Auszug aus der Promotionsordnung
§ 7 Dissertation
(1) Die Dissertationsleistung wird in Form einer Dissertationsschrift erbracht; in der Bildungswissenschaft ist alternativ eine kumulative Dissertation (publikationsbasierte Dissertation) zulässig.
(2) Die Dissertation erfordert eine wissenschaftlich beachtenswerte Leistung, mit der die Promovierenden die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachweisen. Das Dissertationsthema muss aus dem Bereich eines der in der Fakultät vertretenen wisse...
§ 7 Dissertation
(1) Die Dissertationsleistung wird in Form einer Dissertationsschrift erbracht; in der Bildungswissenschaft ist alternativ eine kumulative Dissertation (publikationsbasierte Dissertation) zulässig.
(2) Die Dissertation erfordert eine wissenschaftlich beachtenswerte Leistung, mit der die Promovierenden die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachweisen. Das Dissertationsthema muss aus dem Bereich eines der in der Fakultät vertretenen wissenschaftlichen Fächer stammen.
(3) Die Dissertation wird in deutscher oder englischer Sprache abgefasst; der Promotionsausschuss kann im Einvernehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer auch eine Abfassung in einer anderen Sprache gestatten. Wird die Schrift nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist zusätzlich zu der Dissertation auch eine ausführliche Zusammenfassung, einschließlich Zielrichtung, Methodik, den wesentlichen Ergebnissen und Schlussfolgerungen in deutscher Sprache einzureichen.
(4) Die Dissertationsschrift darf vor ihrer Einreichung weder insgesamt noch in wesentlichen Teilen veröffentlicht sein. Der Promotionsausschuss kann im Benehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer eine teilweise Veröffentlichung im Rahmen von wissenschaftlichen Beiträgen auf Tagungen und Konferenzen genehmigen, wenn die Dissertationsschrift in wesentlichen Teilen über etwaige bereits publizierte Anteile deutlich hinausgeht.
(5) Eine kumulative Dissertation in der Bildungswissenschaft umfasst mindestens drei peer-reviewte wissenschaftliche Artikel, von denen mindestens zwei Artikel in Fachzeitschriften und maximal ein Artikel in anderen Formaten mit peer-review-Verfahren, wie z.B. einem Sammelband, veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen worden sein müssen. Die Zurechnung der Leistung setzt voraus, dass die Doktorandin/der Doktorand den Artikel allein (Alleinautorenschaft) oder mit mindestens 50% Beteiligung (Ko-Autorenschaft) verfasst hat. Im Falle einer Ko-Autorenschaft ist die Reihenfolge der Namensnennung unerheblich; die Doktorandin/der Doktorand hat durch eine schriftliche wahrheitsgemäße Erklärung anzugeben, wie groß der Eigenanteil an der eingereichten Publikation ist. Den Artikeln ist bei Einreichung der Arbeit ein ausführlicher Rahmentext voranzustellen, der eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und der wichtigsten Erkenntnisse aus den Artikeln in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema vornimmt. Die einzelnen Artikel sind entsprechend zu diskutieren und ggf. aufeinander zu beziehen. Bei gemeinsam verfassten Artikeln ist der eigene Beitrag gegenüber dem Beitrag der weiteren Autorinnen/Autoren kenntlich zu machen. Bei einer kumulativen Dissertation darf höchstens eine Gutachterin/ein Gutachter Koautorin/Koautor bei den der Dissertation zugrundeliegenden Artikeln sein.
(6) In der Dissertation hat die Doktorandin/der Doktorand in Form eines Literaturverzeichnisses anzugeben, welche Quellen, Sekundärliteratur und Hilfsmittel sie/er für die Arbeit herangezogen hat. Alle Stellen in der Dissertation, die wörtlich oder sinngemäß fremden Schriften entnommen sind, müssen kenntlich gemacht werden.
(7) Die Dissertation schließt mit folgender Selbstständigkeitserklärung der Doktorandin/des Doktoranden:
„Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Dissertation selbständig und ohne unzulässige Inanspruchnahme Dritter verfasst habe. Ich habe dabei nur die von mir angegebenen Quellen, Literaturtitel und Hilfsmittel verwendet und die aus diesen wörtlich, inhaltlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche den wissenschaftlichen Anforderungen entsprechend kenntlich gemacht. Die Versicherung selbstständiger Arbeit gilt auch für Zeichnungen, Skizzen oder graphische Darstellungen. Die Arbeit wurde weder derselben noch einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt und auch noch nicht veröffentlicht. Ich erkläre zudem mein Einverständnis, dass die eingereichte elektronische Version meiner Arbeit mit Hilfe eines Plagiatserkennungsdienstes auf enthaltene Plagiate überprüft und ausschließlich
für Prüfungszwecke gespeichert wird. Mir ist bekannt, dass Promotionsleistungen – auch noch nach ihrer Bewertung – wegen einer falschen Versicherung für ungültig erklärt werden können und ein bereits verliehener Doktortitel nachträglich entzogen werden kann.“ Mindestens ein Exemplar der eingereichten Dissertation ist von der Doktorandin/dem Doktoranden im Anschluss an diese Erklärung eigenhändig zu unterschreiben.
(8) Die Dissertation ist in gedruckter Form, gebunden und in fünffacher Ausfertigung sowie in Form einer elektronischen Datei auf zwei Datenträgern dem Promotionsausschuss über das Dekanat einzureichen.
(9) Falls eine Dissertation die vorgenannten formalen Anforderungen nicht erfüllt, gibt der Promotionsausschuss die Dissertation an die Doktorandin/den Doktoranden zurück und ermöglicht ihr/ihm einmalig, die Mängel binnen einer angemessenen Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, kann der Promotionsausschuss das Promotionsverfahren beenden und die Zulassung zur Promotion widerrufen.
(10) Eingereichte Printexemplare und eingereichte elektronische Versionen einer Dissertation werden zu den Akten des Promotionsausschusses genommen. Ein Exemplar und ein Datenträger verbleiben dort auch im Falle eines vorzeitigen Endes oder Scheiterns des Promotionsverfahrens.