Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Vor Aufnahme der zum Dissertationsvorhaben gehörenden Arbeiten ist beim Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsverfahren zu beantragen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Voraussetzung für die Zulassung zur Promotionsverfahren ist im Regelfall
a) der erfolgreiche Studienabschluss in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung
- einer Ersten j...
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Vor Aufnahme der zum Dissertationsvorhaben gehörenden Arbeiten ist beim Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsverfahren zu beantragen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Voraussetzung für die Zulassung zur Promotionsverfahren ist im Regelfall
a) der erfolgreiche Studienabschluss in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung
- einer Ersten juristischen Prüfung i. S. d. Deutschen Richtergesetzes
- einer Masterprüfung in einem forschungsorientierten rechtswissenschaftlichen Studiengang im Umfang von insgesamt - inkl. des zuvor abgeschlossenen Studiengangs - mindestens 300 Leistungspunkten
- einer Magisterprüfung in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule
- einer Diplomprüfung in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule jeweils mit mindestens der Gesamtnote vollbefriedigend oder einer gleichwertigen Note sowie
b) das Vorliegen von zwei in der Gesamtnote mit mindestens vollbefriedigend bewerteten rechtswissenschaftlichen Seminarscheinen. Liegt beim Zulassungsantrag nur ein solcher Seminarschein vor, so kann die Zulassung mit der Auflage erfolgen, dass der zweite Seminarschein spätestens zusammen mit der Dissertation eingereicht wird. Über weitere Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Wurde der Studienabschluss mit einer Note erreicht, die
nicht mindestens vollbefriedigend oder gleichwertig ist, so kann die Zulassung erfolgen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ein qualifiziertes Gutachten einer Professorin oder eines Professors der Fakultät vorlegt, in dem diese bzw. dieser auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Studienleistungen sowie eines qualifizierten Exposés zum Promotionsvorhaben eine gutachterliche Stellungnahme dahingehend abgibt, dass eine erfolgreiche Promotion innerhalb der nächsten drei Jahre zu erwarten ist. Der Promotionsausschuss kann darüber hinaus die Zulassung von der Vorlage eines über die Seminarscheine gemäß § 3 Absatz 1 b hinausgehenden weiteren mit mindestens vollbefriedigend bewerteten Seminarscheins und/oder von einer Feststellungsprüfung abhängig machen. Über die Form der Feststellungsprüfung entscheidet der Promotionsausschuss.
(2) Nach Ablegung einer Bachelorprüfung in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang kann eine Zulassung abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) erfolgen (fast track), wenn der Abschluss mit 1,0 erfolgt ist und eine Feststellungsprüfung durch zwei hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer oder habilitierte Mitglieder der Fakultät, darunter mindestens eine Professorin oder ein Professor, in einem für die Promotion wesentlichen rechtswissenschaftlichen Fach erfolgreich durchgeführt wurde. Die Zulassung gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ist mit der Auflage zu verbinden, dass die Doktorandin oder der Doktorand vor Einreichung der Dissertation einen Masterabschluss an der Universität Hamburg in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang mit rechtswissenschaftlichen Bezügen erwirbt. Ein Masterabschluss mit rechtswissenschaftlichen Bezügen an einer anderen Universität außerhalb Hamburgs kann vom Promotionsausschuss im Einzelfall als gleichwertig anerkannt werden.
(3) Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen anderen als die in Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 vorgesehenen Studienabschlüsse, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn ihre oder seine Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. Das gilt insbesondere auch, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Masterprüfung
- in einem nichtrechtswissenschaftlichen forschungsorientierten
Studiengang,
- in einem Studiengang mit einem Umfang von - inkl. Des zuvor abgeschlossenen Studiengangs - weniger als 300 Leistungspunkten oder
- in einem nicht forschungsorientierten Studiengang abgelegt hat. Der Promotionsausschuss kann diesen Antragstellerinnen oder Antragstellern kumulativ oder alternativ auferlegen,
- innerhalb einer bestimmten Frist zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten einen weiteren Seminarschein zu erbringen, dessen Erwerb in dem nach Absatz 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestrebte Promotion erforderlich ist,
- eine Feststellungsprüfung gemäß Absatz 2 abzulegen.
(4) Als Studienabschluss gemäß Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch ein gleichwertiges rechtswissenschaftliches Examen an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Äquivalenzbescheinigung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland oder eine gleichwertige Information einzuholen. Für den Fall, dass keine Klassifizierung der Benotung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erfolgt, überprüft die fachlich verantwortliche Vertreterin oder der fachlich verantwortliche Vertreter des Promotionsausschusses die Vergleichbarkeit dieser Hochschulabschlussbenotung mit einer Gesamtnote von mindestens vollbefriedigend. Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, verfährt der Promotionsausschuss wie in § 3 Absatz 1.
(5) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Abschluss in einem Diplomstudiengang an einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie erworben, ist die entsprechende Befähigung nachzuweisen durch eine Abschlussprüfung an einer Fachhochschule oder Berufsakademie in einem Studiengang mit rechtswissenschaftlichem Schwerpunkt mit einer nach der Notenskala der jeweiligen Prüfungsordnung bestmöglichen Gesamtnote. Der Promotionsausschuss verfährt im übrigen auch hier gemäß § 3 Absatz 3 sowie § 3 Absatz 2 Satz 3 und 4.
(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller, deren bzw. dessen Studienabschluss nicht von einer inländischen deutschsprachigen Hochschule stammt, weist nach, dass sie oder er über ausreichende Sprachkenntnisse für die Durchführung des Promotionsverfahren verfügt:
- Antragstellerinnen oder Antragstellern mit einem Studienabschluss einer ausländischen Hochschule oder gleichgestellten Einrichtung, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, und die die Promotionsleistungen in deutscher Sprache erbringen wollen, durch das Bestehen der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) oder gleichwertige Nachweise.
- Sollen die Promotionsleistungen in englischer Sprache erbracht werden, durch Nachweis von Kenntnissen der englischen Sprache auf der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) oder gleichwertiger Kenntnisse.
- Wird das Promotionsverfahren gemäß § 7 Absatz 2 oder § 11 Absatz 1 in einer anderen Wissenschaftssprache durchgeführt, legt der Promotionsausschuss hierfür geeignete Anforderungen und Nachweise fest.