahren beendet. 13Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät teilt dies der oder dem Betroffenen mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mit.