Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)
(1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits (und einer Note
von mindestens gut (2,3)), oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird (und einer Note von mindestens gut (2,3)), oder
c) einen Abschluss nach einem einschlägig...
§ 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)
(1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits (und einer Note
von mindestens gut (2,3)), oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird (und einer Note von mindestens gut (2,3)), oder
c) einen Abschluss nach einem einschlägigen Master mit weniger als 300 Credits (und der Note von mindestens gut (2,3)) und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien, oder
d) ein einschlägiges Hochschulstudium von mindestens sechs Semestern (mit der Note von mindestens gut (2,3)) und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien nachweist.
Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerberinnen/ Bewerber zulassen, die nicht die in Satz 1 lit. a) bis d) geforderte Mindestnote erreicht haben.
(2) Einschlägig im Sinne des Abs. 1 ist ein Studium in den Fächern Germanistik, Anglistik/ Amerikanistik, Geschichte und Journalistik. Als einschlägig angesehen werden kann auch ein abgeschlossenes Studium in den Fächern Kommunikationswissenschaft, Medienwissenschaft, Literaturwissenschaft, Kulturwissenschaft, Sprachwissenschaft, Computerlinguistik oder Semiotik. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerberinnen/Bewerber zulassen. Im Fall der Sätze 2 und 3 entscheidet der Promotionsausschuss nach Einholung einer Stellungnahme der Betreuerin/des Betreuers.
(3) Bewerberinnen/Bewerber, die einen Abschluss gem. Abs. 1 lit. c) und lit. d) (und ggf. Abs. 2) nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien von mindestens zwei Semestern absolvieren. Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss festgelegt. Kandidatinnen/Kandidaten mit einem Bachelor-Abschluss gem. Abs. 1 lit. d) müssen zusätzlich ihre Eignung zur Promotion nachweisen.
(4) Wer seinen Studienabschluss nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben hat, kann zugelassen werden, wenn die Gleichwertigkeit eines fachlich entsprechenden Abschlusses festgestellt wird. Die Feststellung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen anzurufen.
(5) Sofern die Erstellung der Dissertation die Beherrschung von Fremdsprachen erfordert, muss die Bewerberin/der Bewerber ausreichende Kenntnisse dieser Fremdsprachen nachweisen.