Auszug aus der Promotionsordnung
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion kann als Doktorand oder Doktorandin in der Regel zugelassen werden, wer im Promotionsfach ein Master-, Lehramts-, Diplom-, Magister- oder ein gleichwertiges Studium an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer Kunst- oder Musikhochschule oder ein Masterstudium an einer Fachhochschule mit mindestens vierjähriger Regelstudienzeit und mindestens 30 ECTS in einem zweiten wissenschaftlichen Fach studiert und mit einer Prüfung ...
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion kann als Doktorand oder Doktorandin in der Regel zugelassen werden, wer im Promotionsfach ein Master-, Lehramts-, Diplom-, Magister- oder ein gleichwertiges Studium an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer Kunst- oder Musikhochschule oder ein Masterstudium an einer Fachhochschule mit mindestens vierjähriger Regelstudienzeit und mindestens 30 ECTS in einem zweiten wissenschaftlichen Fach studiert und mit einer Prüfung abgeschlossen hat, die mindestens mit der Gesamtnote "gut" bewertet wurde.
(2) Ist die Muttersprache nicht Deutsch, muss in der Regel ein Sprachzertifikat nach GER Level C1 vorgelegt werden. Das Zeugnis kann ggf. innerhalb einer vom Promotionsausschuss festgelegten Frist nachgereicht werden.
(3) Ist die Gesamtnote nicht mindestens "gut", kann die Zulassung zur Promotion erfolgen, wenn befürwortende Gutachten von zwei im Promotionsfach promovierten Hochschullehrern bzw. Hochschullehrerinnen, Honorarprofessoren bzw. Honorarprofessorinnen oder Privatdozenten bzw. Privatdozentinnen über die wissenschaftliche Qualifikation des Bewerbers bzw. der Bewerberin vorgelegt werden, davon mindestens ein promovierter Hochschullehrer oder eine promovierte Hochschullehrerin, der oder die an der Fakultät Musik eines der Promotionsfächer (Musikwissenschaft oder Musikpädagogik) vertritt. Dies gilt auch bei fehlender Gesamtnote.
(4) War das Promotionsfach im vorhergehenden Abschlussexamen nicht Hauptfach der Prüfung so muss der Bewerber bzw. die Bewerberin dem Promotionsausschuss seine bzw. ihre Fachkenntnisse in einem Colloquium entsprechend Abs. (13) nachweisen. Darüber hinaus müssen Publikationen und sonstige schriftliche Arbeiten des Bewerbers bzw. der Bewerberin vorgelegt werden, die von mindestens einem externen Gutachter oder einer externen Gutachterin als gleichwertig zu einer Masterarbeit im Hauptfach anerkannt werden.
(5) War das Promotionsfach im vorhergehenden Abschlussexamen nicht Prüfungsfach, so muss der Bewerber bzw. die Bewerberin dem Promotionsausschuss seine bzw. ihre Fachkenntnisse durch Vorlage von Publikationen oder von sonstigen vergleichbaren schriftlichen Arbeiten und in einem Colloquium nachweisen. Die schriftlichen Arbeiten müssen von mindestens einem externen Gutachter oder einer externen Gutachterin als gleichwertig zu einer Masterarbeit im Hauptfach anerkannt werden.
(6) Über die Gleichwertigkeit von Examina und über die Zulassung bei einer Gesamtnote von nicht mindestens gut sowie bei einer fehlenden Gesamtnote entscheidet der Promotionsausschuss.
(7) Bewerber und Bewerberinnen mit künstlerischen Abschlüssen können zur Promotion zugelassen werden wenn der Abschluss in den promotionsrelevanten Fächern mit der Note sehr gut erworben wurde und wenn sie in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachweisen, dass sie in dem Promotionsfach in gleicher Weise zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt sind, wie die promotionsfähigen Universitätsabsolventen der unter Abs. 1 genannten Studiengänge. Die in dem mindestens zweisemestrigen Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen werden nach Maßgabe der Anforderungen in Abs. 1-6 vom Promotionsausschuss festgesetzt. Auf Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin stellt der Promotionsausschuss durch ein Colloquium entsprechend Abs. 13 fest, ob das Eignungsfeststellungsverfahren mit Erfolg absolviert wurde. Wird das Eignungsfeststellungsverfahren nicht mit Erfolg absolviert, erlischt die Zulassung zur Promotion.
(8) Absolventen und Absolventinnen von vierjährigen wissenschaftlichen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Bachelorstudiengängen an einer Universität oder einer Fachhochschule können zur Promotion zugelassen werden, wenn der Abschluss in den promotionsrelevanten Fächern mit der Note "sehr gut" erworben und außerdem durch Vorlage schriftlicher Arbeiten und ein Colloquium entsprechend Abs. 13 der Nachweis erbracht wurde, dass die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit in gleicher Weise vorhanden ist wie bei promotionsfähigen Universitätsabsolventen und Universitätsabsolventinnen eines Master-, Lehramts-, Diplom-, Magister- oder eines gleichwertigen Studiengangs. Die schriftlichen Arbeiten müssen von mindestens einem externen Gutachter oder einer externen Gutachterin als gleichwertig zu einer Masterarbeit im Hauptfach anerkannt werden.
(9) Besonders qualifizierte Absolventen und Absolventinnen von dreijährigen Bachelorstudiengängen oder vierjährigen künstlerischen Bachelorstudiengängen können zur Promotion zugelassen werden, wenn der Abschluss in den promotionsrelevanten Fächern mit der Note "sehr gut" erworben wurde und wenn sie in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachweisen, dass sie in dem Promotionsfach in gleicher Weise zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt sind, wie die promotionsfähigen Universitätsabsolventen und Absolventinnender unter Abs. 1 genannten Studiengänge. Die in dem mindestens zweisemestrigen Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen werden nach Maßgabe der Anforderungen in Abs. 6 vom Promotionsausschuss festgesetzt. Auf Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin stellt der Promotionsausschuss durch ein Colloquium entsprechend Abs. 13 fest, ob das Eignungsfeststellungsverfahren mit Erfolg absolviert wurde. Wird das Eignungsfeststellungsverfahren nicht mit Erfolg absolviert, erlischt die Zulassung zur Promotion.
(10) Besonders qualifizierte Absolventen und Absolventinnen von Diplomstudiengängen an Fachhochschulen, Berufsakademien, Musikhochschulen und Kunsthochschulen, die nicht unter Abs. 1 fallen, können zur Promotion zugelassen werden, wenn das Fachhochschuldiplom in den promotionsrelevanten Fächern mit der Note "sehr gut" erworben und außerdem durch Vorlage schriftlicher Arbeiten und ein Colloquium entsprechend Abs. 13 der Nachweis erbracht wurde, dass die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit in gleicher Weise vorhanden ist wie bei promotionsfähigen Universitätsabsolventen und Universitätsabsolventinnen. Die schriftlichen Arbeiten müssen von mindestens einem externen Gutachter oder einer externen Gutachterin als gleichwertig zu einer Masterarbeit im Hauptfach anerkannt werden.
(11) Besitzt der Antragsteller oder eine Antragstellerin einen anderen als in Abs. 1-9 vorgesehenen Studienabschluss (z.B. einen Masterabschluss ohne grundständiges Studium (vgl. § 35 Abs. 2 BerlHG), kann er oder sie zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn seine oder ihre Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. Der Promotionsausschuss kann den Antragsteller oder die Antragstellerin mit der Auflage zum Promotionsverfahren zulassen, innerhalb einer bestimmten Frist Nachweise zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Abs. 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin nachgewiesenen Kenntnisse für die angestrebte Promotion erforderlich ist.
(12) Absolventen und Absolventinnen gleichwertiger ausländischer Studiengänge werden wie Absolventen und Absolventinnen der Studiengänge nach Abs. 1-10 zugelassen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Äquivalenzbescheinigung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland einzuholen. Für den Fall, dass keine Klassifizierung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erfolgt, überprüft der Promotionsausschuss die Vergleichbarkeit dieser Hochschulabschlüsse. Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft der Promotionsausschuss, ob nach Erfüllung von Bedingungen im Sinne von Abs. 7-11 [Eignungsfeststellungsverfahren] eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.
(13) Das Colloquium ist eine mündliche Prüfung von etwa einer Stunde Dauer. Sie wird von zwei Prüfenden abgenommen, die fachlich zuständige promovierte Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen oder Privatdozenten bzw. Privatdozentinnen der Fakultät sind und vom Promotionsausschuss bestellt werden. Mindestens einer der Prüfenden muss ein promovierter Hochschullehrer oder eine promovierte Hochschullehrerin sein, der oder die an der Fakultät Musik eines der Promotionsfächer (Musikwissenschaft oder Musikpädagogik) hauptamtlich vertritt. Mindestens einer oder eine der Prüfenden muss ein promovierter, hauptamtlicher Hochschullehrer oder eine promovierte, hauptamtliche Hochschullehrerin sein, der oder die an der Fakultät Musik eines der Promotionsfächer (Musikwissenschaft oder Musikpädagogik) vertritt oder der oder die diesem Hochschullehrer bzw. dieser Hochschullehrerin aufgrund seiner oder ihrer Lehrbefugnis für eines der Promotionsfächer gleichgestellt ist. Das ist dann der Fall, wenn das Colloquium mindestens mit der Gesamtnote "gut" bewertet wird. Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel der von den Prüfenden erteilten Einzelnoten, wobei die Bewertungen "sehr gut" (1), "gut" (2), "befriedigend" (3), "ausreichend" (4), "ungenügend" (5) gegeben werden können.