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Otto-Friedrich-Universität Bamberg

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Steckbrief

  • Hochschule Otto-Friedrich-Universität Bamberg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Betriebswirtschaftslehre; Politikwissenschaft; Rechtswissenschaften; Soziologie; Statistik und Ökonometrie; Volkswirtschaftslehre; Wirtschaftsinformatik
    Betriebswirtschaftslehre; Politikwissenschaft ...
  • Sachgebiet(e) Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren wird auf Antrag zugelassen, wer
      1. einen Masterstudiengang der Sozialwissenschaften oder der Wirtschafts- wissenschaften an einer Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften in der Bundesrepublik Deutschland oder einen entsprechenden Diplomstudiengang an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland oder einen gleichwerten ausländischen Abschluss mit der Gesamtnote “gut” oder einer besseren Gesamtnote a...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren wird auf Antrag zugelassen, wer
      1. einen Masterstudiengang der Sozialwissenschaften oder der Wirtschafts- wissenschaften an einer Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften in der Bundesrepublik Deutschland oder einen entsprechenden Diplomstudiengang an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland oder einen gleichwerten ausländischen Abschluss mit der Gesamtnote “gut” oder einer besseren Gesamtnote abgeschlossen hat,
      2. den Grad des Dr. rer. pol. oder einen gleichartigen sozial- oder wirtschafts- wissenschaftlichen Doktorgrad nicht schon von einer anderen Universität oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht verliehen bekommen hat,
      3. ein Promotionsverfahren zum Erwerb des Grades des Dr. rer. pol. oder eines gleichartigen sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Doktorgrades an einer anderen Universität oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht nicht schon endgültig ohne Erfolg abgeschlossen hat,
      4. keine Bedingungen erfüllt, welche die Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden.

      (2) 1 In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 befreien sowie die Zulassung von der Erbringung zusätzlicher Studien- und Prüfungsleistungen (Auflagen) abhängig machen. 2Derartige Auflagen sind dem Promotionsausschuss durch die Betreuerin bzw. den Betreuer vorzuschlagen. 3Ausnahmeanträge kann der Promotionsausschuss dem Fakultätsrat zur Entscheidung vorlegen.

      (3) 1 Kandidatinnen bzw. Kandidaten, die einen Studienabschluss an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften erworben haben, können zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn ein hervorragender Abschluss in einem Studium nachgewiesen ist, das an der Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften als vergleichbarer universitärer Masterstudiengang angeboten wird. 2Ein hervorragender Abschluss liegt in der Regel vor, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat im Prüfungstermin ihres bzw. seines Jahrgangs zu den besten zehn v. H. aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer zählt. 3Hierfür ist ein schriftlicher Nachweis bzw. ein verifiziertes elektronisches Dokument zu erbringen. 4 In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von den Voraussetzungen nach Satz 1
      und Satz 2 befreien und die Zulassung von der Erbringung zusätzlicher Studien- und Prüfungsleistungen (Auflagen) abhängig machen. 5 Derartige Auflagen sind dem Promotionsausschuss durch die Betreuerin bzw. den Betreuer vorzuschlagen. 6 Ausnahmeanträge kann der Promotionsausschuss dem Fakultätsrat zur Entscheidung vorlegen.

      (4) 1 Auf schriftlichen Antrag einer Kandidatin oder eines Kandidaten stellt der Promotionsausschuss fest, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 erfüllt sind und ob die Kandidatin oder der Kandidat gemäß Absatz 2 Satz 1 oder gemäß Absatz 3 zum Promotionsverfahren zugelassen werden kann. 2Gegebenenfalls teilt er der Kandidatin oder dem Kandidaten mit, welche Voraussetzungen sie oder er noch erfüllen muss, um zugelassen zu werden. 3Im Antrag soll die Betreuerin bzw. der Betreuer der Dissertation (§ 6 Absatz 6 Satz 1) benannt werden. 4 Die in § 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 genannten Unterlagen sind dem Antrag beizufügen.

      (5) 1 Darüber hinaus sind kooperative Promotionen möglich. 2In einer kooperativen Promotion verständigen sich Professorinnen und Professoren einer Universität und einer Hochschule für angewandte Wissenschaften auf eine gemeinsame Betreuung eines Promotionsprojekts. 3Die Zulassungsvoraussetzungen von Absolventinnen und Absolventen einer Hochschule für angewandte Wissenschaften regelt Absatz 3.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation soll die Fähigkeit der Doktorandin bzw. des Doktoranden zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten nachweisen und zum Fortschritt der Wissenschaft beitragen.

      (2) Das Thema der Dissertation muss bei Zulassung aus den an der Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften vertretenen Fächergruppen entnommen sein.

      (3) 1 Die Dissertation kann in Form einer Monographie oder als kumulative Dissertation angefertigt werden. 2Bei ein...
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation soll die Fähigkeit der Doktorandin bzw. des Doktoranden zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten nachweisen und zum Fortschritt der Wissenschaft beitragen.

      (2) Das Thema der Dissertation muss bei Zulassung aus den an der Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften vertretenen Fächergruppen entnommen sein.

      (3) 1 Die Dissertation kann in Form einer Monographie oder als kumulative Dissertation angefertigt werden. 2Bei einer kumulativen Dissertation werden die spezifischen Anforderungen durch die Promotionskommission festgelegt.

      (4) 1 Eine kumulative Dissertation umfasst mindestens drei in inhaltlichem Zusammenhang stehende Einzelarbeiten zum Thema der Dissertation. 2Mindestens eine der Arbeiten muss in alleiniger Autorinnenschaft bzw. Autorenschaft verfasst sein.
      3Bestandteil der kumulativen Dissertation ist darüber hinaus ein Rahmenpapier, welche die Einzelbeiträge im Thema der Dissertation positioniert und ihren Zusammenhang aufzeigt. 4 Soweit die kumulative Dissertation Arbeiten mit mehreren Autorinnen oder Autoren umfasst, muss der jeweilige Beitrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden qualitativ dargelegt sein. 5 Die Richtigkeit dieser Darstellung muss von den weiteren Autorinnen bzw. Autoren durch Unterschrift bestätigt werden.

      (5) 1 Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 2In Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss von diesem Erfordernis absehen, wenn sichergestellt ist, dass eine Begutachtung möglich ist. 3In diesen Fällen ist eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 16 Voraussetzungen für gemeinsame Promotionsverfahren

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen Universität verliehen werden.

      (2) Ein gemeinsam mit einer anderen Universität durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung über die Co-Betreuung von Doktorandinnen bzw. Doktoranden besteht oder abgeschlossen wird, die inhaltlich der Mustervereinbarung gemäß Anlage...
      § 16 Voraussetzungen für gemeinsame Promotionsverfahren

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen Universität verliehen werden.

      (2) Ein gemeinsam mit einer anderen Universität durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung über die Co-Betreuung von Doktorandinnen bzw. Doktoranden besteht oder abgeschlossen wird, die inhaltlich der Mustervereinbarung gemäß Anlage 1 entspricht, und
      2. die Doktorandin bzw. der Doktorand die Zulassungsvoraussetzungen beider Universitäten erfüllt.

      (3) Die Verfahrensdurchführung und -abwicklung liegt bei der Universität, bei der die Dissertation eingereicht wird.

      (4) 1 Die Noten werden nach den Bestimmungen derjenigen Universität festgesetzt, an der die Dissertation eingereicht wird. 2Die jeweils andere Universität stellt die nach ihrer Promotionsordnung äquivalenten Noten fest.

      § 17 Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren

      (1) 1 Soll die Dissertation an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg eingereicht werden, so wird sie durch eine zur Abnahme von Promotionen befähigte Hochschullehrerin bzw. einen zur Abnahme von Promotionen befähigten Hochschullehrer und eine entsprechend befähigte Person der ausländischen Universität betreut. 2Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 16 Absatz 2 Nr. 1.

      (2) Wurde die Dissertation in Bamberg gemäß § 10 Absatz 6 angenommen, so wird sie zusammen mit den Gutachten der ausländischen Universität zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt.

      (3) 1 Erteilt die ausländische Universität die Zustimmung nach Absatz 2 über den Fortgang des Verfahrens, so findet die mündliche Prüfung nach § 11 statt. 2Die ausländische Betreuerin bzw. der ausländische Betreuer nehmen an der Disputation als Disputationsgegnerin bzw. Disputationsgegner im Sinne des § 11 Absatz 2 teil.

      (4) 1 Ist die Dissertation an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens aber von der ausländischen Universität verweigert worden, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren wird dann nach den allgemeinen Bestimmungen dieser Ordnung fortgesetzt.

      (5) 1 Wurde die Dissertation an der ausländischen Universität angenommen, so wird sie zusammen mit den Gutachten der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Wurde die Dissertation nach § 10 Absatz 6 an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg angenommen, so findet die mündliche Prüfung an der ausländischen Universität nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. 3In diesem Fall muss in der Regel mindestens die Betreuerin bzw. der Betreuer der Otto-Friedrich-Universität Bamberg dem die mündliche Prüfungen abnehmenden Gremium als Prüferin bzw. Prüfer angehören.

      (6) 1 Ist die Dissertation an der ausländischen Universität angenommen, jedoch endgültig nicht an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren wird dann nach den Bestimmungen der ausländischen Universität fortgesetzt.

      § 18 Urkunde für gemeinsame Promotionsverfahren

      (1) 1 Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens wird von beiden Universitäten eine gemeinsame Urkunde gemäß Anlage 2 ausgestellt, aus der sich ergibt, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung entstanden ist. 2Sie trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung sowie denen der ausländischen Universität erforderlich sind.

      (2) 1 Aus der gemeinsamen Urkunde geht hervor, dass die bzw. der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den akademischen Grad des Dr. rer. pol. und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen. 2Beide Grade dürfen nicht gleichzeitig geführt werden.

      (3) 1 Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunden regelt die Vereinbarung nach § 16 Absatz 2 Nr. 1. 2Ihr ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3Auf der Promotionsurkunde sollen die äquivalenten ausländischen Noten mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.

      § 19 Drucklegung und Pflichtexemplare in gemeinsamen Promotionsverfahren
      1 Für eine an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vorgelegte Dissertation gelten die Bestimmungen des § 13, für eine an einer ausländischen Universität vorgelegten Dissertation die dortigen Bestimmungen sowie die in der Vereinbarung gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 1 getroffenen besonderen Festlegungen für die der jeweils anderen Universität zustehenden Exemplare. 2Beiden Universitäten ist je ein Exemplar der Dissertation für deren Prüfungsakten abzuliefern.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Veröffentlichungen 2025
  • Hochschulporträt
    „Die Universität Bamberg ist alt und jung. Zukunftsorientierte Strukturen und Ausstattung lassen an eine Neugründung denken – sie hat aber eine lange Geschichte und ist ihrer Tradition bis heute verpflichtet.”
    Prof. Dr. Kai Fischbach
    Präsident der Otto-Friedrich-Universität Bamberg
    Foto: Studierende sitzen am Ufer des Mains, im Hintergrund Bamberg
    Moderne Universität mit Tradition

    Seit dem 17. Jahrhundert versteht sich die Otto-Friedrich-Universität als „Haus der Weisheit“. 1647 wurde sie von Fürstbischof Melchior Otto Voit von Salzburg als Zentrum humanistischer Bildung gegründet. Heute beherbergt sie vier Fakultäten: Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Humanwissenschaften und Wirtschaftsinformatik und Angewandte Informatik.

    Die Universität Bamberg unterstützt die Vernetzung mit ausländischen Partneruniversitäten und Forschungseinrichtungen. Jährlich nutzen über 500 Studierende die Möglichkeit, an einer der mehr als 300 Partnerhochschulen in über 60 Ländern zu studieren. Gastprofessuren ermöglichen einen intensiven Modell- und Wissenstransfer nach Bamberg. 2005 bekam die Universität Bamberg das Zertifikat zum Audit Familiengerechte Hochschule, 2021 wurde sie zuletzt re-zertifiziert. 

    Icon: uebersicht
    mit ausländischen Partneruniversitäten und Forschungseinrichtungen vernetzt
    Icon: uebersicht
    Gastprofessuren ermöglichen einen intensiven Modell- und Wissenstransfer
    Hochmodern Studieren im Weltkulturerbe

    Für die Studierenden steht ein vielfältiges und umfangreiches Angebot von Bachelor-, Master- und Lehramtsstudiengängen sowie zahlreichen Modulen für ein Modulstudium bereit. Motivation der Studierenden zu eigenständigem Denken und Arbeiten sind zentral. Transfer in die Praxis leisten entsprechend ausgerichtete Seminare, Übungen oder studienbegleitende Praktika.

    Nahezu alle Studiengänge sind in Bamberg auch in Teilzeit studierbar. In den letzten Jahrzehnten sind Serviceprozesse und informatische Systeme an der Universität Bamberg in großem Umfang verbessert worden. So studiert man hochmodern – zum Teil auf dem historischen Campus des Weltkulturerbes.

    Icon: studium
    vielfältiges und umfangreiches Angebot
    Icon: studium
    Fast alle Studiengänge auch in Teilzeit
    Exzellente Forschung - interdisziplinär und international

    Interdisziplinarität und internationale Vernetzung sind wesentliche Stärken der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Exzellente interdisziplinäre und an internationalen Maßstäben orientierte Forschung prägt das Profil der Universität in vier Bereichen besonders:

    Digitale Geistes-, Sozial- und Humanwissenschaften mit einer engen Zusammenarbeit von Informatikerinnen und Informatikern mit den anderen Fächern der Universität,

    Empirische Sozialforschung zu Bildung und Arbeit mit einem Schwergewicht auf empirischer Bildungsforschung,

    Erschließung und Erhalt von Kulturgut mit einer engen Zusammenarbeit von Denkmalwissenschaft, Informatik und Kunstgeschichte, sowie

    Kultur und Gesellschaft im Mittelalter, in der verschiedene Geistes- und Kulturwissenschaften kooperieren.

    Forschende arbeiten eng mit den beiden An-Instituten der Universität zusammen: dem Leibniz-Institut für Bildungsverläufe (LIfBi) und dem Staatsinstitut für Familienforschung an der Universität Bamberg (ifb).

    „Unsere Forschung wird sich in den nächsten Jahren dynamisch weiterentwickeln, unter anderem durch die Kooperation der Informatik mit anderen Fachbereichen der Universität und den Wissenstransfer in die Region.”
    Prof. Dr. Thomas Saalfeld
    Vizepräsident für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs der Otto-Friedrich-Universität Bamberg
    Icon: forschung
    interdisziplinär und international vernetzt
    Icon: forschung
    vier profilgebende Forschungsschwerpunkte
    Foto: Studentin sitzt an einem Tisch in der Bibliothek und stützt das Kinn auf einen Stapel Bücher
    Foto: Glühbirne auf einem Tisch mit Bleistiften, die auf die Glühbirne ausgerichtet sind

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