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Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg

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Steckbrief

  • Hochschule Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Betriebswirtschaftslehre; Politikwissenschaften; Volkswirtschaftslehre
    Betriebswirtschaftslehre; Politikwissenschaften ...
  • Sachgebiet(e) Sozialwissenschaften, allgemeine; Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. iur.; Dr. phil.; Dr. rer. nat.; Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber
      1. mit fachlichem Bezug zu der Dissertation und dem angestrebten Doktorgrad
      a) einen universitären Diplom-, Magister-, Staatsexamen- oder akkreditierten Masterstudiengang im Umfang von i.d.R. 120 (unter Berücksichtigung des ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses 300) ECTS-Leistungspunkten im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer wissenschaftlichen H...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber
      1. mit fachlichem Bezug zu der Dissertation und dem angestrebten Doktorgrad
      a) einen universitären Diplom-, Magister-, Staatsexamen- oder akkreditierten Masterstudiengang im Umfang von i.d.R. 120 (unter Berücksichtigung des ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses 300) ECTS-Leistungspunkten im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer wissenschaftlichen Hochschule mindestens mit der Note „gut“ oder eine Erste juristische Staatsprüfung mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ abgeschlossen hat, oder
      b) einen mit den Abschlüssen nach Ziff. 1a gleichwertigen Abschluss einer ausländischen Hochschule besitzt, wobei für die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen sowie von Prüfungsleistungen die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend sind, oder
      c) ein hinsichtlich der Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen gleichwertiges Studium an einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes mit der Gesamtnote „gut“ abgeschlossen hat, 2. nicht bereits um Zulassung zur Promotion mit derselben oder einer ähnlichen Schrift an einer Hochschule nachgesucht hat, wobei über Ausnahmen der Ständige Promotionsausschuss entscheidet.

      (2) Besonders qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber mit Bachelorabschluss oder mit einem an einer Fachhochschule erworbenen Diplomabschluss können abweichend von Absatz 1 Ziff. 1 zu einer Promotion zugelassen werden. Ihre Zulassung bedarf einer besonderen Genehmigung des Ständigen Promotionsausschusses, die vor Annahme als Doktorandin oder Doktorand einzuholen ist. Der Ausschuss entscheidet dabei über Bedingungen, deren Erfüllung die Äquivalenz mit den Bedingungen gemäß Abs. 1 Ziff. 1a sicherstellen können, insbesondere die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit erkennen lassen.

      (3) Die Zulassung setzt auch voraus, dass kein Grund für die Entziehung des akademischen Grades wegen Unwürdigkeit vorliegt.

      (4) Abweichend von Abs. 1 Ziff. 1a und 1c kann eine Zulassung mit einer schlechteren als der genannten Abschlussnote erfolgen, wenn ungeachtet der Vornote eine erfolgreiche Promotion zu erwarten ist. In diesen Fällen kann die Zulassung an Bedingungen geknüpft werden.

      (5) Abweichend von Abs. 1 Ziff. 1a können auch Abschlüsse nichtakkreditierter Studiengänge anerkannt werden, wenn sie mit akkreditierten Studiengängen vergleichbar sind.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein in die Fachgebiete/Fächer der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften fallendes Problem behandeln und kann in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Sie muss die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen und eine wissenschaftlich beachtenswerte Leistung sein. Die Dissertation kann sowohl eine Monographie als auch eine Sammlung von Fachaufsätzen (kumulative Disse...
      § 5 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein in die Fachgebiete/Fächer der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften fallendes Problem behandeln und kann in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Sie muss die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen und eine wissenschaftlich beachtenswerte Leistung sein. Die Dissertation kann sowohl eine Monographie als auch eine Sammlung von Fachaufsätzen (kumulative Dissertation) sein.

      (2) In begründeten Ausnahmefällen kann eine Dissertation auch in einer anderen Fremdsprache verfasst sein; für eine kumulative Dissertation können auch Fachaufsätze in anderen Fremdsprachen berücksichtigt werden. Hierüber entscheidet auf begründeten Antrag der Fakultätsrat.

      (3) Eine Monographie, die aus gemeinschaftlicher Forschung entstanden ist, kann als Dissertation anerkannt werden, wenn der individuelle Beitrag der einzelnen Bewerberin oder des einzelnen
      Bewerbers deutlich unterscheidbar ist und den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügt. In diesem Fall ist die Doktorandin oder der Doktorand verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen, so dass der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar ist.

      (4) Die bei der Anfertigung der Dissertation benutzten Quellen und Hilfsmittel sind vollständig anzugeben.

      (5) Monographien müssen in druckreifer Fassung, maschinengeschrieben und gebunden in drei Exemplaren eingereicht werden. Bei kumulativen Dissertationen sind die Texte zu bündeln und zu
      binden. Von der gebundenen Fassung sind drei Exemplare einzureichen. Des Weiteren ist eine elektronisch verarbeitbare identische Fassung der Arbeit zum Zwecke des Einsatzes von Plagiatserkennungssoftware einzureichen.

      (6) Näheres zu den formalen Anforderungen an die Dissertation regeln Ausführungsbestimmungen, die der Fakultätsrat beschließt.

      Aus: Ausführungsbestimmungen zur Promotionsordnung der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (PromO WiSo) vom 03.05.2024

      Formale Anforderungen an die kumulative Dissertation nach § 5 Abs. 1 PromO WiSo
      Eine Gesamtheit von wissenschaftlichen Fachaufsätzen kann als kumulative Dissertation anerkannt werden,
      wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
      1. Eine kumulative Dissertation muss mindestens drei wissenschaftliche Fachaufsätze umfassen.
      2. Die Bewerberin/der Bewerber muss in allen eingereichten Fachaufsätzen als Autorin/Autor genannt und als solche/solcher erkenntlich sein.
      3. Die Bewerberin/der Bewerber muss bei mindestens einem der eingereichten Fachaufsätze alleinige Autorin/alleiniger Autor sein. Bei allen übrigen Fachaufsätzen können Koautorinnen/Koautoren beteiligt sein.
      4. Alle Fachaufsätze, die Gegenstand einer kumulativen Dissertation werden sollen, müssen zum Zeitpunkt der Begutachtung der wissenschaftlichen Fachöffentlichkeit zugänglich sein. Dies wird regelmäßig durch die Publikation in einem der folgenden wissenschaftlichen Organe gewährleistet:
      a. Wissenschaftliche Fachzeitschrift
      b. Jahrbuch (mit ISBN-Nummer)
      c. Sammelband (mit ISBN-Nummer)
      d. Wissenschaftliche Diskussionspapierreihe (mit ISSN- oder ISBN-Nummer)
      e. Einschlägiger Preprint-Server (open access mit doi)
      5. Mindestens einer der Fachaufsätze muss in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift mit externem Refereeverfahren zur Publikation angenommen sein.
      6. Maximal eine der eingereichten Arbeiten darf bereits Bestandteil anderer mit Erfolg abgeschlossenen
      oder laufenden Promotionsverfahrens sein.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Ausführungsbestimmungen zur gemeinsamen Promotion mit ausländischen Universitäten oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen (cotutelle de thèse) nach § 1 Abs. 2 PromO (i.d.F. vom 14.5.2011)

      1. Das Promotionsverfahren (cotutelle de thèse) kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- und Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotio...
      Ausführungsbestimmungen zur gemeinsamen Promotion mit ausländischen Universitäten oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen (cotutelle de thèse) nach § 1 Abs. 2 PromO (i.d.F. vom 14.5.2011)

      1. Das Promotionsverfahren (cotutelle de thèse) kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- und Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion an der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Helmut-Schmidt-Universität / UniBwH gemäß § 3 der Promotionsordnung erfüllt
      und
      b. die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von dieser Einrichtung zu verleihende Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen wäre.
      2. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss an allen beteiligten Einrichtungen als Doktorand/Doktorandin angenommen sein oder in einem strukturierten Promotionsverfahren zu einem Promotionsstudium zugelassen sein.
      3. Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens muss vertraglich durch einen
      individuellen Kooperationsvertrag geregelt werden.
      4. Der individuelle Kooperationsvertrag soll von jener Universität oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtung aufgesetzt werden, welche bei dem gemeinsamen Promotionsverfahren federführend ist. Federführend ist jene Universität, die die Hauptbetreuerin oder den Hauptbetreuer stellt.
      5. Der Vertrag soll sich an dem jeweils aktuellen Mustervertrag der Hochschulrektorenkonferenz (www.hrk.de) für die cotutelle de thèse orientieren und die Rahmenverträge der Hochschulrektorenkonferenz zur gemeinsamen Promotion mit ausländischen Universitäten oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen berücksichtigen.
      6. Der sachliche Regelungsbereich des Mustervertrages der Hochschulrektorenkonferenz soll durch den individuellen Kooperationsvertrag nicht überschritten werden.
      7. Ist die Helmut-Schmidt-Universität / UniBwH federführend, so erfolgt die Anbahnung des Promotionsverhältnisses gemäß der Promotionsordnung der Fakultät für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften der Helmut-Schmidt-Universität / UniBwH.
      8. Ist die Helmut-Schmidt-Universität / UniBwH federführend, wird der Kooperationsvertrag durch die Hauptbetreuerin / den Hauptbetreuer im Benehmen mit der Promovendin / dem Promovenden aufgesetzt.9. Der Ständige Promotionsausschuss prüft jeden individuellen Kooperationsvertrag, unabhängig davon, ob die Helmut-Schmidt-Universität / UniBwH federführend ist, in sachlicher und rechtlicher Perspektive.
      10. Votiert der Ständige Promotionsausschuss für den Abschluss des individuellen
      Kooperationsvertrages, wird er an die Präsidentin / den Präsidenten der Helmut-Schmidt- Universität / UniBwH zur finalen Prüfung weitergeleitet.
      11. Der individuelle Kooperationsvertrag ist von der Präsidentin / dem Präsidenten und der Dekanin / dem Dekan beider Kooperationspartner sowie der Hauptbetreuerin / dem Hauptbetreuer, der Betreuerin / dem Betreuer und der Promovendin / dem Promovenden zu unterzeichnen.
      12. Votiert der Ständige Promotionsausschuss gegen den Abschluss des individuellen Kooperationsvertrages, so ist es die Aufgabe der Dekanin / des Dekans der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, im Einvernehmen mit der kooperierenden Universität oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtung eine Anpassung gemäß den Monita des Ständigen Promotionsausschusses zu erzielen. Die Dekanin /der Dekan kann diese Aufgabe an die Vorsitzende / den Vorsitzenden des Ständigen Prüfungsausschusses delegieren.
      13. Die Promotionsordnung der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Helmut-Schmidt-Universität / UniBwH gilt in allen rechtlichen Belangen, die nicht durch den individuellen Vertrag geregelt werden.
      14. In Konfliktfällen entscheidet der Ständige Promotionsausschuss der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften für die Vertragspartnerin Helmut-Schmidt- Universität / UniBwH.
      15. Bei Scheitern einer Vereinbarung über eine cotutelle de thèse entscheidet der Ständige Promotionsausschuss darüber, ob das Verfahren in ein reguläres Promotionsverfahren gemäß der Promotionsordnung der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften überführt werden kann.
      16. Die Gestaltung der gemeinsamen Promotionsurkunde soll sich an der jeweils aktuellen Musterpromotionsurkunde der Hochschulrektorenkonferenz orientieren.
      17. Sind die Bewertungsskalen der beteiligten Universitäten oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen zur Beurteilung der gemeinsamen Promotion nicht kompatibel, so werden die Noten der kooperierenden Einrichtungen auf der Promotionsurkunde getrennt aufgeführt.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Hochschulanzeiger Nr. 05/2024 veröffentlicht am 02.05.2024
  • Hochschulporträt
    „Die HSU/UniBw H ist ein Ort der Wissenschaft. Bildung durch Wissenschaft steht im Vordergrund. Wie ihr Gründer und Namensgeber versteht sie Wissenschaft als eine verpflichtende Erkenntnissuche.”
    Prof. Dr. Klaus Bertram Beckmann
    Präsident der Helmut-Schmidt Universität der Bundeswehr Hamburg
    Die HSU/UniBw H ist ein Ort der Wissenschaft.

    Wir qualifizieren unsere Studierenden durch akademische Bildung für militärische und zivile Führungsverwendungen. Seit nahezu 50 Jahren decken wir zu großen Teilen den Fachkräftebedarf des Trägers.

    Auf der Basis exzellenter Grundlagenforschung und zukunftsweisender angewandter Forschung sind wir Impulsgeber für die Bundeswehr. Der Idee des lebenslangen Lernens verpflichtet, entwickeln wir hochwertige Weiterbildungsangebote für den öffentlichen Sektor. In der Vernetzung mit Wissenschaftseinrichtungen im In- und Ausland hat sich die Universität als international orientierte Wissenschaftspartnerin etabliert.

    Die Universität vermittelt ihren militärischen und zivilen Studierenden fachliche Expertise und eine wissenschaftsbasierte Kritik- und Urteilsfähigkeit. Ihre Abschlüsse sind äquivalent zu denen der zivilen Universitäten, und damit leistet sie einen wesentlichen Beitrag zur Attraktivität des Arbeitgebers Bundeswehr. 

    Icon: uebersicht
    steht sowohl militärischen als auch zivilen Studierenden offen
    Icon: uebersicht
    Abschlüsse sind äquivalent zu denen der zivilen Universitäten
    Das Studium an einer Universität der Bundeswehr – Es gibt Besonderheiten.

    Ein Trimester dauert 12 Wochen. Das Studienjahr besteht aus drei Trimestern. Die Regelstudienzeit beträgt für alle Bachelor-Studiengänge sieben Trimester, für alle Master-Studiengänge fünf Trimester. Zusammen entspricht das genau vier Jahren. Alle Studiengänge sind Intensivstudiengänge, d. h. pro Studienjahr ist der Erwerb von bis zu 75 Leistungspunkten nach ECTS möglich, an öffentlichen Hochschulen sind es nur bis zu 60 Leistungspunkte.

    Studierende der Bundeswehr leben in Wohnheimen direkt auf dem Campus. Dort befinden sich die Räume für Forschung und Lehre, die Bibliotheken, die Mensa und die Sportanlagen, Ärzte, Zahnärzte, eine evangelische sowie katholische Gemeinde und einen Friseursalon.

    Das Studium erfolgt im Kleingruppenprinzip. Das Betreuungsverhältnis ist hoch: Auf je 25 Studierende kommt eine Lehrende bzw. Lehrender. Die Universität verfügt über umfangreiche und etablierte Prozesse der Qualitätssicherung, die fest in den zentralen und dezentralen Gremien verankert sind. 

    Icon: studium
    alle Studiengänge sind Intensivstudiengänge
    Icon: studium
    ist geprägt durch ein hohes Betreuungsverhältnis
    Forschung an der HSU/UniBw H

    Die Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg ist eine renommierte Campus-Universität und deckt mit ihren vier Fakultäten nahezu alle universitären Fachbereiche einer Volluniversität ab.

    Ungeachtet der Nähe zur Bundeswehr ist und bleibt, die Universität in Aufgaben, Struktur und Rechten nach den Maßgaben des hamburgischen Landesrechts organisiert. Forschung und Lehre sind frei, ihre akademischen Angelegenheiten verwaltet die Universität selbst.

    Die durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft, Bundesministerien, der Europäischen Union und Stiftungen geförderten Forschungsprojekte zeigen die aktuellen Forschungsstärken der Universität auf. Die Einwerbungen von DFG-Forschergruppe und BMBF-Nachwuchsforschergruppe sowie gemeinsame Professuren mit der Helmholtz- und der Leibniz-Gemeinschaft sind Merkmale der dynamischen Atmosphäre und der Hochschulstrategie an der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg.

    „Mit hervorragender Forschung ist die Universität Wissenschaftspartnerin des Bundes und strebt an, sich im Rahmen der europäischen Integration zu öffnen. Zugleich stärkt sie den Wissenschaftsstandort Hamburg.”
    Prof. Dr. Klaus Bertram Beckmann
    Präsident der Helmut-Schmidt Universität der Bundeswehr Hamburg
    Icon: forschung
    forschungsstark durch viele geförderte Forschungsprojekte
    Icon: forschung
    betreibt Forschung an allen vier Fakultäten
    Internationale Beziehungen

    Die Helmut-Schmidt-Universität ist mit Universitäten und Hochschulen in der ganzen Welt vernetzt. Mit einem Auslandsstudium soll den Studierenden die Möglichkeit geboten werden, durch die vielfältigen neuen Eindrücke den eigenen Horizont zu erweitern und die Persönlichkeitsentwicklung voranzubringen. Mehr als 50 Partneruniversitäten stehen zur Auswahl. Die Universität unterhält Austauschbeziehungen zu Hochschulen in Australien, Belgien, Brasilien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Island, Israel, Kanada, Kasachstan, Lettland, Litauen, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland,
    Schweden, Schweiz, Slowakei, Südafrika, Tschechien, Türkei, Ungarn, Vereinigte Staaten von Amerika.

    „Internationalisierung kann nur erfolgreich sein, wenn alle Beteiligten bereit sind, Andersheit anzuerkennen, sich ihr im Denken, in Kommunikation und Interaktion zu öffnen und zu stellen. Das öffnet neue Räume.”
    Prof. Dr. Klaus Bertram Beckmann
    Präsident der Helmut-Schmidt Universität der Bundeswehr Hamburg
    Icon: international
    ist mit Universitäten und Hochschulen in der ganzen Welt vernetzt
    Icon: international
    ermöglicht Studierenden in Austauschprogrammen eine Horizonterweiterung

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