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FernUniversität in Hagen

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Steckbrief

  • Hochschule FernUniversität in Hagen
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät Kultur- und Sozialwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Bildungswissenschaft; Kulturwissenschaften; Philosophie; Politik- und Verwaltungswissenschaft; Psychologie; Soziologie
    Bildungswissenschaft; Kulturwissenschaften ...
  • Sachgebiet(e) Kulturwissenschaften; Sozialwissenschaften, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Dr. rer. soc.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer den Abschluss eines fachlich einschlägigen Hochschulstudiums
      a) mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, bei dem ein anderer Grad als „Bachelor“ (z.B. Magister Artium oder Diplom) erworben wird, oder
      b) mit einer Gesamtleistung von mindestens 120 ECTS-Punkten, bei dem der Grad „Master“ als weiterer berufsqualifizierender Abschluss e...
      § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer den Abschluss eines fachlich einschlägigen Hochschulstudiums
      a) mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, bei dem ein anderer Grad als „Bachelor“ (z.B. Magister Artium oder Diplom) erworben wird, oder
      b) mit einer Gesamtleistung von mindestens 120 ECTS-Punkten, bei dem der Grad „Master“ als weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, mit einer Abschlussnote von „2,49“ („gut“) oder besser nachweist. Wurde die Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II mit besserer Note abgeschlossen, so kann anstelle der Abschlussnote des Hochschulstudiums auch die Note der Staatsprüfung berücksichtigt werden. Fachlich einschlägig ist ein Studium, wenn der Abschluss in einem an der Fakultät vertretenen oder einem affinen Fach bzw. Studiengang erworben wurde.

      (2) Zum Promotionsverfahren kann auch zugelassen werden, wer ein gleichwertiges, fachlich einschlägiges Hochschulstudium im Ausland mit der Mindestnote 2,49 („gut“) abgeschlossen hat. Über die Gleichwertigkeit des Studiengangs und der Abschlussnote entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen. Bewerberinnen/Bewerber mit einer nicht-deutschsprachigen Qualifikation müssen zudem nachweisen, dass sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift hinreichend beherrschen; ob und auf welche Weise der Nachweis zu führen ist, bestimmt der Promotionsausschuss im Einzelfall. Mit Zustimmung der für die Betreuung vorgesehenen Person kann der Promotionsausschuss auch gestatten, dass das Promotionsverfahren in englischer Sprache durchgeführt wird und anstelle der Beherrschung des Deutschen die Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift nachzuweisen sind.

      (3) Der Promotionsausschuss trifft die Entscheidung über die Zulassung im Benehmen mit der für die Betreuung vorgesehenen Person. Auf deren Antrag hin kann der Promotionsausschuss zur Absicherung der fachlichen Qualifikation die Zulassung davon abhängig machen, dass die Bewerberin/der Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist weitere Studien- oder Prüfungsleistungen erbringt, welche die Eignung für eine Promotion erkennen lassen.

      (4) Wer sich an einer anderen Hochschule erfolglos einem Promotionsverfahren unterzogen hat, kann erneut zu einem Promotionsverfahren zugelassen werden. Eine Verkürzung des Promotionsverfahrens durch die Verwertung von Vorleistungen aus anderen erfolglosen Promotionsverfahren ist ausgeschlossen. Es ist nur eine einmalige Wiederholung des Promotionsverfahrens zulässig.

      (5) Kann ein bereits anderweitig begonnenes und noch nicht abgeschlossenes Promotionsverfahren aus begründetem Anlass nicht fortgesetzt werden, wie z.B. dem ersatzlosen Ausfall oder Tod der/des bisherigen Betreuerin/Betreuers, so kann der Promotionsausschuss im Ausnahmefall gestatten, das Promotionsverfahren an der Fakultät fortzuführen. Bei seiner Entscheidung soll er insbesondere berücksichtigen, auf wessen Anregung, unter wessen Anleitung, unter Benutzung welcher Einrichtungen und mit Hilfe welcher Institutionen eine bereits fortgeschrittene Dissertation bisher angefertigt worden ist.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertationsleistung wird in Form einer Dissertationsschrift erbracht; in der Bildungswissenschaft ist alternativ eine kumulative Dissertation (publikationsbasierte Dissertation) zulässig.

      (2) Die Dissertation erfordert eine wissenschaftlich beachtenswerte Leistung, mit der die Promovierenden die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachweisen. Das Dissertationsthema muss aus dem Bereich eines der in der Fakultät vertretenen wisse...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertationsleistung wird in Form einer Dissertationsschrift erbracht; in der Bildungswissenschaft ist alternativ eine kumulative Dissertation (publikationsbasierte Dissertation) zulässig.

      (2) Die Dissertation erfordert eine wissenschaftlich beachtenswerte Leistung, mit der die Promovierenden die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachweisen. Das Dissertationsthema muss aus dem Bereich eines der in der Fakultät vertretenen wissenschaftlichen Fächer stammen.

      (3) Die Dissertation wird in deutscher oder englischer Sprache abgefasst; der Promotionsausschuss kann im Einvernehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer auch eine Abfassung in einer anderen Sprache gestatten. Wird die Schrift nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist zusätzlich zu der Dissertation auch eine ausführliche Zusammenfassung, einschließlich Zielrichtung, Methodik, den wesentlichen Ergebnissen und Schlussfolgerungen in deutscher Sprache einzureichen.

      (4) Die Dissertationsschrift darf vor ihrer Einreichung weder insgesamt noch in wesentlichen Teilen veröffentlicht sein. Der Promotionsausschuss kann im Benehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer eine teilweise Veröffentlichung im Rahmen von wissenschaftlichen Beiträgen auf Tagungen und Konferenzen genehmigen, wenn die Dissertationsschrift in wesentlichen Teilen über etwaige bereits publizierte Anteile deutlich hinausgeht.

      (5) Eine kumulative Dissertation in der Bildungswissenschaft umfasst mindestens drei peer-reviewte wissenschaftliche Artikel, von denen mindestens zwei Artikel in Fachzeitschriften und maximal ein Artikel in anderen Formaten mit peer-review-Verfahren, wie z.B. einem Sammelband, veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen worden sein müssen. Die Zurechnung der Leistung setzt voraus, dass die Doktorandin/der Doktorand den Artikel allein (Alleinautorenschaft) oder mit mindestens 50% Beteiligung (Ko-Autorenschaft) verfasst hat. Im Falle einer Ko-Autorenschaft ist die Reihenfolge der Namensnennung unerheblich; die Doktorandin/der Doktorand hat durch eine schriftliche wahrheitsgemäße Erklärung anzugeben, wie groß der Eigenanteil an der eingereichten Publikation ist. Den Artikeln ist bei Einreichung der Arbeit ein ausführlicher Rahmentext voranzustellen, der eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und der wichtigsten Erkenntnisse aus den Artikeln in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema vornimmt. Die einzelnen Artikel sind entsprechend zu diskutieren und ggf. aufeinander zu beziehen. Bei gemeinsam verfassten Artikeln ist der eigene Beitrag gegenüber dem Beitrag der weiteren Autorinnen/Autoren kenntlich zu machen. Bei einer kumulativen Dissertation darf höchstens eine Gutachterin/ein Gutachter Koautorin/Koautor bei den der Dissertation zugrundeliegenden Artikeln sein.

      (6) In der Dissertation hat die Doktorandin/der Doktorand in Form eines Literaturverzeichnisses anzugeben, welche Quellen, Sekundärliteratur und Hilfsmittel sie/er für die Arbeit herangezogen hat. Alle Stellen in der Dissertation, die wörtlich oder sinngemäß fremden Schriften entnommen sind, müssen kenntlich gemacht werden.

      (7) Die Dissertation schließt mit folgender Selbstständigkeitserklärung der Doktorandin/des Doktoranden:
      „Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Dissertation selbständig und ohne unzulässige Inanspruchnahme Dritter verfasst habe. Ich habe dabei nur die von mir angegebenen Quellen, Literaturtitel und Hilfsmittel verwendet und die aus diesen wörtlich, inhaltlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche den wissenschaftlichen Anforderungen entsprechend kenntlich gemacht. Die Versicherung selbstständiger Arbeit gilt auch für Zeichnungen, Skizzen oder graphische Darstellungen. Die Arbeit wurde weder derselben noch einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt und auch noch nicht veröffentlicht. Ich erkläre zudem mein Einverständnis, dass die eingereichte elektronische Version meiner Arbeit mit Hilfe eines Plagiatserkennungsdienstes auf enthaltene Plagiate überprüft und ausschließlich
      für Prüfungszwecke gespeichert wird. Mir ist bekannt, dass Promotionsleistungen – auch noch nach ihrer Bewertung – wegen einer falschen Versicherung für ungültig erklärt werden können und ein bereits verliehener Doktortitel nachträglich entzogen werden kann.“ Mindestens ein Exemplar der eingereichten Dissertation ist von der Doktorandin/dem Doktoranden im Anschluss an diese Erklärung eigenhändig zu unterschreiben.

      (8) Die Dissertation ist in gedruckter Form, gebunden und in fünffacher Ausfertigung sowie in Form einer elektronischen Datei auf zwei Datenträgern dem Promotionsausschuss über das Dekanat einzureichen.

      (9) Falls eine Dissertation die vorgenannten formalen Anforderungen nicht erfüllt, gibt der Promotionsausschuss die Dissertation an die Doktorandin/den Doktoranden zurück und ermöglicht ihr/ihm einmalig, die Mängel binnen einer angemessenen Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, kann der Promotionsausschuss das Promotionsverfahren beenden und die Zulassung zur Promotion widerrufen.

      (10) Eingereichte Printexemplare und eingereichte elektronische Versionen einer Dissertation werden zu den Akten des Promotionsausschusses genommen. Ein Exemplar und ein Datenträger verbleiben dort auch im Falle eines vorzeitigen Endes oder Scheiterns des Promotionsverfahrens.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

      (1) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in Kooperation mit einer ausländischen kultur-
      oder sozialwissenschaftlichen Fakultät durchgeführt werden, wenn
      1. an der kooperierenden Fakultät für die Promotion neben der Vorlage einer Dissertation auch eine mündliche Promotionsleistung vorausgesetzt wird,
      2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      3. mit der ausländischen Fakultä...
      § 6 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

      (1) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in Kooperation mit einer ausländischen kultur-
      oder sozialwissenschaftlichen Fakultät durchgeführt werden, wenn
      1. an der kooperierenden Fakultät für die Promotion neben der Vorlage einer Dissertation auch eine mündliche Promotionsleistung vorausgesetzt wird,
      2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      3. mit der ausländischen Fakultät eine Kooperationsvereinbarung geschlossen wird; diese
      bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses und der Hochschulleitung.

      (2) Die Zulassung zu einer Promotion in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber auch die Zulassungsvoraussetzung der kooperierenden Fakultät erfüllt.

      (3) Die Dissertation kann auch in der Landessprache der kooperierenden ausländischen Fakultät abgefasst werden, wenn die Arbeit gemeinsam mit einer ausführlichen Zusammenfassung, einschließlich Zielrichtung, Methodik, den wesentlichen Ergebnissen und Schlussfolgerungen in deutscher Sprache eingereicht wird.

      (4) Für die gemeinsame Betreuung bestellt der Promotionsausschuss jeweils eine Hochschullehrerin/einen Hochschullehrer oder eine Privatdozentin/einen Privatdozenten an den beiden beteiligten Fakultäten als Betreuerin/Betreuer; beide werden für ihre Fakultät später auch als Gutachterinnen/Gutachter für die Dissertation bestellt.

      (5) Nach dem erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens wird die gemeinsame Betreuung in der Promotionsurkunde vermerkt.

      (6) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät können in der Kooperationsvereinbarung weitere Bestimmungen zum Ablauf des Promotionsverfahrens getroffen werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Mitteilungen der FernUniversität Hagen, 10/2024
  • Hochschulporträt
    „Die FernUniversität ist die Uni für lebenslanges Lernen und das berufsbegleitende Studium. Sie bietet individuelle Bildungschancen und leistet damit einen wichtigen Beitrag für die moderne Wissensgesellschaft.”
    Prof. Dr. Ada Pellert
    Rektorin der FernUniversität in Hagen
    FernUniversität in Hagen

    Die FernUniversität in Hagen ist die nach Studierendenzahl größte Universität im deutschsprachigen Raum und die einzige staatliche Fernuniversität. Das Fernstudium bietet zeitliche und örtliche Flexibilität, denn Studierende können sich ihre Zeit zum Lernen frei einteilen. So passt es sich vielen Lebenssituationen an: Studieren neben dem Beruf, mit Familie oder aus dem Ausland. Dahinter steht das Blended-Learning-System: Die Grundlagen bilden die Studienbriefe, gedruckt oder online. Dazu kommen multimediale Lehr- und Lernwerkzeuge sowie Präsenz- oder Online-Seminare. Information, Beratung und Betreuung rund ums Studium garantiert die FernUniversität über ihre bundesweit 13 Campusstandorte.

    Icon: uebersicht
    ist die einzige staatliche Fernuniversität
    Icon: uebersicht
    basiert auf dem Blended-Learning-System
    Studienangebot

    Fünf Fakultäten – Kultur- und Sozialwissenschaften, Mathematik und Informatik, Psychologie, Rechtswissenschaften und Wirtschaftswissenschaft – bieten mehr als 20 Studiengänge mit den Abschlüssen Bachelor und Master an. Die Möglichkeiten zur Promotion und Habilitation sowie vielfältige Weiterbildungsangebote in den Fakultäten und Instituten runden das Portfolio ab. Bei beruflicher Qualifikation gelingt der Einstieg ins Studium auch ohne Abitur.

    Icon: studium
    Fünf Fakultäten mit mehr als 20 Studiengängen
    Icon: studium
    Möglichkeiten zur Promotion und Habilitation
    Digitalisierung und Diversität

    Die Forschung an der FernUniversität reicht von der Grundlagen- bis zur anwendungsbezogenen Forschung. Sie sichert auch die Qualität der Lehrinhalte und dient als Basis für die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Die FernUniversität beschäftigt sich wissenschaftlich mit dem Einsatz der Neuen Medien in Forschung und Lehre: in fakultätsübergreifenden, zukunftsorientierten Forschungsschwerpunkten wie „CATALPA” (Center of Advanced Technology for Assisted Learning and Predictive Analytics) und „Digitale Kultur”. Das interdisziplinäre „Forschungsinstitut Arbeit – Bildung – Digi­ta­li­sie­rung” widmet sich den Aus­wir­kungen und Anfor­de­run­gen digi­taler Arbeits­welten. Den eigenen wissenschaftlichen Nachwuchs unterstützt die FernUniversität umfänglich in Fragen der Orientierung, Qualifikation und Forschungsförderung.

    Icon: forschung
    reicht von der Grundlagen- bis zur anwendungsbezogenen Forschung
    Icon: forschung
    beschäftigt sich wissenschaftlich mit dem Einsatz der Neuen Medien in Forschung und Lehre
    Lehren und Lernen (Foto: Hardy Welsch/FernUniversität in Hagen)
    Studierende auf dem Campus (Foto: Hardy Welsch/FernUniversität in Hagen)
    Luftbild der FernUniversität in Hagen (Foto: Horst Pierdolla/FernUniversität in Hagen)
    Digitalisierung (Foto: Torsten Silz/FernUniversität in Hagen)

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