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Otto-Friedrich-Universität Bamberg

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Steckbrief

  • Hochschule Otto-Friedrich-Universität Bamberg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät Geistes- und Kulturwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Allgemeine Sprachwissenschaft; Amerikanistik; Anglistik; Arabistik; Archäologie; Europäische Ethnologie; Evangelische Theologie; Geographie; Germanistik; Geschichte; Iranistik; Islamische Kunstgeschichte und Archäologie; Islamwissenschaft; Judaistik; Klassische Philologie; Kommunikationswissenschaft; Literatur und Medien; Philosophie; Romanistik; Slawistik; Turkologie
    Allgemeine Sprachwissenschaft; Amerikanistik ...
  • Sachgebiet(e) Sprach- und Kulturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzungen der Zulassung zum Promotionsverfahren sind:
      1. Die Hochschulreife entsprechend der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3 K/WK) in der jeweils gültigen Fassung.
      2. 1Der Nachweis eines mindestens achtsemestrigen, für das Promotionsfach einschlägigen Hauptfachstudiums an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland, eines einschlägigen Studiums an einer Fachhochschule gemäß § 64 BayHSchG oder eines gleichwertigen eins...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzungen der Zulassung zum Promotionsverfahren sind:
      1. Die Hochschulreife entsprechend der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3 K/WK) in der jeweils gültigen Fassung.
      2. 1Der Nachweis eines mindestens achtsemestrigen, für das Promotionsfach einschlägigen Hauptfachstudiums an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland, eines einschlägigen Studiums an einer Fachhochschule gemäß § 64 BayHSchG oder eines gleichwertigen einschlägigen Studiums an einer ausländischen Hochschule. 2Dabei oder im Rahmen eines Promotionsstudiums sollen mindestens zwei Semester an der Universität Bamberg durchgeführt worden sein; der Promotionsausschuss kann von diesem Erfordernis Ausnahmen zulassen. 3Von diesem Erfordernis ist abzusehen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin Mitglied eines strukturierten Doktorandenprogramms oder aus sonstigen Gründen Mitglied der Universität ist. 4Über die Einschlägigkeit des Studiums entscheidet der Promotionsausschuss.
      a) Der Nachweis dieses Studiums wird von Absolventen und Absolventinnen eines gestuften Studiengangs einer Universität oder einer Fachhochschule in der Regel durch Vorlage des Masterzeugnisses erbracht, von Absolventen anderer Studiengänge in der Regel durch das Bestehen einer universitären Diplomprüfung, einer Prüfung für das Lehramt oder einer Magisterprüfung bzw. einer vergleichbaren Prüfung.

      b) 1Doktorandinnen und Doktoranden, die eine Lehramtsprüfung in einem sechs- oder siebensemestrigen Studium abgelegt haben, müssen zusätzliche Studienleistungen im Promotionsfach und in zwei Nebenfächern (vgl. Anhang 1) nachweisen. 2Über den Umfang der zusätzlichen Leistungen (mindestens die erfolgreiche Teilnahme an zwei Lehrveranstaltungen des Hauptfaches und an je einer Lehrveranstaltung der Nebenfächer) entscheidet der Promotionsausschuss.
      c) Für die Promotion im Fach Wirtschafts- und Innovationsgeschichte gelten sowohl das Studium der Geschichtswissenschaft als auch der Wirtschaftswissenschaften bzw. Sozial- und Wirtschaftswissenschaften gleichermaßen als einschlägig.

      d) Das Promotionsfach ‚Interdisziplinäre Humanwissenschaften‘ ist für Promovierende gedacht, die eine thematisch interdisziplinär angelegte, in der Regel kooperative Promotion (mit Betreuerin bzw. Betreuer aus der Fakultät Humanwissenschaften an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg) anstreben und Studiengänge abgeschlossen haben, die an der Universität Bamberg nicht studierbar sind. Über die Zulassung entscheidet der Promotionsausschuss auf Basis eines Antrags auf Wechsel des Hauptfaches nach § 4 Abs. 1 Nr. 2.

      3. 1Die in Abs. 1 Nr. 2a genannten Prüfungen müssen jeweils mindestens mit der Note „gut“ bestanden sein. 2Über Ausnahmen vom Erfordernis der Note „gut“ entscheidet der Promotionsausschuss. 3Eine Ausnahme kann insbesondere dann gewährt werden, wenn in der ent-sprechenden Prüfung im Promotionsfach überdurchschnittliche schriftliche Leistungen erbracht worden sind.
      4. Die Zulassung ist ausgeschlossen, wenn die Doktorandin bzw. der Doktorand die beantragte oder eine gleichartige Promotionsprüfung endgültig nicht bestanden hat.
      5. Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Doktorandin bzw. den Doktoranden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Führung akademischer Grade zur Führung eines Doktorgrades unwürdig erscheinen lassen.

      (2) 1Die in Abs. 1 Nr. 2 genannte Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Doktorandin bzw. der Doktorand einen einschlägigen Diplomstudiengang an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer gleichwertigen ausländischen Hochschule mindestens mit der Prüfungsgesamtnote 1,5 abgeschlossen und ein mindestens zweisemestriges Promotionsstudium im Promotionsfach und in zwei aus dem Fächerkatalog (vgl. Anlage 1) zu wählenden Nebenfächern absolviert hat. 2Über Ausnahmen von der geforderten Prüfungsgesamtnote entscheidet der Promotionsausschuss unter Anlegung eines fachspezifisch besonders strengen Maßstabs. 3Über den Umfangder im Rahmen des Promotionsstudiums zu erbringenden Leistungen entscheidet der Promoti-onsausschuss. 4Mindestens muss die erfolgreiche Teilnahme an zwei Seminaren im Promotionsfach und an je einem Seminar in jedem Nebenfach sowie an je einer weiteren Lehrveranstaltung im Hauptfach und in den beiden Nebenfächern nachgewiesen werden. 5Das Promotionsstudium muss an der Universität Bamberg absolviert werden; der Promotionsausschuss kann hiervon Ausnahmen zulassen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation soll die Fähigkeit der Doktorandin bzw. des Doktoranden zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten nachweisen und einen wissenschaftlichen Fortschritt erbringen.

      (2) Das Thema /die Thematik und die Form (nach § 8 Abs. 3 Satz 1) der Dissertation soll mit einer prüfungsbefugten Lehrperson, die in der Regel die Betreuung der Doktorandin bzw. des Doktoranden übernimmt, vereinbart werden.

      (3) 1Die Dissertation ist entweder als mon...
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation soll die Fähigkeit der Doktorandin bzw. des Doktoranden zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten nachweisen und einen wissenschaftlichen Fortschritt erbringen.

      (2) Das Thema /die Thematik und die Form (nach § 8 Abs. 3 Satz 1) der Dissertation soll mit einer prüfungsbefugten Lehrperson, die in der Regel die Betreuung der Doktorandin bzw. des Doktoranden übernimmt, vereinbart werden.

      (3) 1Die Dissertation ist entweder als monographische Einzelschrift oder publikationsbasiert vorzulegen. 2Für publikationsbasierte Dissertationen gilt, dass bei Publikationen mit mehreren Autoren der Eigenanteil auszuweisen ist und dass die inhaltliche Zusammengehörigkeit der Publika-tionen durch eine separat beizugebende Darstellung des Standes der Forschung und der eigenen Beiträge zu dokumentieren ist. 3Im Folgenden werden alle Formen der Dissertationsleistung vereinfachend unter dem Begriff Dissertation subsumiert.

      (4) Durch Berufung an eine andere Universität ausgeschiedene Mitglieder der in § 1 Abs. 1 genannten Fakultäten können nach ihrem Ausscheiden vorher angenommene Doktorandinnen und Doktoranden weiter betreuen.

      (5) 1Wird eine Dissertation von einer prüfungsbefugten Lehrperson betreut und kann diese die Arbeit nicht mehr weiterbetreuen, so sorgt der Promotionsausschuss auf Antrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden für eine Weiterbetreuung der Arbeit. 2Bis eine neue Betreuerin bzw. ein neuer Betreuer gefunden worden ist, übernimmt der bzw. die Vorsitzende des Promotionsausschusses die Betreuung der Arbeit.

      (6) 1Die eingereichte schriftliche Fassung der Dissertation muss gebunden, paginiert und mit einem Inhaltsverzeichnis versehen sein und soll eine Zusammenfassung enthalten, die über Problemstellung und Ergebnisse Auskunft gibt. 2Die benutzte Literatur sowie sonstige Hilfsquellen sind vollständig anzugeben; wörtlich oder nahezu wörtlich dem Schrifttum entnommene Stellen sind kenntlich zu machen. 3Die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 geforderte Erklärung ist als letzte Seite den schriftlichen Exemplaren der Dissertation anzufügen und zu unterschreiben. 4Das Deckblatt muss auf Vorder- und Rückseite dem durch den Promotionsausschuss beschlossenen und auf der Homepage des Promotionsausschusses bereitgestellten Musterexemplar entsprechen.

      (7) Wird eine bereits publizierte Arbeit als Dissertation eingereicht, so kann anstelle der maschinengeschriebenen Exemplare die entsprechende Anzahl von Belegexemplaren der gedruckten Arbeit treten.

      (8) 1Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 2Der Promotionsausschuss kann von diesem Erfordernis absehen, wenn sichergestellt ist, dass eine Begutachtung in der gewählten anderen Sprache möglich ist. 3In diesem Fall ist eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache beizufügen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      II. Abschnitt
      Promotionen in Kooperation mit ausländischen Universitäten

      § 21 Voraussetzungen

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen Universität verliehen werden.

      (2) Ein gemeinsam mit einer anderen Universität durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung über die Co-Betreuung von Doktorandinnen bzw. Doktoranden (Promotionsvereinbarung) besteht...
      II. Abschnitt
      Promotionen in Kooperation mit ausländischen Universitäten

      § 21 Voraussetzungen

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen Universität verliehen werden.

      (2) Ein gemeinsam mit einer anderen Universität durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung über die Co-Betreuung von Doktorandinnen bzw. Doktoranden (Promotionsvereinbarung) besteht oder abgeschlossen wird, die inhaltlich der Mustervereinbarung gemäß Anlage 3 entspricht und
      2. die Doktorandin bzw. der Doktorand die Zulassungsvoraussetzungen beider Universitäten erfüllt.

      (3) Die Verfahrensabwicklung liegt bei der Universität, bei der die Dissertation vorgelegt wird.

      (4) 1Die Noten werden nach den Bestimmungen derjenigen Universität festgesetzt, an der die Dissertation vorgelegt wird. 2Die jeweils andere Universität stellt die nach ihrer Promotionsordnung äquivalenten Noten fest.

      § 22 Betreuung, Annahme oder Ablehnung der Dissertation

      (1) 1Soll die Dissertation an der Universität Bamberg vorgelegt werden, so wird sie durch eine bzw. einen zur Abnahme von Promotionen befugte Hochschullehrerin bzw. befugten Hochschulleh-rer und eine solche bzw. einen solchen der ausländischen Universität betreut. 2Die nähere Ausge-staltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1.

      (2) Wurde die Dissertation in Bamberg gemäß § 11 Abs. 4 angenommen, so wird sie zusammen mit den Gutachten der ausländischen Universität zur Zustimmung über den Fortgang des Verfah-rens übermittelt.

      (3) 1Verletzt die Doktorandin bzw. der Doktorand die Promotionsvereinbarung in grober Weise, so entscheidet der Promotionsausschuss nach Anhörung der Doktorandin bzw. des Doktoranden sowie der Betreuerin bzw. des Betreuers über eine Rücknahme der Zulassung zur Promotion. 2Der Promotionsausschuss orientiert sich in seiner Entscheidung an den vom Senat der Universität Bamberg beschlossenen „Forderungen guter wissenschaftlicher Praxis“ sowie an der Ordnung zur Regelung des Verfahrens bei Verdacht auf Fehlverhalten in der Wissenschaft.

      (4) 1Erteilt die ausländische Universität die Zustimmung nach Abs. 2 über den Fortgang des Verfahrens, so findet die mündliche Prüfung nach § 12 statt. 2Dazu beruft die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses die ausländische Betreuerin bzw. den ausländischen Betreuer als Mit-glied in die Prüfungskommission. 3Die mündliche Prüfung kann in Form einer Disputation oder eines Rigorosums stattfinden. 4Die nähere Ausgestaltung regelt die zwischen der Universität Bamberg und der ausländischen Universität getroffene Vereinbarung.

      (5) 1Ist die Dissertation an der Universität Bamberg angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens aber von der ausländischen Universität verweigert worden, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren wird dann nach den allgemeinen Bestimmungen dieser Ordnung fortgesetzt.

      (6) 1Wurde die Dissertation an der ausländischen Universität angenommen, so wird sie zusammen mit den Gutachten der Universität Bamberg zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt die Universität Bamberg die Zustimmung nach Abs. 5 Satz 1 über den Fortgang des Verfahrens, so findet die mündliche Prüfung an der ausländischen Universität nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. 3In diesem Fall muss in der Regel mindestens die Betreuerin bzw. der Betreuer der Universität Bamberg dem die mündliche Prüfungen abneh-menden Gremium als Prüferin bzw. Prüfer angehören.

      (7) Ist die Dissertation an der ausländischen Universität angenommen, verweigert jedoch die Universität Bamberg die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens, so ist das gemeinsame Verfahren beendet; das Promotionsverfahren wird nach den Bestimmungen der ausländischen Universität fortgesetzt.

      § 23 Urkunde

      (1) 1Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens wird von beiden Universitä-ten eine gemeinsame Urkunde gemäß Anlage 4 ausgestellt, aus der sich ergibt, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung entstanden ist. 2Sie trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung sowie denen der ausländischen Universität erforderlich sind.

      (2) An die Stelle einer gemeinsamen Urkunde können auch Einzelurkunden der Universitäten treten, aus denen deutlich hervorgeht, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Urkunde darstellen.

      (3) 1Aus der gemeinsamen Urkunde geht hervor, dass die bzw. der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den akademischen Grad der bzw. des Dr. phil. und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Dr.-Grad zu führen. 2Beide Grade dürfen nicht gleichzeitig geführt werden.

      (4) 1Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunden regelt die Vereinbarung nach § 21 Abs. 4. 2Ihr ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3Im Fall einer gemeinsamen Doktor-Urkunde sollen die äquivalenten ausländischen Noten mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.

      § 24 Drucklegung und Pflichtexemplare

      (1) 1Für eine an der Universität Bamberg vorgelegte Dissertation gelten die Bestimmungen des § 15, für eine an einer ausländischen Universität vorgelegten Dissertation die dortigen Bestimmungen sowie die in der Vereinbarung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 getroffenen besonderen Festlegungen für die der jeweils anderen Universität zustehenden Exemplare. 2Die Universitätsbibliothek Bamberg erhält in jedem Fall mindestens ein Exemplar der Dissertation.

      (2) Beiden Universitäten ist je ein Exemplar der Dissertation für deren Prüfungsakten abzuliefern.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Veröffentlichungen 2010
    • zuletzt geändert am 22.09.2023
  • Hochschulporträt
    „Die Universität Bamberg ist alt und jung. Zukunftsorientierte Strukturen und Ausstattung lassen an eine Neugründung denken – sie hat aber eine lange Geschichte und ist ihrer Tradition bis heute verpflichtet.”
    Prof. Dr. Kai Fischbach
    Präsident der Otto-Friedrich-Universität Bamberg
    Foto: Studierende sitzen am Ufer des Mains, im Hintergrund Bamberg
    Moderne Universität mit Tradition

    Seit dem 17. Jahrhundert versteht sich die Otto-Friedrich-Universität als „Haus der Weisheit“. 1647 wurde sie von Fürstbischof Melchior Otto Voit von Salzburg als Zentrum humanistischer Bildung gegründet. Heute beherbergt sie vier Fakultäten: Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Humanwissenschaften und Wirtschaftsinformatik und Angewandte Informatik.

    Die Universität Bamberg unterstützt die Vernetzung mit ausländischen Partneruniversitäten und Forschungseinrichtungen. Jährlich nutzen über 500 Studierende die Möglichkeit, an einer der mehr als 300 Partnerhochschulen in über 60 Ländern zu studieren. Gastprofessuren ermöglichen einen intensiven Modell- und Wissenstransfer nach Bamberg. 2005 bekam die Universität Bamberg das Zertifikat zum Audit Familiengerechte Hochschule, 2021 wurde sie zuletzt re-zertifiziert. 

    Icon: uebersicht
    mit ausländischen Partneruniversitäten und Forschungseinrichtungen vernetzt
    Icon: uebersicht
    Gastprofessuren ermöglichen einen intensiven Modell- und Wissenstransfer
    Hochmodern Studieren im Weltkulturerbe

    Für die Studierenden steht ein vielfältiges und umfangreiches Angebot von Bachelor-, Master- und Lehramtsstudiengängen sowie zahlreichen Modulen für ein Modulstudium bereit. Motivation der Studierenden zu eigenständigem Denken und Arbeiten sind zentral. Transfer in die Praxis leisten entsprechend ausgerichtete Seminare, Übungen oder studienbegleitende Praktika.

    Nahezu alle Studiengänge sind in Bamberg auch in Teilzeit studierbar. In den letzten Jahrzehnten sind Serviceprozesse und informatische Systeme an der Universität Bamberg in großem Umfang verbessert worden. So studiert man hochmodern – zum Teil auf dem historischen Campus des Weltkulturerbes.

    Icon: studium
    vielfältiges und umfangreiches Angebot
    Icon: studium
    Fast alle Studiengänge auch in Teilzeit
    Exzellente Forschung - interdisziplinär und international

    Interdisziplinarität und internationale Vernetzung sind wesentliche Stärken der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Exzellente interdisziplinäre und an internationalen Maßstäben orientierte Forschung prägt das Profil der Universität in vier Bereichen besonders:

    Digitale Geistes-, Sozial- und Humanwissenschaften mit einer engen Zusammenarbeit von Informatikerinnen und Informatikern mit den anderen Fächern der Universität,

    Empirische Sozialforschung zu Bildung und Arbeit mit einem Schwergewicht auf empirischer Bildungsforschung,

    Erschließung und Erhalt von Kulturgut mit einer engen Zusammenarbeit von Denkmalwissenschaft, Informatik und Kunstgeschichte, sowie

    Kultur und Gesellschaft im Mittelalter, in der verschiedene Geistes- und Kulturwissenschaften kooperieren.

    Forschende arbeiten eng mit den beiden An-Instituten der Universität zusammen: dem Leibniz-Institut für Bildungsverläufe (LIfBi) und dem Staatsinstitut für Familienforschung an der Universität Bamberg (ifb).

    „Unsere Forschung wird sich in den nächsten Jahren dynamisch weiterentwickeln, unter anderem durch die Kooperation der Informatik mit anderen Fachbereichen der Universität und den Wissenstransfer in die Region.”
    Prof. Dr. Thomas Saalfeld
    Vizepräsident für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs der Otto-Friedrich-Universität Bamberg
    Icon: forschung
    interdisziplinär und international vernetzt
    Icon: forschung
    vier profilgebende Forschungsschwerpunkte
    Foto: Studentin sitzt an einem Tisch in der Bibliothek und stützt das Kinn auf einen Stapel Bücher
    Foto: Glühbirne auf einem Tisch mit Bleistiften, die auf die Glühbirne ausgerichtet sind

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