Auszug aus der Promotionsordnung
§ 2 - Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt grundsätzlich den Masterabschluss eines künstlerisch-wissenschaftlichen Studiums mit erkennbarem theoretischem Schwerpunkt oder eines wissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule voraus, das dem Profil der Fakultät und dem zu verleihenden Doktorgrad entspricht. Näheres zu den Zulassungsvoraussetzungen auch bei anderen Abschlüssen regelt § 3. Inhaber und Inhaberinnen eines Bachelorgrades können nach einem...
§ 2 - Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt grundsätzlich den Masterabschluss eines künstlerisch-wissenschaftlichen Studiums mit erkennbarem theoretischem Schwerpunkt oder eines wissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule voraus, das dem Profil der Fakultät und dem zu verleihenden Doktorgrad entspricht. Näheres zu den Zulassungsvoraussetzungen auch bei anderen Abschlüssen regelt § 3. Inhaber und Inhaberinnen eines Bachelorgrades können nach einem Eignungsfeststellungsverfahren unmittelbar zur Promotion zugelassen werden. Soweit einem Masterabschluss kein grundständiges Studium vorausgegangen ist, ist die Zulassung zur Promotion ebenfalls nur zulässig, wenn in einem solchen Verfahren die erforderliche Eignung nachgewiesen wurde. Das Eignungsfeststellungsverfahren wird durch den Promotionsausschuss vorgenommen.
(2) Der Promotionsausschuss kann Nachweise über zusätzliche Studienleistungen und/oder fachliche Qualifikationen verlangen, wenn die Abschlussprüfung in einem Fach abgelegt worden ist, das nicht dem Profil der Fakultät bzw. dem zu verleihenden Doktorgrad entspricht, oder wenn im Falle eines Studiums im
Ausland eine Gleichwertigkeit des Studienabschlusses herbeigeführt werden muss.
§ 3 - Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist der erfolgreiche Abschluss in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung
- einer Masterprüfung im Umfang von 300 Leistungspunkten, inklusive des zuvor abgeschlossenen Bachelor-Studiengangs, oder
- einer Masterprüfung inklusive eines Eignungsfeststellungsverfahren, wenn zuvor kein Bachelorstudiengang abgeschlossen wurde, oder
- einer Magisterprüfung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, oder
- einer Diplomprüfung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, oder
- einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt.
(2) Nach Ablegung einer Bachelor-Prüfung in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang kann eine Zulassung erfolgen, wenn der Abschluss mit der nach der Notenskala der jeweiligen Prüfungsordnung bestmöglichen Bewertung erfolgt ist und eine Feststellungsprüfung durch zwei hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer in einem für die Promotion wesentlichen Fach erfolgreich durchgeführt wurde. Über die Form der Feststellungsprüfung entscheidet der Promotionsausschuss.
(3) Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen anderen als in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Studienabschluss, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn ihre oder seine Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. Der Promotionsausschuss kann die Antragstellerin oder den Antragsteller mit der Auflage zum Promotionsverfahren zulassen, innerhalb einer bestimmten Frist Nachweise zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Abs. 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse für die angestrebte Promotion erforderlich ist.
(4) Als Studienabschluss gemäß Abs. 1 gilt auch ein gleichwertiges Examen an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Äquivalenzbescheinigung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland einzuholen. Für den Fall, dass keine Klassifizierung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erfolgt, überprüft der Promotionsausschuss die Vergleichbarkeit dieser Hochschulabschlüsse. Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft der Promotionsausschuss, ob nach Erfüllung von Bedingungen im Sinne von Abs. 2 eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.
(5) Ist der Studienabschluss mit Ausnahme der Abschlüsse Bachelor und Master an einer Fachhochschule erworben worden, ist die entsprechende Befähigung nachzuweisen. Dies geschieht durch eine Abschlussprüfung an einer Fachhochschule in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang. Der Promotionsausschuss entscheidet, ob im Einzelfall gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zu verfahren ist.
§ 4 - Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Der Kandidat oder die Kandidatin beantragt seine bzw. ihre Zulassung als Doktorand bzw. Doktorandin schriftlich beim Promotionsausschuss der Fakultät unter Angabe des fachlichen Schwerpunkts und des angestrebten Doktorgrades.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine Beschreibung des Dissertationsvorhabens
2. ein Arbeits- und Zeitplan
3. die nach §§ 2 und 3 für die Zulassung erforderlichen Nachweise
4. ein tabellarischer Lebenslauf (wissenschaftlicher Werdegang)
5. eine eidesstattliche Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis sich der Bewerber bzw. die Bewerberin bereits einem Promotionsverfahren unterzogen oder ein solches beantragt hat
6. ein begründeter Vorschlag für die Betreuung der Dissertation sowie eine zustimmende schriftliche Stellungnahme des betreuenden Hochschullehrer oder der betreuenden Hochschullehrerin mit wissenschaftlichen Aufgabengebieten
(3) Das Dissertationsvorhaben sollte so gewählt werden, dass ein Abschluss in der Regel innerhalb von zwei Jahren erwartet werden kann.
(4) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 nicht gegeben sind, die Unterlagen gemäߧ 4 Abs. 2 fehlen oder die Erklärung gemäß § 4 Abs. 2 Ziff. 5 wahrheitswidrig abgegeben wurde.