Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Voraussetzung zur Zulassung zum Promotionsverfahren (§ 67 Abs. 4 HG)
(1) Zum Promotionsverfahren wird bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen zugelassen, wer
a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits und einer Note von mindestens gut, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird, und einer Note von mindestens gut, oder
c...
§ 4 Voraussetzung zur Zulassung zum Promotionsverfahren (§ 67 Abs. 4 HG)
(1) Zum Promotionsverfahren wird bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen zugelassen, wer
a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits und einer Note von mindestens gut, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird, und einer Note von mindestens gut, oder
c) einen einschlägigen Masterabschluss mit weniger als 300 Credits und einer Note von mindestens gut und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien, oder
d) ein einschlägiges Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern und einer Note von mindestens 1,5 und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien nachweist.
Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerberinnen / Bewerber zulassen, die nicht die in Satz 1 lit. a) bis d) geforderte Mindestnote erreicht haben.
(2) Einschlägig im Sinne des Absatzes 1 ist ein Studium der Mathematik, der Wirtschaftsmathematik, der Technomathematik oder des Faches Mathematik in einem Lehramtsstudiengang. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerberinnen/ Bewerber zulassen.
(3) Bewerberinnen / Bewerber, die einen Abschluss gem. Abs. 1 lit. c) und lit. d) und ggf. Abs. 2 nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien von mindestens 2 Semestern bzw. 60 Credits absolvieren. Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss festgelegt.
(4) Wer seinen Studienabschluss nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben hat, kann zugelassen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt wird. Die Feststellung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der Bewerberin / des Bewerbers. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen anzurufen.
§ 5 Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Die Bewerberin / der Bewerber richtet ihren / seinen Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren schriftlich an die Vorsitzende / den Vorsitzenden des Promotionsausschusses. Mit dem Antrag sind einzureichen:
- die Angabe des Promotionsfaches und des angestrebten Doktorgrades,
- das Thema der Dissertation,
- eine schriftliche Bestätigung über die Bereitschaft zur Betreuung der Dissertation einer Hochschullehrerin / eines Hochschullehrers oder eines habilitierten Mitglieds der Fakultät,
- der Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gem. § 4, insbesondere durch Vorlage von Abschlusszeugnissen für die Hochschulausbildung und Vorlage der Hochschulzugangsberechtigung,
- ein tabellarischer Lebenslauf, aus dem der wissenschaftliche und berufliche Werdegang der Bewerberin / des Bewerbers hervorgeht.
Der Immatrikulationsnachweis ist spätestens 3 Wochen nach Zulassung dem Promotionsausschuss vorzulegen.
(2) Dem Antrag sind Erklärungen darüber beizufügen, ob die Bewerberin / der Bewerber
- bereits ein Promotionsverfahren an der Technischen Universität Dortmund beantragt hatte, oder
- sich in einem solchen Verfahren befand und dieses entweder abgeschlossen oder abgebrochen hat, oder
- schon an anderer Stelle eine Promotionszulassung erhalten hat und sich in einem Promotionsverfahren befindet, oder
- ein solches Verfahren abgebrochen oder abgeschlossen hat.
Im letzteren Fall ist anzugeben, welcher Promotionserfolg erzielt wurde.