Auszug aus der Promotionsordnung
§ 10 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion an der Universität Hohenheim ist der im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene Abschluss
1. eines Masterstudiengangs,
2. eines Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes (Diplom, Staatsexamen, Magister) mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3. eines auf einem grundständigen Studiengang...
§ 10 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion an der Universität Hohenheim ist der im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene Abschluss
1. eines Masterstudiengangs,
2. eines Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes (Diplom, Staatsexamen, Magister) mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3. eines auf einem grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht.
(2) Weitere Zulassungsvoraussetzungen sind:
1. Der Abschluss muss überdurchschnittlich sein. Die Bewerberin oder der Bewerber muss die Überdurchschnittlichkeit durch die Abschlussnote von 2,5 („gut“) oder besser nachweisen.
2. Der Abschluss muss fachspezifisch sein. Das bedeutet, die Bewerberin oder der Bewerber muss an der
a) Fakultät Agrarwissenschaften einen agrarwissenschaftlich ausgerichteten Abschluss nachweisen;
b) Fakultät Naturwissenschaften einen natur- oder ingenieurwissenschaftlich ausgerichteten Abschluss nachweisen;
c) Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften einen sozial- oder wirtschaftswissenschaftlich ausgerichteten Abschluss nachweisen.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, deren Abschluss nicht die weiteren Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt, können ausnahmsweise zur Promotion zugelassen werden, wenn sie eine vergleichbare Qualifikation in anderer Weise erbringen. Der Promotionsausschuss kann die Zulassung an zusätzliche Bedingungen oder Auflagen knüpfen, in der Regel in Form von einzelnen Ergänzungsleistungen oder der Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens.
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens gute Sprachkenntnisse in der Sprache der Dissertation nachweisen. Die Form des Nachweises wird vom Promotionsausschuss festgelegt.
(5) Der Promotionsausschuss stellt die Promotionsfähigkeit im Einzelfall fest und hat zur Wahrung der wissenschaftlichen Qualität insbesondere das Recht, die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern an zusätzliche Bedingungen oder Auflagen zu knüpfen.
§ 11 Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischem Hochschulabschluss
(1) Ausländische Hochschulabschlüsse bedürfen der Anerkennung der Gleichwertigkeit zu den erforderlichen inländischen Hochschulabschlüssen durch den Promotionsausschuss.
(2) Bei der Entscheidung über die Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse werden die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZAB) berücksichtigt.
(3) Der Promotionsausschuss kann zum Nachweis der Gleichwertigkeit zusätzliche Bedingungen oder Auflagen festsetzen, in der Regel einzelne Ergänzungsleistungen oder die Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens.
§ 12 Besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie
Besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie können vom Promotionsausschuss zur Promotion zugelassen werden. Voraussetzung ist ein fachspezifischer Abschluss gemäß § 10 Absatz 2 Nr. 2 mit einer Gesamtnote von mindestens 1,5 oder besser und der Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung in dem vorgesehenen Fachgebiet durch ein wie folgt ausgestaltetes Eignungsfeststellungsverfahren:
1. Bewerberinnen und Bewerber stellen bei der promotionsführenden Fakultät rechtzeitig vor dem Antrag auf Annahme gemäß § 14 einen Antrag auf Eröffnung eines Eignungsfeststellungsverfahrens.
2. Der Promotionsausschuss legt unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Studiums und des in Aussicht genommenen Dissertationsthemas die zum Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen fest und bestimmt die Dauer des Verfahrens, das nicht länger als 18 Monate dauern soll.
3. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Promotionseignungsprüfung oder eine gleichwertige Prüfung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule nicht bestanden hat.
4. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist bestanden, wenn alle zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen erfolgreich absolviert wurden.
5. Der Promotionsausschuss stellt fest, ob das Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde, und erteilt der Bewerberin oder dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis.
§ 13 Besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen
(1) An den Fakultäten Agrarwissenschaften sowie Wirtschafts- und Sozialwissenschaften können besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen vom Promotionsausschuss unter folgenden Voraussetzungen zur Promotion zugelassen werden:
1. Der Promotionsausschuss kann besonders qualifizierte Bachelor-Absolventinnen und -Absolventen von fachspezifischen Studiengängen gem. § 10 Absatz 2 Nr. 2 mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern zur Promotion zulassen („fast track“). Voraussetzung dafür ist eine Gesamtnote von mindestens 1,5 und ein schriftlicher Nachweis der Befürwortung der Zulassung durch zwei hauptberuflich an der promotionsführenden Fakultät tätige Professorinnen oder Professoren, Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren oder Privatdozentinnen oder Privatdozenten. Um die Voraussetzungen für eine Promotion zu schaffen, durchlaufen die Bewerberinnen und Bewerber zunächst folgende einjährige Orientierungsphase:
a) Bewerberinnen und Bewerber stellen bei der promotionsführenden Fakultät rechteitig vor dem Antrag auf Annahme gemäß § 14 einen Antrag auf Eröffnung der
Orientierungsphase.
b) Der Promotionsausschuss legt unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Studiums und des in Aussicht genommenen Dissertationsthemas die zum Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung zu erbringenden Leistungen (mindestens 2 und maximal 6 Leistungen mit je 6 ECTS) fest.
c) Die Teilnahme ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits eine Orientierungsphase oder ähnliche Phase erfolglos durchlaufen hat.
d) Die Orientierungsphase ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle zu erbringenden Leistungen jeweils mit der Note 1,5 oder besser bewertet wurden.
e) Der Promotionsausschuss stellt fest, ob die Orientierungsphase innerhalb der Frist erfolgreich abgeschlossen wurde und erteilt der Bewerberin oder dem Bewerber über das Ergebnis einen schriftlichen Bescheid.
f) Wird die Orientierungsphase nicht innerhalb der Frist erfolgreich abgeschlossen, erfolgt keine Zulassung zur Promotion und Annahme als Doktorandin oder Doktorand, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Im Rahmen der Orientierungsphase erbrachte Leistungen können im Master-Studium gemäß §35 Landeshochschulgesetz (LHG) angerechnet werden.
2. In Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss bei einem überdurchschnittlich erfolgreich abgeschlossenen achtsemestrigen Bachelorstudium (Gesamtnote 1,5 oder besser) von der einjährigen Orientierungsphase absehen und die Bewerberin oder den Bewerber direkt zur Promotion zulassen.
3. Für Bewerberinnen oder Bewerber, deren Abschluss nicht gemäß gem. § 10 Absatz 2 Nummer 2 fachspezifisch ausgerichtet ist, gilt Absatz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend.
(2) An der Fakultät Naturwissenschaften können besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen vom Promotionsausschuss unter folgenden Voraussetzungen zur Promotion zugelassen werden:
1. Der Promotionsausschuss kann besonders qualifizierte Bachelor-Absolventinnen oder -Absolventen von fachspezifischen Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern zur Promotion zulassen („fast track“).
2. Die besondere Qualifikation kann nachgewiesen werden durch ein Bachelor-Studium, welches mit mindestens der Gesamtnote 1,5 oder besser abgeschlossen wurde, und ein kleines Gutachten einer externen Fachkollegin oder eines externen Fachkollegen.
3. Die Absolventinnen und Absolventen bewerben sich zunächst für ein Master-Studium in einem Studiengang an der Fakultät Naturwissenschaften und studieren – nach erfolgter Zulassung – zunächst ein Jahr im regulären Master-Programm. Nach diesem Jahr und dem erfolgreichen Absolvieren aller für das 1. Studienjahr vorgesehenen Module gemäß Curriculum (mindestens 60 credits), kann ein Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 14 dieser Ordnung gestellt werden. Wird die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen, erfolgt automatisch die Aufnahme in den Promotions-Studiengang. Kann die Promotion wider Erwarten nicht erfolgreich abgeschlossen werden, kann die Kandidatin oder der Kandidat das Master Studium regulär fortsetzen. Im Rahmen des Promotions-Studiums erbrachte Leistungen können im Master Studium gemäß §35 Landeshochschulgesetz (LHG) angerechnet werden.