Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin/Doktorand
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
1. erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudien gemäß Abs. 2 bis 4 nachweist,
2. zu der begründeten Erwartung gemäß Abs. 6 Anlass gibt, dass sie/er in der Lage ist, selbstständig eine wissenschaftlich beachtenswerte Dissertation zu verfassen und diese in einer mündlichen Prüfung zu verteidigen,
3. den Nachweis gemäß Abs. 7 der Einbindung in den wirtschaftswissensc...
§ 3 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin/Doktorand
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
1. erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudien gemäß Abs. 2 bis 4 nachweist,
2. zu der begründeten Erwartung gemäß Abs. 6 Anlass gibt, dass sie/er in der Lage ist, selbstständig eine wissenschaftlich beachtenswerte Dissertation zu verfassen und diese in einer mündlichen Prüfung zu verteidigen,
3. den Nachweis gemäß Abs. 7 der Einbindung in den wirtschaftswissenschaftlichen Forschungszusammenhang führt,
4. bei Vorliegen der in Abs. 8 und 9 genannten Tatbestände die dort genannten Bedingungen erfüllt.
(2) Als erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudien gelten
1. ein Abschluss nach einem wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
2. ein Abschluss nach einem wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende, angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern, oder 3. wirtschaftswissenschaftliche Masterabschlüsse mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens zwei und höchstens vier Semestern, denen ein mit dem Bachelorgrad abgeschlossener Studiengang vorausgegangen ist.
(3) Ein durch eine Masterprüfung, eine Diplomprüfung oder einen gleichwertigen Studienabschluss einer anderen Fachrichtung an einer Hochschule innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gilt als Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Ziffer 1, wenn die Bewerberin/der Bewerber dem Promotionsausschuss eine schwerpunktmäßige Beschäftigung mit Fragen der Wirtschaftswissenschaft nachweist. In
diesem Fall kann der Promotionsausschuss die Annahme als Doktorandin/Doktorand von der Erbringung weiterer Leistungen unter Setzung einer angemessenen Frist abhängig machen.
(4) Über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen gemäß Abs. 2 und 3 entscheidet der Promotionsausschuss. Bei Abschlüssen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes trifft er seine Entscheidung nach Anhören der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen oder der für die Anerkennung von Bildungsanstalten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zuständigen Stellen gegebenenfalls in Verbindung mit der Auflage für die Bewerberin/den Bewerber, für die Annahme als Doktorandin/Doktorand innerhalb einer angemessenen Frist weitere Studien- und/oder Prüfungsleistungen zu erbringen. Zeugnisse und Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, müssen mit beglaubigten Übersetzungen vorgelegt werden.
(5) Der Promotionsausschuss kann für den Einzelfall in Abstimmung mit der Betreuerin/dem Betreuer in Abhängigkeit von den im vorangehenden Studium erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen die Annahme als Doktorandin/Doktorand von der Erbringung weiterer Leistungen unter Setzung einer angemessenen Frist abhängig machen.
(6) Als Doktorandin/Doktorand kann nur die bzw. derjenige angenommen werden, von der/dem zu erwarten ist, dass sie/er selbstständig eine wissenschaftlich beachtenswerte Dissertation verfasst und diese in einer mündlichen Prüfung in deutscher Sprache verteidigt. Im Regelfall gilt die Qualifikation als gegeben, wenn die Gesamtnote des Examens mindestens „gut“ lautet.
Zur Beurteilung können herangezogen werden:
1. Zeugnisse,
2. verfasste Schriften,
3. fachbezogene praktische Erfahrungen und Leistungen.
Eine positive Beurteilung gilt durch Vorlage der schriftlichen Einverständniserklärung einer Betreuerin/eines Betreuers gemäß § 4 Abs. 4 als nachgewiesen. Sollte kein Examen mit mindestens „gut“ vorliegen, ist dem Antrag eine entsprechende Begründung der vorgeschlagenen Betreuerin/des vorgeschlagenen Betreuers beizufügen.
7) Als Doktorandin/Doktorand kann nur angenommen werden, wer den Nachweis der Einbindung in den wirtschaftswissenschaftlichen Forschungszusammenhang führt. Dieser Nachweis gilt durch die Vorlage der schriftlichen Einverständniserklärung einer Betreuerin/eines Betreuers gemäß § 4 Abs. 4 als erbracht.
(8) Ausländische Bewerberinnen/Bewerber müssen dem Promotionsausschuss nachweisen, dass sie die deutsche Sprache hinreichend in Wort und Schrift beherrschen. Der Promotionsausschuss entscheidet vor der Annahme als Doktorandin/Doktorand, auf welche Weise der Nachweis zu führen ist.
(9) Eine Bewerberin/ein Bewerber, die bzw. der sich bereits ohne Erfolg einem Promotionsverfahren unterzogen hat, kann nur dann als Doktorandin/Doktorand
angenommen werden, wenn es sich für sie/ihn um eine erste Wiederholung des Promotionsverfahrens handelt und sie bzw. er erneut eine Arbeit verfasst und sich dem gesamten Verfahren unterzieht.