Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)
(1) Zum Promotionsverfahren wird bei Erfüllung der übrigen Zulassungsvoraussetzungen
zugelassen, wer
a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits und einer Note von 2,0 oder besser nachweist, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird, und einer Note von 2,0 oder besser na...
§ 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)
(1) Zum Promotionsverfahren wird bei Erfüllung der übrigen Zulassungsvoraussetzungen
zugelassen, wer
a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits und einer Note von 2,0 oder besser nachweist, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird, und einer Note von 2,0 oder besser nachweist, oder
c) einen einschlägigen Masterabschluss mit weniger als 300 Credits und einer Note von 2,0 oder besser und daran anschließend den erfolgreichen Abschluss promotionsvorbereitender Studien nachweist, oder
d) einen Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums von mindestens 6 Semestern und einer Note von 1,1 oder besser und daran anschließend den erfolgreichen Abschluss promotionsvorbereitender Studien nachweist.
(2) Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerber*innen zulassen, die nicht die in Abs. 1. lit. a) bis d) geforderten Mindestnoten erreicht haben.
(3) Einschlägig im Sinne des Abs. 1 ist ein Studium in den Fächern Physik oder Medizinphysik. Als einschlägig angesehen wird auch ein Studium in anderen naturwissenschaftlichen, ingenieurwissenschaftlichen oder mathematischen Fachrichtungen, das einen hinreichend hohen Anteil an Inhalten aus den Fachgebieten der Physik oder der Medizinphysik aufweist. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerber*innen zulassen. Die Zulassung nach Satz 3 kann der Promotionsausschuss von einer Absolvierung promotionsvorbereitender Studien im Sinne des Abs. 4 abhängig machen.
(4) Bewerber*innen, die einen Abschluss gem. Abs. 1 lit. c) oder lit. d) nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien von mindestens 2 Semestern bzw. von mindestens 60 Credits absolvieren. Der Umfang von promotionsvorbereitenden Studien nach Abs. 3 Satz 3 hängt davon ab, welche Kenntnisse von dem*der Bewerber*in erworben werden müssen, um die fehlende Einschlägigkeit des Studiums im Sinne des Abs. 1 auszugleichen. Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss festgelegt. Kandidat*innen mit einem Bachelor-Abschluss gemäß Abs. 1 lit. d) müssen zusätzlich ihre Eignung zur Promotion nach Maßgabe der Festlegung durch den Promotionsausschuss nachweisen.
(5) Wer seinen Studienabschluss nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben hat, kann zugelassen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt wird. Die Feststellung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der*des Kandidatin*Kandidaten. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen anzurufen.