Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus,
1. dass die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der den akademischen Grad Doktor-Ingenieurin oder Doktor-Ingenieur anstrebt,
a) einen akkreditierten Masterstudiengang im Umfang von i.d.R. 120 (unter
Berücksichtigung des ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses 300) ECTS Leistungspunkten in den Ingenieurwissenschaften im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer Hochschule abgeschlossen...
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus,
1. dass die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der den akademischen Grad Doktor-Ingenieurin oder Doktor-Ingenieur anstrebt,
a) einen akkreditierten Masterstudiengang im Umfang von i.d.R. 120 (unter
Berücksichtigung des ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses 300) ECTS Leistungspunkten in den Ingenieurwissenschaften im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer Hochschule abgeschlossen hat, oder
b) einen Diplom- oder Staatsexamenstudiengang in den Ingenieurwissenschaften im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer Hochschule abgeschlossen, oder
c) einen mit den Abschlüssen nach Ziff. 1 a und b gleichwertigen Abschluss einer ausländischen Hochschule besitzt, wobei für die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen sowie von Prüfungsleistungen die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend sind,
2. dass die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der den akademischen Grad Doktorin oder Doktor der Naturwissenschaften anstrebt,
a) einen akkreditierten Masterstudiengang im Umfang von i.d.R. 120 (unter Berücksichtigung des ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses
300) ECTS-Leistungspunkten in einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer Hochschule abgeschlossen hat, oder
b) einen Diplom- oder Staatsexamenstudiengang in einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetztes an einer Hochschule abgeschlossen, oder
c) einen mit den Abschlüssen nach Ziff. 2 a und b gleichwertigen Abschluss einer ausländischen Hochschule besitzt, wobei für die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen sowie von Prüfungsleistungen die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend
sind,
3. und dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht bereits um Zulassung zur Promotion mit derselben oder einer ähnlichen Schrift an einer Hochschule nachgesucht hat, wobei über Annahmen der Ständige Promotionsausschuss entscheidet.
(2) Abweichend von Abs. 1 Ziff. 1 a und b können Bewerberinnen und Bewerber, die ein abgeschlossenes Bachelor- und Masterstudium oder ein dem gleichgestelltes Studium im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer Hochschule, das in der Summe 125 ECTS Leistungspunkte aus ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Anteilen umfasst, nachweisen zu einer Promotion zur Doktor-Ingenieurin oder zum Doktor-Ingenieur zugelassen werden. Die Summe der anrechenbaren Leistungspunkte setzt sich aus den Bereichen
1: Naturwissenschaftliche Grundlagen
2: Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen
3: Ingenieurwissenschaftliche Anwendungen
4: Ingenieurwissenschaftliche Vertiefungsfächer inklusive Labore ohne Fächer
aus dem Bereich 1
zusammen, wobei aus dem Bereich 1 maximal 46, aus dem Bereich 2 maximal 74, aus dem Bereich 3 maximal 25 und aus den Bereichen 3 und 4 zusammen maximal 54 Leistungspunkte in die Summe eingehen dürfen und mindestens 20 Leistungspunkte in einem Masterstudium oder einer diesem mindestens gleichgestellten Studienphase erworben worden sein müssen. Ist die Summe kleiner als 125 Leistungspunkte, so sind in einem solchen Umfang zusätzliche Kenntnisse durch Prüfungen in Modulen der Studiengänge der Fakultät nachzuweisen, dass insgesamt 125 Leistungspunkte nach Satz 2 erreicht werden.
(3) Abweichend von Abs. 1 Ziff. 2 a und b können Bewerberinnen und Bewerber, die ein abgeschlossenes Bachelor- und Masterstudium oder ein dem gleichgestelltes Studium im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer Hochschule, das in der Summe 125 ECTS Leistungspunkte aus natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Anteilen umfasst, nachweisen zu einer Promotion zur Doktorin oder zum Doktor der Naturwissenschaften zugelassen werden. Die Summe der anrechenbaren Leistungspunkte setzt sich aus den Bereichen
1: Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen
2: Naturwissenschaftliche Grundlagen
3: Naturwissenschaftliche Anwendungen
4: Naturwissenschaftliche Vertiefungsfächer inklusive Labore ohne Fächer aus
dem Bereich 1zusammen, wobei aus dem Bereich 1 maximal 46, aus dem Bereich 2 maximal 74, aus dem Bereich 3 maximal 25 und aus den Bereichen 3 und 4 zusammenmaximal 54 Leistungspunkte in die Summe eingehen dürfen und mindestens 20 Leistungspunkte in einem Masterstudium oder einer diesem mindestens gleichgestellten Studienphase erworben worden sein müssen. Die Leistungspunkte der Bereiche 2 bis 4 müssen in einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung erworben worden sein. Ist die Summe kleiner als 125 Leistungspunkte, so sind in einem solchen Umfang zusätzliche Kenntnisse durch Prüfungen in Modulen der Studiengänge der Fakultät oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachzuweisen, dass insgesamt 125 Leistungspunkte nach Satz 2 und 3 erreicht werden.
(4) Abweichend von Abs. 1 Ziff. 1 und 2 können auch Abschlüsse nichtakkreditierter Studiengänge anerkannt werden, die zum Zeitpunkt des Abschlusses bereits auf das Bachelor-Master-System umgestellt, jedoch noch nicht akkreditiert waren, sofern diese Studiengänge den Vorgaben des Studienakkreditierungsstaatsvertrages genügen und somit mit akkreditierten Studiengängen vergleichbar sind. In diesen Fällen kann die Zulassung an qualifizierende Nachweise geknüpft werden. Die Festlegung der Nachweise erfolgt durch den Ständigen Promotionsausschuss.
(5) Besonders qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber eines Bachelorabschlusses in einem mindestens dreijährigen Bachelorstudiengang der Ingenieur- oder Naturwissenschaften können abweichend von Abs. 1 Ziff. 1 und 2 zu einer Promotion zugelassen werden, wenn sie noch mindestens 60 Leistungspunkte aus den Bereichen 1 bis 4 aus Abs. 2 oder Abs. 3, die in einem Masterstudium oder einer diesem mindestens gleichgestellten Studienphase erworben worden sind, nachweisen. Die besondere Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers wird vom Ständigen Promotionsausschuss festgestellt.
(6) Die Zulassung setzt auch voraus, dass kein Grund für die Entziehung des akademischen Grades wegen Unwürdigkeit vorliegt.
(7) Die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Abs. 1 Ziff. 1 c, Ziff. 2 c sowie Abs. 2 bis 4 bedarf einer gesonderten Genehmigung des Ständigen Promotionsausschusses, die vor Annahme als Doktorandin oder Doktorand einzuholen ist. Der Ausschuss entscheidet dabei über Bedingungen, deren Erfüllung die Äquivalenz gemäß Abs. 1 Ziff. 1 a und b sowie Ziff. 2 a und b sicherstellen können.